Entscheidungsdatum: 26.06.2017
Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Allerdings rügt die Beschwerde zu Recht, dass das Verwaltungsgericht in unzutreffender Auslegung des Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) Herrn R. Ri. als Kläger behandelt und die Klage für unzulässig gehalten hat, weil diesem die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Dies begründet zwar einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 Nr. 20 S. 10 - juris Rn. 2). Er führt indes nicht zur Zulassung der Revision, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruhen kann. Im Einzelnen:
a) Das Verwaltungsgericht hätte eine Berichtigung des Rubrums dahingehend vornehmen müssen, dass nicht der in der Klageschrift bezeichnete und vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertretene Herr Ri., sondern die damals noch unbekannten Erben nach Frau A. Ro. Kläger sind. Auch die Parteibezeichnung in einer Klageschrift ist grundsätzlich auslegungsfähig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 Nr. 20 S. 10 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen. Danach hätte sich dem Verwaltungsgericht vorliegend die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass der in der Klageschrift bezeichnete Herr Ri. nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der unbekannten Erben nach Frau A. Ro. klagen wollte. So bezeichnet der mit der Klage angegriffene und dem Verwaltungsgericht vorgelegte Bescheid vom 19. November 2013 die "... Erben nach A. Ro., diese vertreten durch Herrn R. Ri. ..." als Antragsteller. Den Gründen des Bescheids lässt sich entnehmen, dass Frau A. Ro. am 7. September 1990 Herrn R. Ri. bevollmächtigt hatte, ihre Interessen zu vertreten. Dieser führte dann auch in der Folgezeit das Verwaltungsverfahren als Vertreter der Frau Ro. und nach deren Tod für die zunächst unbekannten Erben. Bei dieser Sachlage musste sowohl für das Gericht als auch für den Beklagten deutlich sein, dass Herr Ri. nicht selbst Beteiligter des Klageverfahrens war. Das Verwaltungsgericht hätte daher das Rubrum entsprechend berichtigen und die (damals) unbekannten Erben nach Frau A. Ro. als Kläger aufnehmen müssen. Das hat der Senat für das Beschwerdeverfahren nachgeholt und nunmehr die nach Erlass des Urteils der Vorinstanz bekannt gewordenen Erben als Kläger in das Rubrum aufgenommen.
b) Auf dem Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt. Es hat die Klage zum einen für unzulässig gehalten, weil dem vom Verwaltungsgericht als Kläger geführten Herrn Ri. die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Unabhängig davon hat es die Klage zum anderen auch als unbegründet angesehen. Den geltend gemachten Ausgleichsanspruch hat es abgelehnt, weil weder die Rechtsnachfolge nach Frau A. Ro. noch die Rechtsnachfolge der Frau A. Ro. nach dem ursprünglich Geschädigten Herrn M. W. nachgewiesen sei und zudem weitere Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt seien. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jede der tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Beschwerdegrund geltend gemacht wird, der die Zulassung rechtfertigt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2010 - 7 B 67.10 - juris Rn. 8 und vom 19. April 2011 - 8 B 7.11 - juris Rn. 3). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerde nicht. Jedenfalls liegt hinsichtlich der das verwaltungsgerichtliche Urteil selbständig tragenden Begründung, dass die Rechtsnachfolge der Frau A. Ro. nach dem ursprünglich geschädigten Herrn M. W. nicht nachgewiesen sei, kein durchgreifender Zulassungsgrund vor. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Vorbringen.
c) Auf das weitere Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht hätte die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) im Rahmen des Anspruchs nach § 1 Abs. 1a Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) eigenständig überprüfen müssen, und die damit erhobenen Rügen, eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie sinngemäß einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, kommt es danach nicht mehr an. Gleiches gilt für die weiterhin erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, dem als Kläger geführten Herrn Ri. den Beschluss des 3. Bezirksmilitärgerichts vom 20. November 2012, mit dem die Rehabilitierung des ursprünglich geschädigten Herrn M. W. abgelehnt worden war, zur Kenntnis zu geben. Diese Rügen wären nur erheblich, wenn von einer Rechtsnachfolge der Kläger nach Herrn W. auszugehen wäre. Deren Verneinen wurde jedoch nicht wirksam angegriffen (s.o. bei b)).
2. Schließlich ist der Beschwerdebegründung auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen. Sie wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf, die im angestrebten Revisionsverfahren zu klären wäre. Die von der Beschwerde aufgeworfene "Frage der Notwendigkeit der Inzident-Entscheidung über die Erteilung / Verweigerung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG durch das angerufene Verwaltungsgericht" wäre in einem Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.