Entscheidungsdatum: 27.12.2017
1. Selbst wenn bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten vom Strafgericht lediglich auf eine Geldstrafe erkannt wurde, kommt gleichwohl auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht, wenn dies wegen konkreter, für die Frage des Vertrauens- und Ansehensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bedeutsamer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (wie BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).
2. Für die disziplinare Ahndung einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes ist entscheidend, dass das Fehlverhalten einen dienstlichen Bezug hat (hier: im Kernbereich der Dienstpflichten, zumal in Vorgesetztenfunktion) und damit Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Beamten zulässt.
3. Die Höhe der hinterzogenen Steuern oder des (damit nicht identischen, ggf. geringeren) Schadens des Fiskus ist für die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens und des Vertrauensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit unerheblich.
4. Hat das Strafgericht einen Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen und dessen Aussagen im Strafurteil gewürdigt, stellen spätere schriftliche Aussagen dieses Zeugen, aus denen sich im Verhältnis zur Aussage im Strafverfahren nichts wesentlich Abweichendes ergibt, kein neues Beweismittel dar, das die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung (hier gemäß § 57 Abs. 1 LDG MV a.F.
Die auf sämtliche Gründe gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Aus § 88 Abs. 4 bis 6 des Disziplinargesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2015 (GVOBl. M-V S. 437 - LDG MV) folgt, dass die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren sowie anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt werden, d.h. nach dem Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274 - LDG MV a.F.).
1. Der Beklagte steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des klagenden Landes. Seit 1996 war der Beklagte Vorsteher eines Finanzamts. Anfang 2008 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs eingeleitet, in fünf Fällen zusammen mit seiner ersten Ehefrau in den Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2002 bis 2006 vorsätzlich unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht zu haben, um die Veranlagungsart "Zusammenveranlagung" zu erwirken. Der Beklagte und seine damalige Ehefrau hätten auf dem jeweiligen Deckblatt der Steuererklärungen die abweichende Anschrift der ersten Ehefrau des Beklagten nicht angegeben, die Zusammenveranlagung gewählt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung wegen des Getrenntlebens der Eheleute ab Mitte 2001 ab dem Besteuerungszeitraum 2002 nicht mehr gegeben gewesen seien sowie Angaben zur Gütergemeinschaft/Gütertrennung unterlassen. Der Beklagte wurde wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen á 100 € verurteilt. Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte habe ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Anlass für eine Lösung von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils bestehe nicht. Für das Landgericht sei bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung unerheblich gewesen, ob der Beklagte die Steuererstattungen an seine Ehefrau ausbezahlt habe. Auch sei die Höhe des konkreten Schadens für das Landgericht unerheblich gewesen, weil es bereits auf die Verkürzung der Steuern durch die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen abgestellt habe. Das außerdienstliche Dienstvergehen sei mit einer Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen zu ahnden. Die abstrakte Strafandrohung für Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren biete einen Orientierungsrahmen für die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten wiege hier deshalb schwer, weil es einen Bezug zu seinen dienstlichen Kernpflichten aufweise, der Verletzung von Steuervorschriften entgegenzuwirken. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen als Vorsteher eines Finanzamts und damit in Vorgesetztenfunktionen tätig gewesen sei. Zudem habe der Beklagte nicht nur einmalig, sondern mehrmalig versagt. Aufgrund des im Sommer 2001 geschlossenen notariell beurkundeten Ehevertrags, in dem anlässlich der Trennung der damaligen Eheleute Regelungen über die wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten getroffen worden seien, sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass die wirtschaftliche und räumliche Trennung der Eheleute endgültig gewesen sei. Anerkannte Minderungsgründe kämen dem Beklagten nicht zugute. Dem Umstand, dass der beim Dienstherrn letztendlich eingetretene wirtschaftliche Schaden wegen der Steuererstattungen für die erste Ehefrau des Beklagten gering sei, komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Beklagte habe bei Einzelbetrachtung erhebliche steuerliche Vorteile gehabt; der damaligen Ehefrau seien erhebliche Nachteile entstanden. Unabhängig von der Höhe des Schadens sei entscheidend, dass das Verhalten des Beklagten erhebliche Zweifel an der für seine dienstliche Tätigkeit gebotenen Vertrauenswürdigkeit hervorrufe.
2. Die Revision ist nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 69 LDG MV a.F. und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,
"ob eine außerdienstlich begangene Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO, die nach Maßgabe der Grundsatzentscheidung des BGH vom 2.12.2008 (1 StR 416/08) auf Grund des Steuerschadens (bis 50.000 €) höchstens mit Geldstrafe geahndet wird, die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt."
Diese Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie einerseits im Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und andererseits - auf einen konkreten Fall bezogen - einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
Der Senat geht unverändert im Grundsatz davon aus, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37). Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Bei einer außerdienstlich begangenen Straftat kann zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV a.F. richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, zwar indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37). Aber selbst dann, wenn von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden ist, kommt im Rahmen der den Disziplinargerichten obliegenden Bemessungsentscheidung die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis dann in Betracht, wenn disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände vorliegen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).
Die Frage, wann solche disziplinarrechtlich bedeutsamen Umstände gegeben sind, die bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beamten trotz einer bloßen Geldstrafe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Maßgabe des § 15 LDG MV a.F. rechtfertigen, könnte im angestrebten Revisionsverfahren dagegen nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden.
b) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde ferner folgender Frage zu:
"Wenn nach der o.g. Grundsatzentscheidung des BGH die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand ist, darf dieselbe Höhe der verkürzten Steuern, die im Strafrecht zu einer niedrigen Strafhöhenbemessung führt, im Disziplinarrecht ein schweres Dienstvergehen darstellen, für dessen Ahndung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tat- und schuldangemessen ist?"
Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil sie in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist. Zwar wird auch in der Rechtsprechung zum Disziplinarrecht dem Betrag der hinterzogenen Steuern Bedeutung für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme beigemessen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.). Dies gilt allerdings nur für solche Fallkonstellationen, in denen das außerdienstliche Dienstvergehen keine Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Betroffenen zulässt und sich damit die disziplinarrechtliche Relevanz des Dienstvergehens ausschließlich aus dem damit verbundenen Ansehensschaden ergibt. In Fällen wie dem des Beklagten, in dem die außerdienstliche Steuerhinterziehung einen dienstlichen Bezug aufweist, kommt der Höhe der hinterzogenen Steuern für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
c) Auch die weiteren, zusammenhängenden Fragen,
"ob die im Strafurteil zugunsten des Beklagten getroffenen Strafzumessungserwägungen als anerkannte Minderungsgründe oder als sonstige mildernde Umstände bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sind,"
und
"ob, wenn im Strafurteil im Rahmen der Strafzumessung die Geringfügigkeit der Steuerverkürzung auf Grundlage einer 'Alternativberechnung' festgestellt und zugunsten des Beamten berücksichtigt wird, dieser Umstand ebenfalls bei der Bestimmung der tat- und schuldangemessenen Disziplinarmaßnahme zugunsten des Beamten zwingend nach § 57 LDG MV oder als Milderungsgrund Berücksichtigung finden muss,"
führen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Grundsätze der Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Falle einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Insbesondere ist, wie vorstehend dargelegt, anerkannt, dass bei einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung mit dienstlichem Bezug die Höhe der hinterzogenen Steuer keine ausschlaggebende Bedeutung hat, sondern die Rückschlüsse auf das zukünftige dienstliche Verhalten des Beamten maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 D 16.97 - juris Rn. 16 m.w.N.).
d) Schließlich begründet auch die Frage,
"ob sich bei der außerdienstlichen Steuerhinterziehung die 'Schwere des Dienstvergehens' nach der Größenordnung des aus dem Strafurteil ersichtlichen Steuerhinterziehungsbetrages oder nach der nicht identischen (ggf. geringen) Höhe des dem Fiskus entstandenen Schadens beurteilt,"
nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden könnte. Denn wie dargelegt, ist hier für die Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens des Beklagten maßgebend, dass es Rückschlüsse auf die zukünftige Erfüllung seiner innerdienstlichen Pflichten zulässt. Dieser dienstliche Bezug und nicht eine bestimmte Höhe des Hinterziehungsbetrags oder des dem Fiskus entstandenen Schadens sind hier für die Bewertung der Schwere und des Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 LDG MV a.F. entscheidend.
3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 69 LDG MV a.F. i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Diesen Voraussetzungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
a) Zunächst entnimmt die Beschwerde Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz, bei der disziplinarrechtlichen Würdigung oder der Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen sei die Bewertung des Dienstvergehens durch die Strafgerichte zugrunde zu legen und hält dem Berufungsgericht vor, einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt zu haben. Dies trifft nicht zu. Denn in den Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 37) und - 2 C 19.14 - (juris Rn. 32) sowie im Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13) hat der Senat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer außerdienstlich begangenen Straftat zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann. Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht.
Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht nicht rechtssatzmäßig abgewichen. Denn es hat lediglich ausgeführt (UA S. 15), dem Umstand, dass das Strafgericht den Beklagten lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt hat, könne als Indiz für die Schwere der außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung nicht entscheidend herangezogen werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13) hat es die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme trotz der strafgerichtlichen Ahndung des Verhaltens des Beklagten mit einer bloßen Geldstrafe mit konkreten, für die Frage des Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV a.F.) bedeutsamen Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt.
b) Ferner rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht sei von der in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck gebrachten Bezugnahme auf das Statusamt des betroffenen Beamten anstelle des konkreten Dienstpostens rechtssatzmäßig abgewichen. Auch dies trifft nicht zu.
Zunächst beziehen sich die Ausführungen in den von der Beschwerde genannten Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228 Rn. 16) und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 34) auf die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Danach ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Demgegenüber befassen sich die von der Beschwerde insoweit beanstandeten Darlegungen des Berufungsurteils (UA S. 16) mit der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens im Rahmen von § 15 Abs. 2 LDG MV a.F.
Im Übrigen misst auch der Senat bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dem Dienstposten, d.h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zu. Denn er geht davon aus, dass sich aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich des Beamten eine Indizwirkung ergeben kann, weil der Beamte mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert wird (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert.
c) Schließlich besteht auch in Bezug auf die Bemessung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine rechtssatzmäßige Abweichung. Denn den von der Beschwerde insoweit genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8, vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 und vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen Dienstvergehens der Steuerhinterziehung ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuern einen siebenstelligen Euro-Betrag erreicht. Vielmehr hat der Senat im Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - (BVerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) dargelegt, dass sich die Überlegungen zu der in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme bei dem außerdienstlichen Pflichtenverstoß der Steuerhinterziehung in Abhängigkeit von der Höhe des Hinterziehungsbetrags auf die Fälle beziehen, in denen die außerdienstliche Steuerhinterziehung keinen dienstlichen Bezug aufweist und deshalb auch keine Rückschlüsse auf die zukünftige Dienstausübung des Betroffenen zulässt. Auch der Wehrdienstsenat (Urteil vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 41) spricht davon, dass nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht zu berücksichtigen sein können. Dies gilt auch für das Urteil des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - (Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 S. 14).
4. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 69 LDG MV a.F. und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
a) Ohne Erfolg rügt der Beklagte eine Verletzung der dem Oberverwaltungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO.
aa) Insoweit beanstandet der Beklagte zunächst, dass das Oberverwaltungsgericht den vom Beklagten in der Berufungsverhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag auf Vernehmung der früheren Ehefrau des Beklagten fehlerhaft abgelehnt habe. Das ist nicht der Fall. Für das Vorliegen eines Fehlers des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht kommt es auf dessen Rechtsauffassung an, weil die Entscheidung nur dann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Da aber das Berufungsgericht davon ausging, es sei mangels Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 2 LDG MV a.F. an diese gebunden und nicht zu eigenen Feststellungen befugt, konnte es sich nicht von diesen lösen und war deshalb an der Vernehmung der Zeugin rechtlich gehindert.
bb) Der Sache nach geht es dem Beklagten mit den Ausführungen unter IV) 1 der Beschwerdebegründung nicht um den Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, sondern um die nach Ansicht des Beklagten fehlerhafte Handhabung des § 57 Abs. 1 LDG MV a.F. durch das Oberverwaltungsgericht, die der Entscheidung über die Vernehmung der früheren Ehefrau des Beklagten zugrunde liegt. Unrichtig sei die Annahme des Berufungsgerichts, an die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gebunden und damit an der Vernehmung der früheren Ehefrau des Beklagten zum Beweis der entscheidungserheblichen Tatsache gehindert zu sein, die damalige Ehefrau des Beklagten habe diesen jahrelang glauben und hoffen lassen, es handele sich lediglich um eine vorübergehende räumliche Trennung ohne Scheidungsabsicht und die Eheleute würden wieder zueinander finden und -kommen. Die Handhabung des § 57 Abs. 1 LDG MV a.F. durch das Berufungsgericht begegnet aber im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung insoweit geltend gemachten Umständen keinen Bedenken.
Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn neue Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Urteile vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> und vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5, vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 - ZBR 2013, 262 Rn. 7 und vom 18. Juni 2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 21).
Zwar stammt der handschriftliche Brief der früheren Ehefrau des Beklagten vom 20. Juli 2012 und konnte dementsprechend nicht durch das Landgericht bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt werden, dessen Strafurteil vom 11. September 2009 letztendlich rechtskräftig wurde. Es handelt sich dabei aber nicht um ein neues Beweismittel, aufgrund dessen die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen.
Die der Rechtssicherheit dienende Bindungswirkung legitimiert sich aus dem grundsätzlich berechtigten Vertrauen in die Richtigkeit derjenigen Feststellungen eines Strafgerichts, über die nach Prozessregeln in einer Hauptverhandlung (vollständig) Beweis erhoben worden ist, wobei es aus der Sicht des Strafrichters für seine Entscheidung auch auf diese Feststellungen ankommen muss. Ausgehend von diesem Grundgedanken der Bindungswirkung kommt eine Lösung von den Bindungen des Strafurteils bei neuen Sachverständigengutachten oder bei Aussagen von solchen Zeugen in Betracht, die erst nachträglich bekannt werden oder erst im Anschluss eines Strafverfahrens vernehmbar sind, nicht aber bei weiteren Bekundungen von solchen Personen, die im Strafverfahren gerade zu dem betreffenden Sachverhalt als Zeugen vernommen worden sind und deren Aussage das Strafgericht bei seiner Sachverhaltsfeststellung zu würdigen hatte.
Die frühere Ehefrau des Beklagten hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 9. September 2009 als Zeugin zur Sache ausgesagt. Das Landgericht (UA S. 12 ff.) hat sich eingehend mit der Aussage der früheren Ehefrau des Beklagten in der Hauptverhandlung befasst und hat auch deren Intention berücksichtigt, mit ihrer Aussage die "Version" des Beklagten zu stützen (UA S. 13). Unter Würdigung sämtlicher Umstände, auch unter Berücksichtigung der von den früheren Eheleuten vor einem Notar geschlossenen Vereinbarungen - Ehevertrag, Grundstücksüberlassungsvertrag und Erbverzichtsvertrag -, ist das Landgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass zumindest auf der Seite der früheren Ehefrau des Beklagten seit Ende 2001 jeglicher Wille gefehlt hatte, die häusliche Gemeinschaft mit dem Beklagten wieder herzustellen und dies dem Beklagten während des gesamten Tatzeitraums auch bewusst war. Wenn aber das Strafgericht die konkrete Aussage einer Zeugin zu einem bestimmten Umstand - hier die Frage der Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft - bei seinem Strafurteil gewürdigt hat, stellen spätere schriftliche Aussagen, die nicht darlegen, dass nunmehr im Verhältnis zur Aussage im Strafverfahren wesentlich Abweichendes zu berichten ist, keine neuen Beweismittel dar, die die vom Gesetzgeber angeordnete Bindungswirkung aufheben können.
b) Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen folgt auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7, vom 21. Mai 2013 - 2 B 67.12 - DokBer 2013, 269 Rn. 18 und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 S. 107 m.w.N.). Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>; Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19). Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschluss vom 23. Februar 2017 - 2 B 14.15 - Buchholz 237.1 Art. 62 BayLBG Nr. 1 Rn. 32).
aa) Zunächst macht der Beklagte geltend, die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts zur Höhe des der früheren Ehefrau des Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 - ursprünglich - entstandenen Steuernachteils genügten nicht den vorstehenden Anforderungen des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies trifft jedoch nicht zu, weil die Beschwerde insoweit verschiedene Aspekte miteinander vermischt, die im angegriffenen Berufungsurteil zutreffend voneinander getrennt sind. Unbegründet ist damit zugleich der insoweit erhobene Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe aktenwidrige Feststellungen getroffen oder sei ohne rechtfertigenden Grund von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts abgewichen.
Die von der Beschwerde angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich mit dem Vorbringen des Beklagten, tatsächlich sei der beim klagenden Dienstherrn eingetretene wirtschaftliche Schaden als relativ gering einzustufen, weil sich unter Berücksichtigung der nachträglichen Einzelveranlagung der damaligen Eheleute für die Jahre 2002 und 2003 tatsächlich ein Saldo zu ihren Lasten und lediglich in den Jahren 2004 und 2005 ein Saldo zu ihren Gunsten ergeben habe. Diesem Vortrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht deshalb nur geringe Bedeutung beigemessen, weil aufgrund der für die Eheleute vorgelegten - ursprünglichen - Steuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005, die auf den unzutreffenden Steuererklärungen in den Jahren 2002 bis 2005 beruhen, der beim Beklagten zunächst entstandene steuerliche Vorteil mit diesen Beträgen nicht korrespondiere und es zudem zu einem erheblichen Steuernachteil zu Lasten der damaligen Ehefrau gekommen sei. Diese Aussage betrifft aber ersichtlich lediglich die Steuerschuld der früheren Ehefrau nach Maßgabe der ursprünglich erlassenen Steuerbescheide. Tatsächlich hat die nachträgliche Einzelveranlagung bei der früheren Ehefrau des Beklagten dazu geführt, dass ihr angesichts ihrer unterjährig nach Steuerklasse V überhöhten Lohnsteuerzahlungen gegenüber dem Fiskus Steuererstattungsansprüche zustehen.
Andererseits hat das Berufungsgericht tragend auf die bindenden Überlegungen des Landgerichts zur Erfüllung des Tatbestandes des § 370 AO abgestellt. Danach kommt es für die Schadenshöhe aufgrund von § 370 Abs. 4 Satz 3 AO gerade nicht auf die Höhe des letztendlich beim Fiskus verbleibenden Steuerschadens infolge einer "Verrechnung" an. Entscheidend ist bereits die Verkürzung der Steuern oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, hier die unrichtige Angabe der Veranlagungsart "Zusammenveranlagung" durch den Beklagten.
bb) In Bezug auf den "anerkannten" mildernden Gesichtspunkt der "Überwindung einer negativen Lebensphase" wird in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe den Umstand übergangen, dass der Pflichtenverstoß eine Folge der Ehekrise gewesen sei. Dieser Vorwurf trifft nicht zu, weil das Berufungsgericht die familiäre Situation des Beklagten nach dem Auszug seiner früheren Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus in die Prüfung mit einbezogen hat. Der Sache nach wird damit lediglich vorgebracht, das Oberverwaltungsgericht habe diesen "anerkannten" Milderungsgrund zu Unrecht verneint. Unter dem Vorwand eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber nicht die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung - hier die disziplinarrechtliche Bemessungsentscheidung aufgrund des festgestellten Sachverhalts - des Oberverwaltungsgerichts gerügt werden.
cc) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das Vorbringen in der Beschwerdebegründung unter IV 4).
Die Geringfügigkeit des dem Dienstherrn letztendlich verbliebenen wirtschaftlichen Schadens und die besondere familiäre Belastungssituation - in Gestalt der Trennung von der Ehefrau, der gebotenen Versorgung und Betreuung der Kinder, der Pflege der erkrankten Freundin sowie die eigene Erkrankung - hat das Berufungsgericht in die Bemessungsentscheidung eingestellt. Unter Berufung auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht hätte bei der inhaltlichen Würdigung der konkreten Umstände zu einem anderen Ergebnis, d.h. zu einer milderen Maßnahme kommen müssen.
c) Schließlich ist die Revision auch nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten Verletzung des § 57 Abs. 1 LDG MW a.F. und des Gebots des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Frage der teilweisen Überweisung der Steuererstattung auf das Konto der früheren Ehefrau des Beklagten zuzulassen.
Wie dem angegriffenen Urteil zu entnehmen ist (UA S. 12 letzter Absatz), hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des Beklagten, er habe die seiner damaligen Ehefrau für die Jahre 2002 und 2003 anteilig zustehende Steuererstattung in Höhe von 389,23 € am 17. Januar 2005 auf ihr Konto überwiesen und diesen Zweck auch bei der Überweisung kenntlich gemacht, zur Kenntnis genommen und diesen Vortrag in Bezug auf die fragliche Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils rechtlich bewertet. Damit hat es dem Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör Genüge getan.
Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen (a) bb)) zu einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nach § 57 Abs. 1 Satz 2 LDG MV a.F. kann die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch inhaltlich nicht beanstandet werden. Denn aufgrund des Vorbringens des Beklagten in der Schrift zur Begründung seiner Berufung war das Oberverwaltungsgericht zur Lösung von der Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe den objektiven wie den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 und 2 AO in fünf Fällen erfüllt, nach § 57 Abs. 1 Satz 2 LDG MV a.F. nicht berechtigt. Für das Landgericht hing die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung nach § 370 AO nicht davon ab, dass der Beklagte die Steuererstattung auch nicht teilweise - in Höhe von 389,23 € - an seine Ehefrau weitergegeben, sondern vollständig für sich verwendet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 LDG MV a.F. und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 77 LDG MV a.F. erhoben werden. § 88 Abs. 11 Satz 2 LDG MV bestimmt ausdrücklich, dass alle nach dem 31. Dezember 2015 eingeleiteten Rechtsmittelverfahren gebührenpflichtig sind.