Entscheidungsdatum: 27.07.2017
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem berufungsgerichtlichen Urteil hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger, der S. e.V., begehrt von dem beklagten Landesverband J. die Festsetzung und Auszahlung seines Anteils an dem Landeszuschuss des Landes Sachsen-Anhalt zu den Ausgaben der Jüdischen Gemeinschaft für das Jahr 2007. Der Landeszuschuss setzt sich aus einem mit Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2007 endgültig festgesetzten Sockelbetrag und einem noch zwischen den Beteiligten umstrittenen mitgliederbezogenen Anteil zusammen. Der Anspruch auf den Anteil am Landeszuschuss beruht auf Art. 13 Abs. 1 des Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit der jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006 (Staatsvertrag 2006) i.V.m. dem zugehörigen Schlussprotokoll.
Der Beklagte setzte die Höhe des mitgliederbezogenen Anteils des Klägers vorläufig mit Bescheid vom 9. Januar 2007 fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers beschied der Beklagte nicht. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, den Kläger im Hinblick auf den mitgliederbezogenen Anteil am Landeszuschuss neu zu bescheiden, da die Sache mangels einer hinreichenden Bestätigung der Mitgliederzahlen durch den Zentralrat der Juden nicht entscheidungsreif sei. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wie auch die Anschlussberufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Mit Urteil vom 27. November 2013 - BVerwG 6 C 20.12 - hat das Bundesverwaltungsgericht auf die von ihm zugelassene Revision des Beklagten das berufungsgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit mit ihm die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen worden ist. Der mit dem berufungsgerichtlichen Urteil bestätigte Bescheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts verletze § 113 Abs. 5 VwGO. Das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aufklären und die Sache dadurch spruchreif machen müssen. Komme es bei der Anwendung einer staatlichen Rechtsnorm darauf an, ob eine bestimmte Person aufgrund selbstgesetzter Kriterien der Religionsgemeinschaft deren Mitglied geworden sei, sei die Klärung der Mitgliedschaft im Streitfall durch Behörden und Gerichte zumindest im Ansatz möglich.
Das Berufungsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 10. März 2016 den Beklagten verpflichtet, über den Anspruch des Klägers auf Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils am Landeszuschuss für das Jahr 2007, soweit der Betrag von 17 367,42 € nicht überschritten wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Berücksichtigung einer Person als Gemeindemitglied bei der Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils setze unter Beachtung der bindenden Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Person stichtagsbezogen sämtliche formalen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der jeweiligen jüdischen Gemeinde nach deren innergemeinschaftlichem Recht erfülle, sie dem Judentum zugehöre und ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt habe. Diese Voraussetzungen erfüllten 42 der auf der Mitgliederliste des Klägers angegebenen 295 Personen. Insgesamt gebe es in den anspruchsberechtigten jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt 1 770 Mitglieder, weshalb der mitgliederbezogene Anteil des Klägers am Landeszuschuss 17 367,42 € betrage.
Der Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem berufungsgerichtlichen Urteil eingelegt und sie auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt.
2. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
Die von dem Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie können entweder aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden oder sind nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.
a) Der Beklagte hält am Maßstab von § 113 Abs. 5 VwGO die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob im Rahmen der Verteilung von verlorenen Zuschüssen an Religionsgemeinschaften auf der Grundlage von Mitgliederzahlen ein Anspruch einer anspruchsberechtigten Gemeinde auch dann besteht, wenn diese bereits einen Anteil für eine Zahl von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Mitgliedern erhalten hat, die die Zahl der ermittelten Mitglieder übersteigt.
Diese Frage betrifft nicht die Anwendung von § 113 Abs. 5 VwGO. Sie richtet sich gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zur endgültigen Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils des Klägers am Landeszuschuss ungeachtet der vorläufig gewährten Zahlungen zu verpflichten ist. Eine solche Verpflichtung hat das Berufungsgericht der Sache nach ausgesprochen, weil durch die Feststellung der Mitgliederzahl des Klägers ein weiterer Entscheidungsspielraum des Beklagten hinsichtlich der Höhe des Anteils nicht besteht. Wenn der Beklagte meint, das Gericht hätte wegen seiner Zahlungen die Klage abweisen müssen, verkennt er, dass es sich bei diesen Zahlungen nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nur um vorläufige Zahlungen gehandelt hat und die Erfüllung des klägerischen Anspruchs eine im Einzelfall zu beurteilende Frage des materiellen Rechts darstellt, der eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommen kann. Zahlungen, die der Beklagte vorläufig an den Kläger erbracht hat, sind bei der Auszahlung des endgültig festgesetzten Zuschusses zu berücksichtigen.
b) Des Weiteren hält der Beklagte mit Blick auf die abstammungsvermittelte Zugehörigkeit zum Judentum als Voraussetzung für die Anerkennung als Mitglied des Klägers die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob im Rahmen der Beweiswürdigung auf der Grundlage des § 108 Abs. 1 VwGO eidesstattliche Versicherungen zulässig sind.
Diese Rechtsfrage kann auf der Grundlage der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum einen muss es seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde legen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27). Zum anderen muss seine Überzeugung auf eine hinreichende Tatsachengrundlage, d.h. auf Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse, gestützt sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 <17>; Beschluss vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B6B43.16.0] - juris Rn. 18). Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87 Rn. 2 m.w.N.). § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht hiernach nicht entgegen, dass das Gericht anspruchsbegründende Tatsachen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auf der Grundlage von Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten einschließlich der von ihm vorgelegten Schriftstücke, die als eidesstattliche Versicherungen bezeichnet sind, im Rahmen des Freibeweises feststellt.
Die in diesem Zusammenhang gestellte weitere Frage, ob die vom Kläger vorgelegten, als eidesstattliche Versicherungen bezeichneten Erklärungen vollen Beweis der Zugehörigkeit zum Judentum erbringen, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Berufungsgericht hat diesen Versicherungen gerade keinen vollen Beweiswert zuerkannt (vgl. UA S. 28 oben). Es hat den eingeschränkten Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung erkannt und für seine Überzeugungsbildung nicht ausreichen lassen. Erforderlich ist nach dessen Auffassung vielmehr, dass der Inhalt von Aufnahmeantrag und eidesstattlicher Versicherung in jedem Einzelfall mit Blick auf das Erfordernis der Zugehörigkeit zum Judentum durch Abstammung von einer jüdischen Mutter widerspruchsfrei ist, keine gegen die Abstammung von einer jüdischen Mutter sprechenden Anhaltspunkte - etwa aufgrund anderslautender Auskünfte - vorliegen und der Kläger die jeweilige Person als Mitglied aufgenommen hat.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das Berufungsgericht die eidesstattlichen Versicherungen auch dann seiner Überzeugungsbildung hat zugrunde legen dürfen, wenn sie - wie der Beklagte meint - keine eidesstattlichen Versicherungen im Sinne von § 156 StGB wären. Die diesbezüglich für grundsätzlich erachtete Frage rechtfertigt die Revisionszulassung nicht.
Soweit schließlich der Beklagte die Frage aufwirft, ob sich die Antwort auf die von ihm aufgeworfenen Fragen ändert, wenn in Rechnung gestellt werde, dass der Beklagte die Angaben in den als eidesstattliche Versicherungen bezeichneten Erklärungen des Klägers mit gegenläufigen Indizien infrage gestellt habe, ist diese Frage nicht verallgemeinerungsfähig, sondern nur im Einzelfall zu klären.
3. Die von dem Beklagten geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben.
Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2017 - 6 B 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:070417B6B8.17.0] - juris Rn. 11 m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem von dem Beklagten bezeichneten Beschluss vom 24. Juli 2008 - 9 B 41.07 - (Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58) davon ausgegangen, dass das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung zwar frei sei, diese aber nur aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnen dürfe (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Rahmen des Freibeweises könne auch eine eidesstattliche Versicherung zugelassen werden. Sie sei jedoch lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO) und könne deshalb keinen vollen Beweis erbringen. Genüge sie angesichts der vorliegenden Tatsachen nicht, um dem Gericht die Überzeugung vom Vorliegen der in Bezug auf die Zulässigkeit relevanten Tatsachen zu verschaffen, dürfe dieses nicht ohne Weiteres von der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ausgehen.
Angesichts dieser Rechtssätze hat der Beklagte die Voraussetzungen einer Divergenz mit seiner Beschwerde nicht aufgezeigt. Entgegen seiner Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht weder einen Rechtssatz aufgestellt, dass außerhalb der Prüfung von Prozessvoraussetzungen der Rückgriff auf eidesstattliche Versicherungen im Rahmen des Freibeweises unzulässig sei, noch ist das Berufungsgericht von dem Rechtssatz abgewichen, dass eidesstattliche Versicherungen keinen vollen Beweis erbringen können.
4. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich ferner nicht, dass das angefochtene Urteil an einem Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.
a) Der von dem Beklagten gerügte Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, weil es für die endgültige Festsetzung des mitgliederbezogenen Anteils am Landeszuschuss nach der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgebenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf vorläufige Zahlungen des Beklagten nicht ankommt (vgl. oben 2.a)).
b) Das Berufungsgericht hat nicht gegen die auf § 144 Abs. 6 VwGO beruhende Bindungswirkung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. November 2013 - BVerwG 6 C 20.12 - verstoßen.
Der Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO ist ein Verfahrensfehler. Er setzt voraus, dass das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung von der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, welche es nach § 144 Abs. 6 VwGO zugrunde zu legen hatte (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11).
aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Urteil folgende bindende Rechtssätze zu Grunde gelegt: Das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft in ihren eigenen Angelegenheiten umfasst das Recht, die Mitgliedschaft in ihr zu regeln. Die Religionsgemeinschaft entscheidet aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts über die Kriterien, nach denen sich die Mitgliedschaft zu ihr bestimmen soll. Soweit es bei der Anwendung einer staatlichen Rechtsnorm darauf ankommt, ob eine bestimmte Person aufgrund der selbst gesetzten Kriterien der Religionsgemeinschaft deren Mitglied geworden ist, ist diese Frage im Streitfall durch staatliche Behörden und Gerichte im Ansatz nachprüfbar. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich auf die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft erfüllt.
Diese rechtliche Beurteilung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und festgestellt, welche der vom Kläger genannten Personen nach dessen Selbstverständnis dem Judentum angehören.
Welche Mittel das Berufungsgericht zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Judentum im Rahmen der freien Beweiswürdigung ergreifen kann, konnte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. November 2013 - BVerwG 6 C 20.12 - nach § 144 Abs. 6 VwGO nicht bindend vorgeben. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe der Tatsachengerichte; hierauf erstreckt sich die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere keinen Beweiswert bestimmter Beweismittel vorgeben. Seine Aussagen, dass die eine Zugehörigkeit eines Mitglieds des Klägers zum Judentum begründende Abstammung von einer jüdischen Mutter "insbesondere" durch Vorlage einer Geburtsurkunde oder auch dadurch hinreichend nachgewiesen werden "kann", dass die betreffende Person aufgrund ihrer jüdischen Herkunft aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland einreisen durfte, rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Nachweis der Zugehörigkeit zum Judentum auf derartige Unterlagen beschränkt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hiermit der Vorinstanz für seine erneute Entscheidung zwar Möglichkeiten zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Judentum aufgezeigt, diese aber dadurch nicht rechtlich vorgegeben. Insbesondere hat es mit seinen Ausführungen nicht andere Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts als untauglich für die Überzeugungsbildung ausgeschlossen.
bb) In der Sache rügt der Beklagte des Weiteren einen Verstoß gegen die Bindungswirkung des Urteils vom 27. November 2013 - BVerwG 6 C 20.12 -, weil das Berufungsgericht 42 Personen als Mitglieder des Klägers auch ohne die Mitwirkung des zuständigen Organs des Klägers anerkannt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bindend vorgegeben, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mitglieds in die klägerische Gemeinde erfüllt sein müssen. Soweit es hierfür als Nachweis auf die Vorlage des Aufnahmeantrags des Mitglieds und die dokumentierte Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde verweist, die als Unterlagen zu Beweiszwecken ausgewertet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 21.12 - BVerwGE 148, 271 Rn. 48 ff.), kann diesen Aussagen nach den zuvor gemachten Ausführungen keine Bindungswirkung zukommen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht nicht nur die vorgelegten Aufnahmeanträge, sondern auch die erforderlichen Aufnahmeentscheidungen des Klägers im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens feststellen dürfen, ohne auf die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Unterlagen beschränkt zu sein. Da die Aufnahmeentscheidungen des zuständigen Organs nach der berufungsgerichtlichen Würdigung der satzungsmäßigen Bestimmungen nicht der Schriftform bedürfen und interne Willensbildungsakte darstellen, war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, das Vorliegen der Aufnahmeentscheidung aufgrund weiterer Tatsachen festzustellen.
c) Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das Berufungsgericht den Beweisgehalt der eidesstattlichen Versicherung verkannt haben soll. Dieses ist nicht der Fall (s. unter 2.b)).
d) Die von dem Beklagten sinngemäß erhobene Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO bzw. die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wegen der seiner Auffassung nach rechtswidrigen Ablehnung seiner Beweisanträge erfordert die substantiierte Darlegung, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist aufzuzeigen, welche tatsächlichen Feststellungen im Falle der Beweiserhebung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 und - im Falle einer Gehörsrüge bei Ablehnung von Beweisanträgen - vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:250116B2B34.14.0] - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 31 ff. jeweils m.w.N.).
Gemessen hieran zeigt der Beklagte schon keine Entscheidungserheblichkeit der abgelehnten Beweisanträge 1 bis 4 und 6 bis 8 auf. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Durchführung der Beweisaufnahme für den Beklagten zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Das Berufungsgericht hat eine Vielzahl von Personen, die der Kläger als Mitglieder benannt hat, nicht als Mitglieder anerkannt. Die Personen konnten entweder nicht der Gemeinde des Klägers eindeutig zugerechnet werden, hatten nicht ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt, waren als kandidierende Mitglieder nicht berücksichtigungsfähig oder das Berufungsgericht konnte eine abstammungsbegründende Zugehörigkeit zum Judentum bzw. eine Mitgliedschaft beim Kläger nicht zu seiner Überzeugung feststellen. Da sämtliche Beweisanträge darauf abzielten, dass vom Kläger benannte Personen nicht dessen Mitglieder sein sollen, hätte der Beklagte aufzeigen müssen, dass und inwieweit die jeweils abgelehnten Beweisanträge sich auf nach dem angefochtenen Urteil zu berücksichtigende Mitglieder des Klägers bezogen haben und im Falle der Durchführung der Beweisaufnahme diese nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Hieran fehlt es.
Ungeachtet dessen stellt die Ablehnung der Beweisanträge zu 2 und 7 keinen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler dar, weil die jeweils als Zeugen benannten Personen nach der Würdigung des Berufungsgerichts keine Mitglieder des Klägers sind.
Die Beweisanträge 3 und 6 hat das Berufungsgericht darüber hinaus nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt, weil nach seiner maßgebenden Rechtsauffassung nur solche Personen als Mitglieder anzuerkennen sind, bei denen die Zugehörigkeit zum Judentum aufgrund der Abstammung von einer jüdischen Mutter festgestellt werden konnte. Auf kandidierende Mitglieder hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt.
Die Beweisanträge 1, 4 und 8 hat das Berufungsgericht zutreffend als zu unbestimmt abgelehnt und hierbei die Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags nicht überspannt. Die gebotene Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Sie verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Zwar darf sich ein Beteiligter insoweit mit einer Vermutung begnügen, wenn, wie hier, die zu beweisende Tatsache nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fällt. Wenn die Gegenseite aber der aufgestellten Vermutung mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Vielmehr muss sich der Beteiligte mit dieser Erklärung auseinandersetzen und hat greifbare Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass seine Vermutung entgegen der Erklärung der Gegenseite doch zutrifft. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung muss das Gericht nicht nachgehen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:231215B2B40.14.0] - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 49). So verhält es sich hier.
Der Beklagte hat in den Beweisanträgen Personen als Zeugen dafür benannt, dass eine Vielzahl der vom Kläger genannten Personen nicht dessen Mitglieder seien. Zur Begründung hat er entweder die Gründe für die fehlende Mitgliedschaft nicht näher personenbezogen konkretisiert (so beim Beweisantrag 1) oder als Grund die fehlende Stellung eines Aufnahmeantrags (Beweisanträge 4 und 8) behauptet. Insoweit hätte es aber näherer Ausführungen seitens des Beklagten bedurft, nachdem der Kläger entsprechende Aufnahmeanträge von den als Mitglieder festgestellten Personen im Verfahren vorgelegt hat. Die pauschale Behauptung ihrer Unrichtigkeit genügt für die Substantiierung in diesem Fall nicht, weshalb die Beweisanträge auf eine unzulässige Ausforschung abzielten und daher abgelehnt werden durften.
5. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Beklagten und die von dem Kläger beabsichtigte Anschlussbeschwerde sind gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten auf Antrag u.a. parteifähige Vereinigungen, die im Inland gegründet und dort ansässig sind, Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihnen noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Auf dieser Grundlage kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des Beklagten nicht in Betracht, weil die Angaben in dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht nachvollziehbar sind und der Antrag daher nicht prüffähig ist.
Der Kläger fügte seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des Beklagten eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei, ohne die darin enthaltenen Angaben näher darzulegen und nachzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn daher unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf, seine Angaben in der Erklärung zu belegen. Daraufhin legte der Kläger zur Begründung seiner Mittellosigkeit eine Aufstellung seiner bestehenden und laufenden Verbindlichkeiten vor. Angesichts dieser Aufstellung erscheinen die Angaben in den Anträgen jedoch als teilweise unzutreffend und unvollständig. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über keine Kontoverbindung verfügen soll, wenn er demgegenüber zum einen im Schreiben vom 13. Februar 2017 an den Beklagten diesen auffordert, Zahlungen auf das bekannte Konto zu leisten, und zum anderen zur Zahlung von laufenden Verbindlichkeiten etwa aus dem von ihm angegebenen Darlehen verpflichtet sein soll. Die klägerischen Angaben zu Zahlungseingängen des Beklagten sowie zu fehlenden weiteren Einnahmen sind somit nicht nachprüfbar. Ebenso wenig kann die Angabe seiner Schuldenhöhe nachvollzogen werden, die der Kläger im Antrag auf 600 000 € und in seinem Schreiben vom 29. Januar 2017 auf knapp 1,3 Mio. € beziffert hat. Gleiches gilt für die im klägerischen Schreiben erklärten laufenden monatlichen Verbindlichkeiten in Höhe von 18 200 €.
Die nachfolgend beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die von dem Kläger beabsichtigte Durchführung einer Anschlussbeschwerde im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die Verwaltungsgerichtsordnung ein solches Verfahren nicht vorsieht und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, da der Beklagte mangels Entscheidungsspielraums zur Festsetzung des klägerischen mitgliederbezogenen Anteils in Höhe von 17 367,42 € verpflichtet worden ist.