1. Die Reparatur und Instandsetzung eines Schienenwegs nach einer Streckenstilllegung stellen selbst dann keinen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar, wenn es sich um eine grundlegende Rekonstruktion der Gleisanlage handelt (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81 <85> und vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 <120 f.>). 2. Für die Frage, ob eine durch das Vorhaben hervorgerufene...