1. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer vollzogenen Abschiebungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (wie BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 14). 2. Ob einem radikal-islamistischen Gefährder im Abschiebezielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK (juris: MRK) verstoßende Behandlung droht, hängt sowohl von der Menschenrechtslage in diesem Staat als auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die...