1. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BW) geregelte Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) findet keine Anwendung, wenn für die Betriebsstätte, der das Kraftfahrzeug zugeordnet ist, nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, weil sie sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. 2. Das aus Art. 3 Abs. 1...