1. Die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere sind Wohnungen geeignet, den beitragspflichtigen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen, weil sie nahezu lückenlos mit Fernsehgeräten ausgestattet sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275). 2. Die Rundfunkbeitragspflicht schwerbehinderter Menschen entspricht dem Gebot der Vorteilsgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil auch diese...