Entscheidungsdatum: 03.08.2017
Die auf alle Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).
Dies legt die Beschwerde nicht dar. Sie hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob von der Rechtsprechung, wonach neben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter keine eigene Klage- oder Antragsbefugnis haben, in bestimmten Konstellationen Ausnahmen zu machen sind.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie verlangt Antworten für eine Vielzahl von "Konstellationen" und "atypischen Situationen" und könnte daher nur nach Art eines Lehrbuchs behandelt werden. Dies ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 4 BN 35.12 - ZfBR 2013, 172 = juris Rn. 4 und vom 11. Februar 2016 - 4 B 1.16 - NVwZ-RR 2016, 471 Rn. 2). Die Frage könnte aber auch dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn sie auf die Konstellationen eines kollusiven Verhaltens oder einer interessenwidrigen Verwaltung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Nichtgesellschafter beschränkt wäre. Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht festgestellt. Eine Rechtsfrage kann aber dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn die Vorinstanz die Tatsachen nicht festgestellt hat, die vorliegen müssten, damit sich die Rechtsfrage stellen könnte (BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 1996 - 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12, vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12).
II. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung der angegriffenen Entscheidung von Urteilen des Bundesgerichtshofs und eines Oberlandesgerichts führt damit schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil diese Gerichte in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht genannt sind. Hiervon abgesehen fehlt eine für die hinreichende Bezeichnung einer Divergenz erforderliche Darlegung divergierender abstrakter Rechtssätze.
III. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
1. Die Vorinstanz hat die Antragsbefugnis der Antragsteller ohne Verfahrensfehler verneint (UA Rn. 3 ff.).
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder zu werden. Überspannt das Normenkontrollgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und verkennt es damit die prozessuale Bedeutung dieser Vorschrift, handelt es verfahrensfehlerhaft (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - BRS 81 Nr. 64 Rn. 6, vom 11. November 2015 - 4 BN 39.15 - ZfBR 2016, 156 Rn. 4 und vom 30. November 2016 - 4 BN 16.16 - BauR 2017, 674 Rn. 11). Bei der Prüfung von Verfahrensmängeln ist allerdings stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte. Das gilt auch, soweit materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1993 - 4 B 206.92 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188 S. 40 und vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 44 Rn. 18).
Die Antragsteller sind im September 2008 und damit vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 - (BGHZ 179, 102) zur Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als "Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht" in das Grundbuch eingetragen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus geschlossen, dass nicht die Antragsteller, sondern die von ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstückseigentümerin ist (UA Rn. 4; vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 - NJW 2006, 3716 <3716 f.> und vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06 - NZG 2007, 623 Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202 = juris Rn. 4). Dass die Gesellschaft den Antragstellern Nutzungsrechte übertragen hätte, sei, so die Vorinstanz, nicht geltend gemacht. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Gesellschaftsvertrag den Antragstellern Verfügungsbefugnisse eingeräumt habe.
Ausgehend von dieser materiell-rechtlichen Beurteilung hat die Vorinstanz das Bestehen einer Antragsbefugnis zutreffend verneint. Eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts scheidet aus, wenn die Antragsteller nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet sind (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202 = juris Rn. 4 und Urteil vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 200 Rn. 9). Auch kommt eine Verletzung des subjektiven Rechts auf Abwägung der eigenen Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB nicht in Betracht, wenn den Antragstellern weder Nutzungsbefugnisse noch Verfügungsbefugnisse an dem Grundstück zustehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 a.a.O. Rn. 13 ff.).
Die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerde bleibt erfolglos. Die Beschwerde sät Zweifel an Bestand, Existenz und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Angriffe richten sich indes gegen die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz zu den Eigentumsverhältnissen und können einen Verfahrensfehler nicht darlegen. Der Hinweis, jedenfalls bei einem - aus Sicht der Gesellschafter fehlerhaft geführten - Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft müsse den Gesellschaftern die Möglichkeit verbleiben, die "grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte der Gesellschaft" zu verteidigen, betrifft nicht die Antragsbefugnis der Gesellschafter, sondern die prozessuale Vertretung der Gesellschaft. Die Ausführungen der Beschwerde zu den "Verfügungsbefugnissen" beschränken sich auf Darlegungen zum wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, ohne in der Sache einen städtebaulichen Bezug aufzuweisen.
2. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42).
Die Beschwerde wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihren Vortrag zur Formunwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und einer Sitzverlegung der Grundstücksgesellschaft in die Schweiz nicht erwogen. Dies führt nicht auf einen Gehörsverstoß, weil nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz maßgeblich war, dass die Antragsteller nicht als solche, sondern mit dem Zusatz "als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht" im Grundbuch eingetragen waren. Dies war mit dem Vorbringen nicht in Zweifel gezogen.
Hiervon unabhängig durfte die Vorinstanz den Vortrag als unsubstantiiert behandeln: Das Gesellschaftsvermögen der Grundstücksgesellschaft ist in Deutschland belegen. Die Gesellschaft ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in Deutschland jedenfalls seit dem Jahr 2008 vielfach im Rechtsverkehr aufgetreten, so in dem Grundstückskaufvertrag, bei Eröffnung des Geschäftskontos, bei Abschluss eines Darlehensvertrages (jeweils mit Sitz Kempten) und in mehreren gerichtlichen Verfahren (jeweils mit Sitz in Kempten oder Berlin), lediglich in einem Normenkontrollverfahren mit Sitz in Zürich. Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 ist über das Vermögen der Gesellschaft mit Sitz in Berlin das Insolvenzverfahren eröffnet worden (GA Bl. 170). Eine vertragliche Festsetzung des Sitzes (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 705 Rn. 26) haben die Antragsteller nicht mitgeteilt.
Angesichts dieser gewichtigen Umstände war das Vorbringen der Antragsteller unsubstantiiert. Ihrer Einlassung, der ursprünglich geschlossene Gesellschaftsvertrag sei formnichtig, konnte die Vorinstanz nicht nachgehen, weil die Antragsteller weder den Vertrag vorgelegt noch den genauen Inhalt einzelner Klauseln mitgeteilt hatten. Ihre Behauptung, der Verwaltungssitz sei in die Schweiz verlegt worden, haben sie weder hinsichtlich des Zeitpunktes näher bestimmt noch haben sie im Einzelnen dargelegt, welche Änderungen zu einer Verlegung des Sitzes geführt haben sollen. Dazu hätte besonderer Anlass bestanden, nachdem die Gesellschaft ungeachtet des ausländischen Wohnsitzes ihrer Gesellschafter in der Vergangenheit nahezu ausschließlich mit einem inländischen Sitz aufgetreten ist. Es fehlt auch Vortrag dazu, welche Aktivitäten von dem Verwaltungssitz in der Schweiz ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfaltet worden sein könnten.
3. Der Verwaltungsgerichtshof durfte nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden. Es liegt im Verfahrensermessen des Normenkontrollgerichts, ob es eine Entscheidung im Beschlusswege trifft (BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1985 - 2 N 1.84 - BVerwGE 72, 122 <124> und Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 <142>).
Dieses Verfahrensermessen schränkte Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ein. Allerdings folgt aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK der Grundsatz, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <209> und Beschluss vom 26. Februar 2008 - 4 BN 51.07 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 11 Rn. 2). Nach der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz bestand indes insoweit kein Anlass für eine mündliche Verhandlung, weil die Antragsteller nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet waren. Dagegen genügt eine nur mittelbare Betroffenheit mit zudem geringerer Intensität grundsätzlich nicht, um als "civil right" oder als "droits et obligations de caractere civil" im Sinne des Art. 6 Abs.1 Satz 1 EMRK angesehen zu werden. Dies gilt selbst dann, wenn eine Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB bestände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 4 BN 41.01 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 8 S. 13 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.