1. § 7 Abs. 4 UmwRG schließt die Anwendbarkeit der Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG auch in Fällen aus, in denen eine UVP-Pflicht bestehen kann, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergibt. 2. Es spricht viel dafür, dass über die Kostenpflicht nach § 72 Abs. 3 TKG (juris: TKG 2004) nicht in einem Planergänzungsbeschluss entschieden werden darf, weil im Planfeststellungsverfahren positive Leistungspflichten zu Lasten...