Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
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das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
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bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
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einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
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das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
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die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.