Entscheidungsdatum: 10.01.2018
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2017 noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob der Antrag schon deshalb abzulehnen ist, weil der Kläger innerhalb der vom Senat mit gerichtlicher Verfügung vom 22. März 2017 gesetzten Frist weder die zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erbetenen Angaben gemacht noch die angeforderten Unterlagen vorgelegt hat. Denn die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass die Beschwerde in diesem Sinn Aussicht auf Erfolg bietet, muss innerhalb der für die Begründung der Beschwerde geltenden Frist so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D - juris Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von dessen materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 2.16 D - juris Rn. 10 f. und vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - NVwZ 2017, 1388 Rn. 6, jeweils m.w.N.). Der Kläger beabsichtigt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) (a) und des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu rügen (b). Hierfür ergeben sich indessen aus der vom Kläger vorgelegten Begründung des "Antrag(s) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20.10.2015" keine hinreichenden Anhaltspunkte.
a) Das Vorbringen des Klägers, das Oberverwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht ordnungsgemäß nachgekommen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen.
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 3 und vom 19. August 2013 - 5 B 47.13 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Der Kläger wird diesen Anforderungen nicht in einer Weise gerecht, wie ihm dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist.
aa) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, der Verfahrensmangel der fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 VwGO liege in Bezug auf - erstens - die "Ermittlung/Feststellung der notwendigen richterlichen Arbeitsschritte des erkennenden Gerichts [...] insbesondere des zuständigen Berichterstatters" in dem in Streit stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 K 5374/12, - zweitens - die "Ermittlung des Zeitbedarfs, den ein durchschnittlicher Verwaltungsrichter in der betroffenen Sache aufgewendet hätte" und - drittens - die "Ermittlung, welche Tatsachen ein durchschnittlicher Verwaltungsrichter in der Sache 4 K 5374/12 ermittelt hätte, um der erkennenden Kammer eine pflichtgemäße Überzeugungsbildung gem. § 108 VwGO zu ermöglichen", vor (Begründung des Prozesskostenhilfeantrags S. 2). Denn insoweit fehlt es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung, weshalb sich die vorgenannten Ermittlungen dem Oberverwaltungsgericht gerade auf der Grundlage von dessen materiell-rechtlicher Auffassung, die für die Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht - wie bereits erwähnt - allein maßgeblich ist, hätten aufdrängen sollen. Derartige Ausführungen sind hier erforderlich, weil der in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift dort keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat.
Hier bejaht der Kläger die Erforderlichkeit der von ihm geforderten Sachverhaltsaufklärung indessen auf der Grundlage seiner eigenen, von der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts abweichenden rechtlichen Ansicht. Denn seinen Ausführungen in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags ist bei verständiger Würdigung zu entnehmen, dass er davon ausgeht, der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG hänge von einem festgestellten pflichtwidrigen Verhalten des konkret agierenden Richters ab. Das folgt daraus, dass er das Entschädigungsgericht für verpflichtet hält zu ermitteln, welche richterlichen Arbeitsschritte insbesondere des zuständigen Berichterstatters in einem Verfahren auf Neubewertung von acht Prüfungsarbeiten im ersten Wiederholungsversuch der 2. Juristischen Staatsprüfung notwendig gewesen seien und welche Zeit jeweils hierfür von einem durchschnittlichen Verwaltungsrichter aufgewendet worden wäre. Die Arbeitsschritte und die Zeiten sind nach Ansicht des Klägers mit den tatsächlichen Arbeitsschritten und den hierfür benötigten Zeiten im konkreten Fall zu vergleichen (vgl. insoweit vor allem auch Begründung des Prozesskostenhilfeantrags S. 5). Ergebe dieser Vergleich, dass die tatsächliche Bearbeitungszeit die bei einer pflichtgemäßen Bearbeitung durch einen durchschnittlichen Verwaltungsrichter benötigte Zeit überschreite, sei ein überlanges Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG gegeben. Auf der Grundlage dieser Überlegungen kommt der Kläger zu dem Ergebnis, dass die Dauer des hier in Rede stehenden erstinstanzlichen Verfahrens 4 K 5374/12 im Umfang von 9 Monaten unangemessen gewesen sei (Begründung des Prozesskostenhilfeantrags S. 3).
Im Unterschied dazu sieht das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG als einen Anspruch an, der nicht notwendig von einem pflichtwidrigen Verhalten des konkret agierenden Richters abhängt. Das ergibt sich aus dem von ihm unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts formulierten (abstrakten) rechtlichen Maßstab für die Angemessenheitsprüfung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Nach dieser Bestimmung - so das Oberverwaltungsgericht - richte sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Damit seien schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung sei die für den Entschädigungsanspruch erforderliche unangemessene Verfahrensdauer zu bejahen, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergebe, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staats, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt sei (UA S. 7). Durch die Bezugnahme auf insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - (BVerwGE 147, 146) macht sich das Oberverwaltungsgericht der Sache nach auch die weiteren in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten rechtlichen Vorgaben zu eigen. Diese bestehen darin, dass bei der Angemessenheit vor allem auch zu prüfen ist, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind, und dass auch der gerichtliche Gestaltungszeitraum einzelfallbezogen in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen ist, wobei maßgeblich ist, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 41 und Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 2.16 D - juris Rn. 29 m.w.N.). Mit Blick darauf hält das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine objektivierende Betrachtung für geboten, nach der es darauf ankommt, welche Gründe allgemein das prozessuale Verhalten und so auch eine (vorübergehende) Untätigkeit des Ausgangsgerichts (insgesamt) oder des für eine bestimmte Maßnahme zuständigen Richters rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 7). Der Kläger zeigt nicht ansatzweise auf, dass und warum aufgrund des vom Oberverwaltungsgericht vorgegebenen rechtlichen Maßstabs für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ein unabweisbarer Aufklärungsbedarf für die von ihm vermissten Ermittlungen zum Verhalten bzw. Verschulden des konkret agierenden Berichterstatters und des Verhaltens eines durchschnittlichen Verwaltungsrichters bestanden haben soll.
bb) Aus dem gleichen Grund sind die erforderlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde zu verneinen, soweit der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht eine Auseinandersetzung mit seinem Vortrag unterlassen habe, schon im Ausgangsverfahren des vorliegenden Falles sei sowohl für den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts als auch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts offenkundig gewesen, dass der erste Berichterstatter mit der Wahrnehmung seiner richterlichen Tätigkeit völlig überfordert gewesen sei. Insoweit beanstandet der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe - erstens - nicht ermittelt, ob diese Überforderung auf die erhebliche Sehbehinderung des Berichterstatters oder auf sonstige Gründe zurückzuführen gewesen sei und - zweitens - nicht aufgeklärt, ob und wenn ja, welche Maßnahmen der Kammervorsitzende und der Gerichtspräsident ergriffen hätten, nachdem sie Kenntnis von der völligen Überlastung des Berichterstatters erlangt hätten (Begründung des Prozesskostenhilfeantrags S. 2). Die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags lässt jedenfalls nicht in groben Zügen erkennen, dass und weshalb diese Ermittlungen vom vorstehend skizzierten materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sein sollen und sich auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag aufgedrängt hätten.
cc) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützt, das Oberverwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts auch "in Bezug auf die Frage, wie denn pflichtgemäßes richterliches Arbeiten zu ermöglichen" sei, nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Konkret beanstandet der Kläger in diesem Zusammenhang, dass bei der Sachverhaltsdarstellung des Oberverwaltungsgerichts, das Verwaltungsgericht habe nach zweimaliger Aufforderung am 21. November 2014 die Akten vom Oberverwaltungsgericht zurückerhalten, der Hinweis fehle, dass das Verwaltungsgericht nicht eigeninitiativ tätig geworden sei, sondern die beiden Aufforderungen erst erfolgt seien, nachdem er, der Kläger, das Verwaltungsgericht wiederholt und nachdrücklich zur Rückforderung der Akten aufgefordert habe (vgl. Begründung des Prozesskostenhilfeantrags S. 3). Das Vorbringen des Klägers lässt jeglichen Bezug zu dem vom Oberverwaltungsgericht angewandten rechtlichen Maßstab für die Angemessenheitsprüfung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG vermissen. Es wird nicht ansatzweise dargelegt, aus welchem Grund nach der vorstehend skizzierten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ein unabweisbarer Aufklärungsbedarf für die Aufklärung und Feststellung des tatsächlichen Anlasses und damit der tatsächlichen subjektiven Motivation des konkret agierenden Richters bestand.
dd) Ebenso wenig genügt das Vorbringen des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe nicht festgestellt, ob das Verwaltungsgericht sowie das Oberverwaltungsgericht überhaupt mit hinreichenden, insbesondere personellen Ressourcen versehen gewesen sei, um grundsätzlich überhaupt eine Bearbeitung und Entscheidung des Ausgangsverfahrens gewährleisten zu können (vgl. Begründung des Prozesskostenhilfeantrags S. 5), den Anforderungen, die an die Darlegung der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ohne anwaltlichen Beistand zu stellen sind. Auch dieses Vorbringen des Klägers lässt jedenfalls nicht ansatzweise erkennen, dass und inwiefern die genannten Umstände auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen - vorstehend skizzierten - materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären.
b) Das Vorbringen des Klägers, der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hafte der Verfahrensmangel der fehlerhaften Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, greift ebenfalls nicht durch.
Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind hingegen revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Deshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein die Annahme eines Verfahrensfehlers begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise nur etwa dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Hieran gemessen hat der Kläger einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in einer Weise dargelegt, wie ihm dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist.
aa) Soweit der Kläger die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde für sämtliche unter I. aufgeführten Aufklärungsmängel mit der gleichen Begründung auch auf eine fehlerhafte Überzeugungsbildung stützt (vgl. Begründung des Prozesskostenhilfeantrags S. 2, 3 und 5), legt er einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon deshalb nicht dar, weil er diesen als Folge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ansieht, welche er - wie oben ausgeführt - selbst nicht schlüssig aufgezeigt hat. Der Kläger greift insoweit nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - eine fehlerhafte Würdigung des von dem Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts an, sondern wirft diesem Fehler bei der Überzeugungsbildung im Hinblick auf einen von ihm selbst angenommenen Sachverhalt vor, wie er nach seiner - des Klägers - Ansicht von dem Oberverwaltungsgericht bei aus seiner Sicht erschöpfender Aufklärung hätte festgestellt werden müssen. Der jeweils von dem Kläger begehrten Beweiswürdigung hätte es - wie auch der nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorzunehmenden Aufklärungsmaßnahmen - nur bedurft, wenn diese nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich gewesen wäre. Dies hat der Kläger jedoch nicht ansatzweise dargetan.
bb) Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde genügt den Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes überdies nicht, soweit der Kläger geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe in fehlerhafter Überzeugungsbildung verkannt, dass die Reaktionszeiten des Gerichts oder seiner Dienstaufsicht auf Prozessverhalten des Klägers, welches - wie die von ihm erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden - gerade darauf abziele, die gerichtliche Untätigkeit zu überwinden, "sowohl nach dem Sinn und Zweck der §§ 198 ff. GVG, als auch gem. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK und der hierzu erfolgten Rechtsprechung des EGMR sowie des BVerfG zwingend dem Organisationsverschulden des beklagten Landes in seiner Justiz zuzurechnen" sei (vgl. Begründung des Prozesskostenhilfeantrags S. 4). Denn der Kläger legt auch insoweit seine eigene, von der des Oberverwaltungsgerichts abweichende Rechtsansicht zugrunde und beanstandet der Sache nach, das Oberverwaltungsgericht habe aus seiner - des Klägers - Sicht eine Schlussfolgerung gezogen, die "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar" sei (vgl. Begründung des Prozesskostenhilfeantrags S. 4). Damit zielt er in der äußeren Form der Verfahrensrüge auf eine inhaltliche Kritik an der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ohne Umstände zu benennen, die geeignet wären, auf eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinzuführen.
cc) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Verletzung des § 108 VwGO für gegeben ansieht, weil das Oberverwaltungsgericht verkannt habe, "dass das beklagte Land gem. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK und der ständigen Rechtsprechung des BVerfG sowie des EGMR hierzu [...] zur Bereitstellung hinreichender - auch personeller - Ressourcen verpflichtet" sei, um eine überlange Verfahrensdauer zu verhindern (vgl. Begründung des Prozesskostenhilfeantrags S. 4 f.). Der Kläger zeigt in diesem Zusammenhang keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung allgemeiner Auslegungs-, Beweiswürdigungs- oder Erfahrungsgrundsätze oder einen Verstoß gegen Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts hinweisen, welche ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnten. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in einer Kritik an den rechtlichen Erwägungen und tatsächlichen Ermittlungen des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dargetan werden.
2. Die Revision wäre nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Es muss also dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - 5 B 30.14 - PersV 2015, 237 Rn. 2). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die vom Kläger vorgelegte Begründung des "Antrag(s) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20.10.2015" nicht in einer Weise, wie ihm dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist.
Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung aus den von ihm "unter den Ziffern I. – IV. dargelegten Verfahrensfehlern" (Begründung des Prozesskostenhilfeantrags S. 6) herleiten möchte, formuliert er bereits keine das materielle Recht betreffende Rechtsfrage im vorgenannten Sinne. Das gleiche gilt, soweit er ausführt, es sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, "dass im Falle von Entschädigungsklagen durch das Tatgericht tatsächlich die individuelle 'angemessene fallspezifische Bearbeitungszeit' des jeweiligen einzelnen Gerichtsverfahrens bestimmt werden" müsse, um diese "mit der tatsächlichen Bearbeitungszeit zu vergleichen, ohne die Gesamtbelastung des Berichterstatters oder des Gerichts zu berücksichtigen" (Begründung des Prozesskostenhilfeantrags S. 6 f.).
Soweit der Kläger mit seiner Begründung zum Ausdruck bringen möchte, dass er den rechtlichen Maßstab des Oberverwaltungsgerichts für die Angemessenheitsprüfung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht teilt, beanstandet er die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erfolgreich begründet werden.
Soweit der Kläger seine Ausführungen dahin verstanden wissen möchte, dass er das Ergebnis der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Subsumtion, die Gesamtverfahrensdauer im Ausgangsverfahren sei nicht unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG, beanstandet, ist dieses einer rechtssatzmäßigen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
3. Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat auch unter dem Gesichtspunkt der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom 19. März 2015 - 5 B 21.15 D - juris Rn. 5). Der Kläger zeigt nicht in einer ihm ohne anwaltlichen Beistand möglichen und zumutbaren Weise auf, dass dieser Zulassungsgrund gegeben ist.
Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil weiche von den Bestimmungen der §§ 198 ff. GVG ab und verletzte weiterhin Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK, lässt sich daraus eine Divergenz schon deshalb nicht herleiten, weil das sachliche Recht als solches nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähig ist.
Soweit der Kläger beanstandet, das angefochtene Urteil verletze "die ständige Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte sowie des BVerfG" benennt er bereits - wie dies erforderlich wäre - keine Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte, von der das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung des Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG im angefochtenen Urteil abgewichen sein soll.
4. Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.