Entscheidungsdatum: 09.01.2018
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
I. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien. Dagegen wendet sich die Beschwerde. Sie bezeichnet indes keine klärungsbedürftige Frage und legt zudem in der Sache keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dar.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 13. November 2017 - 4 B 23.17 - juris Rn. 6).
Der Verwaltungsgerichtshof ist von den in der Senatsrechtsprechung zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren entwickelten Grundsätzen ausgegangen (UA S. 7 f.): Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Geltendmachung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb reicht es aus, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>, vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137 und vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 12).
Ein subjektives Recht gewährt auch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 und vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 200 Rn. 14). Will ein Antragsteller in einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen, obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 und Beschluss vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 Rn. 4).
Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf, weil der Verwaltungsgerichtshof seiner Subsumtion die Begründung vorangestellt hat, "eine konkrete Verletzung" der "als betroffen benannten Rechte" sei "nicht hinreichend wahrscheinlich zu erwarten" (UA S. 8). Eine Änderung des rechtlichen Maßstabs vermag der Senat in dieser Formulierung nicht zu erkennen, obwohl sie zu Missverständnissen Anlass geben mag: Die Vorinstanz fasst mit dieser Formulierung die folgenden Ausführungen zusammen, welche die von den Antragstellern als "betroffen benannten Rechte" und Belange in den Blick nehmen, so etwa das Interesse am Erhalt des Verkehrswerts und der Bebauungsstruktur, am Schutz vor Verschattungen und der Gewährleistung des Fernblicks. Dass diese Belange nicht abwägungserheblich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils nicht mit der fehlenden Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung, sondern damit begründet, dass er die einzelnen Belange als nicht schutzwürdig, nicht abwägungserheblich oder geringfügig angesehen hat. Damit wäre die von der Beschwerde in den Blick genommene Rechtsfrage jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
II. Die Beschwerde legt eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Nach Auffassung der Beschwerde weicht die Vorinstanz von der Aussage des Senatsurteils vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - (BVerwGE 140, 41 Rn. 12, 15) ab, wonach bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung für die Antragsbefugnis ausreiche. Dazu setze sich der Verwaltungsgerichtshof in Widerspruch, der eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung verlange (UA S. 8). Diese Formulierung lässt indes nicht den Schluss zu, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht in einer abstrakten Rechtsfrage die Gefolgschaft verweigert haben könnte. Denn er geht ausdrücklich von den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts aus (UA S. 7 f.) und verneint im Folgenden - mit im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen - das Vorliegen eines abwägungserheblichen Belangs. Damit erschöpft sich die Beschwerde im Vorwurf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
III. Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich, wohl aber in der Sache einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Auch dies bleibt erfolglos.
Überspannt das Normenkontrollgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und verkennt es damit die prozessuale Bedeutung dieser Vorschrift, handelt es verfahrensfehlerhaft (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - BRS 81 Nr. 64 Rn. 6 und vom 30. November 2016 - 4 BN 16.16 - BauR 2017, 674, juris Rn. 11). Die Beschwerde bezeichnet keinen solchen Verfahrensmangel.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Verschattung einen abwägungserheblichen Belang für beide verbliebenen Antragsteller verneint. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der Annahme auseinander, eine Verschattung sei weder auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 noch auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks der Antragstellerin zu 3 überhaupt zu besorgen. Sie erläutert aber auch nicht, warum sie eine mögliche Verschattung des südlichen Grundstücksteils der Antragstellerin zu 3 in den Morgenstunden als mehr als geringfügig ansieht. Ihr Hinweis auf den Umfang der Ausführungen der Vorinstanz - im Urteilsabdruck eine Textseite - legt nicht bereits dar, dass der Verwaltungsgerichtshof prozessrechtswidrig eine Prüfung in einer Intensität vorgenommen hätte, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 - UPR 2013, 31 Rn. 3 und vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - BauR 2015, 967, juris Rn. 3).
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen eines abwägungserheblichen Belangs für Beeinträchtigungen des Fernblicks verneint und hierzu die Umstände des Einzelfalls - Baumbewuchs, Lage der Grundstücke der verschiedenen Antragsteller, Abfall des Geländes nach Norden und die überbaubare Grundstücksfläche - betrachtet. Die Beschwerde setzt sich mit diesen Ausführungen nicht substantiiert auseinander. Anders als sie annimmt, war der Verwaltungsgerichtshof - wie geschehen - gehalten, für die Frage der Antragsbefugnis die Situation im Einzelfall in den Blick zu nehmen und tatrichterlich zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142 S. 42).
Warum sich hinsichtlich der Größe möglicher Gebäude im Plangebiet die Möglichkeit eines Abwägungsfehlers aufdrängen soll, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenso bleibt im Dunkeln, warum die "Abstandsflächenproblematik" auf einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller führen soll, obwohl nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Tatsachengerichts und seiner nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Auslegung des Landesrechts Vorschriften über Abstandsflächen nicht verletzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.