Entscheidungsdatum: 21.12.2017
Die auf den Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und § 96 Abs. 2 VwGO, der vorliegende Fall sei nicht für eine Übertragung der Beweisaufnahme auf den Berichterstatter geeignet gewesen. Dazu führt sie aus, der prozessrechtlich gebotene Verantwortungszusammenhang zwischen gerichtlicher Tatsachenermittlung und Entscheidungsfällung sei hier mit Blick auf die Zeugeneinvernahme durch den beauftragten Richter nicht gewahrt worden. Zum einen sei die Zeugin K. - entgegen dem Beweisbeschluss vom 11. März 2016 - nicht durch den Berichterstatter, sondern von dem Senat in der mündlichen Verhandlung einvernommen worden. Dadurch könne es zu einer Verzerrung des Gewichts ihrer Aussage kommen. Dies gelte auch für die in der mündlichen Verhandlung von dem Senat beschlossenen Einvernahme des Zeugen R. Zum anderen beruhe die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf der allein durch den Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme. Wenn das Berufungsgericht nur zu einer non-liquet Entscheidung gelangt sei, lasse sich nicht ausschließen, dass es bei einer Einvernahme durch den gesamten Spruchkörper im Wege einer umfassenderen Sachverhaltsaufklärung zum Nachweis der von der Klägerin behaupteten Tatsachen gekommen wäre. Mit diesem Vorbringen ist kein Verfahrensmangel des Berufungsgerichts aufgezeigt.
Für die Frage, ob ein Gericht nach § 96 Abs. 2 VwGO schon vor der mündlichen Verhandlung Beweis durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter erheben lassen kann, gelten die Kriterien für die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 1 B 14.94 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 2 f.). Es kommt darauf an, dass von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:190315U4C12.14.0] - NVwZ 2015, 1769 Rn. 24). Die Entscheidung hierüber steht im vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 6 C 16.83 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 29).
Mit ihren Rügen verfehlt die Beschwerde die maßgebliche Beurteilungsperspektive. Denn für das Vorliegen eines geeigneten Falles im Sinne des § 96 Abs. 2 VwGO ist auf die ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Fassung des Beweisbeschlusses abzustellen und nicht auf eine ex-post-Betrachtung nach Durchführung der Beweisaufnahme und der gerichtlichen Beweiswürdigung. Aus welchen Gründen das Berufungsgericht im vorliegenden Fall bei Fassung des Beweisbeschlusses Bedenken gegen die Übertragung der Beweisaufnahme an den Berichterstatter hätte haben müssen, wird von der Beschwerde nicht vorgetragen. Derartige Gründe mussten sich der Vorinstanz auch nicht aufdrängen, zumal die rechtsanwaltlich vertretene Klägerin die Übertragung der Beweisaufnahme auf den ersuchten Richter während des Berufungsverfahrens nicht gerügt hat.
Kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, geht die weitere Verfahrensrüge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, die allein mit der Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme begründet wird, ins Leere. Im Übrigen muss sich die anwaltlich vertretene Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie in der Berufungsverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
2. Die Rüge, der Beweisbeschluss vom 11. März 2016 habe keine Angaben zum Beweisthema enthalten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die in § 359 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die Beweis zu erheben ist, in einem Beweisbeschluss, der nicht in Rechtshilfe durch ein anderes Gericht ausgeführt werden soll, in erster Linie Ausdruck des den Zivilprozess beherrschenden Grundsatzes der Parteiherrschaft sowie des Beibringungsgrundsatzes. Diese Prozessrechtsmaximen treffen für den durch den Untersuchungsgrundsatz geprägten Verwaltungsprozess so nicht zu. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen und es ist dabei weder an ihr Vorbringen noch an ihre Beweisanträge gebunden. Somit bestimmt grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Tatsacheninstanz den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Im Hinblick auf diese grundsätzlichen Strukturunterschiede zwischen Zivil- und Verwaltungsprozess ist eine Bezeichnung konkreter Tatsachen in einem verwaltungsgerichtlichen Beweisbeschluss nicht erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Beweisbeschluss die Richtung erkennen lässt, in der das Gericht eine weitere Sachaufklärung für nötig erachtet, damit sich die Beteiligten auf die Beweisaufnahme einstellen können. Das schließt nicht aus, auch im Verwaltungsstreitverfahren unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten den Beweisbeschluss, sofern dies möglich ist, in substantiierter Form abzufassen. Allerdings könnte auch dies das Gericht nicht hindern, bei Durchführung der Beweisaufnahme auch ohne Änderung des Beweisbeschlusses über die konkreten Beweisfragen hinaus zu ermitteln, sofern sich hierfür ein Anlass ergibt (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 - 9 B 229.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 32).
Der Beschwerde ist einzuräumen, dass im Beweisbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 2016 überhaupt kein Beweisthema genannt wird. Dennoch liegt darin unter den Umständen des hier vorliegenden Falles kein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann. Denn sowohl den Beteiligten des Verfahrens als auch den geladenen Zeugen war die Thematik der bevorstehenden Beweisaufnahme bekannt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Zeugen S. (Schriftsätze vom 15. Oktober 2012, GA Bl. 321 ff. und vom 20. Februar 2013, GA Bl. 378 ff.), F. und D.-C. (Schriftsatz vom 15. Oktober 2012, GA Bl. 321 ff.; Schriftsatz vom 16. Dezember 2013, GA Bl. 406 ff.) zu dem in tatsächlicher Hinsicht fest umrissenen Streitstoff des Verfahrens, den Vorgängen am Strand, an den parkenden Kraftfahrzeugen und in der Polizeistation, benannt. Aus dem zuletzt genannten Schriftsatz ergibt sich zudem, dass sie Kenntnis von der geplanten Einvernahme der Zeugen Thomas O. und Ingmar O. hatte; auf die Einvernahme des letztgenannten Zeugen ist in der Berufungsverhandlung von den Beteiligten verzichtet worden. Der Beklagte zu 1 hat im Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 (GA Bl. 348 ff.) die Zeugen E., B. und J. zu den einzelnen Vorgängen benannt. Des Weiteren hat das Gericht ausweislich seiner mit Verfügung vom 25. Februar 2013 an die Beteiligten veranlassten Schreiben (GA Bl. 384 ff.) zu erkennen gegeben, aus welchen Gründen es die Zeugen K. und E. vernehmen möchte. Die Zeugen wurden ihrerseits in einem Zusatz zu ihrer Ladung vom Oberverwaltungsgericht auf das Beweisthema aufmerksam gemacht (GA Bl. 390, 473 ff., 642, 644):
"Das Gericht beabsichtigt, Sie als Zeuge zu den Vorgängen am 04.04.2009 am Strand von Boltenhagen bzw. auf dem Polizeirevier Grevesmühlen im Zusammenhang mit dem Umgangsrechtsstreit zwischen Frau Elena O. und Herrn Thomas O. zu befragen."
Damit war der Gegenstand der Zeugeneinvernahme auch ohne ausdrückliche Benennung in dem Beweisbeschluss allen Beteiligten und den Zeugen vor Eintritt in die Beweisaufnahme klar. Unter diesen Umständen sind die Schutzzwecke des § 359 Nr. 1 ZPO auch ohne Benennung des Beweisthemas in dem Beweisbeschluss vom 11. März 2016 erreicht worden, so dass der gerügte Verfahrensverstoß der Vorinstanz jedenfalls ohne Folgen für die angefochtene Entscheidung bleibt.
3. Mit ihren Angriffen gegen die von der Vorinstanz getroffene Beweislastentscheidung rügt die Beschwerde im Gewande der Aufklärungsrüge der Sache nach die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Sie verschließt sich der Einsicht, dass der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung dem Tatrichter insoweit einen Wertungsrahmen eröffnet und zugleich die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung beschränkt, denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>; Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist deshalb vom Revisionsgericht nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung zu tragen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:070217B6B30.16.0] - juris Rn. 10). Deshalb ist die Einhaltung der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Verpflichtungen des Tatrichters nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht.
So liegt es hier. Denn mit ihrem Vorbringen im Stile einer Berufungsbegründung setzt die Beschwerde lediglich ihre eigene Würdigung der Zeugenaussagen an die Stelle der Beweiswürdigung des dazu berufenen Oberverwaltungsgerichts. Damit lässt sich eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründen. Denn für einen der Ausnahmefälle, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.N.; Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 und vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284, jeweils m.w.N.), und der Tatrichter deshalb den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66), ist nichts vorgetragen.
4. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO besetzt gewesen, "... da der ehrenamtliche Richter zur Rechten des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung v. 06.09.2016 geschlafen hat". Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 S. 1 f. m.w.N. und vom 22. Mai 2006 - 10 B 9.06 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 45) muss derjenige, der geltend macht, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen. Diesem Substantiierungserfordernis genügt die Beschwerde schon im Ansatz nicht.
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.