Entscheidungsdatum: 22.03.2018
1. Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn eine abschließende Festlegung der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung erfolgt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26).
2. Ob die Freigabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann (§ 3 Nr. 1 Buchst. c IFG), unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
3. Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 8 IFG kann den Zugang zu Informationen des Generalbundesanwalts sperren, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde vorliegen.
Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Im August 2015 beantragte der Kläger nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu einer Weisung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation "...", zu dem Schriftverkehr hierzu sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. September 2015, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, ab: Das Informationsfreiheitsgesetz finde keine Anwendung. Die begehrten Unterlagen seien ein Abbild der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts und unterfielen den dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangigen Regelungen der Strafprozessordnung.
Bereits am 15. September 2015 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Die Beklagte hat wegen des fehlenden Vorverfahrens die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht und hilfsweise ihre Unbegründetheit.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen: Eine vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Untätigkeitsklage erfordere die Durchführung eines Vorverfahrens, wenn die Behörde den Kläger vor Ablauf der Frist ablehnend bescheide. Für die Erhebung der Klage sei hier nicht wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist als drei Monate geboten gewesen. Die Monatsfrist für die Bescheidung des Informationsanspruchs gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG sei kein besonderer Umstand im Sinne von § 75 VwGO, der eine kürzere Frist gebiete. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich gewesen, dass das Vorverfahren seinen Zweck nicht mehr erreichen könne. In den Fällen einer nur hilfsweisen Einlassung bringe die Behörde regelmäßig zum Ausdruck, dass sie den Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten wolle.
Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt und trägt vor: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist des Informationsfreiheitsgesetzes nicht als besonderen Umstand beurteilt, der eine kürzere als die dreimonatige Frist nach § 75 Satz 2 VwGO gebiete.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. September 2015 zu verpflichten, ihm Zugang zu der Weisung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Sachen Ermittlungsverfahren "Landesverrat" gegen Herrn B. und andere an den Generalbundesanwalt bzw. dem gesamten Schriftverkehr in dieser Angelegenheit zwischen diesen beiden Behörden und aller vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten durch Übersendung von Kopien zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Revision des Klägers hat mit dem Ergebnis einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Mangels erforderlicher Sachverhaltsfeststellungen ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Verpflichtungsklage zulässig, obwohl der Kläger das an sich erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hat (a). Ein Widerspruchsverfahren war ausnahmsweise entbehrlich (b).
a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass ein Widerspruchsverfahren nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich war, weil eine oberste Bundesbehörde den Bescheid vom 21. September 2015 erlassen hat. Denn § 9 Abs. 4 Satz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) schreibt die Nachprüfung auch bei Entscheidungen oberster Bundesbehörden vor.
Die Klage ist auch nicht abweichend von § 68 VwGO als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage im Regelfall nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Ergeht nach verfrühter Klage die ablehnende Sachentscheidung in der Sperrfrist, muss der Kläger das Vorverfahren durchführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 - 4 C 2.72 - BVerwGE 42, 108 <111> und vom 13. Januar 1983 - 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 <344>; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 78; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 75 Rn. 22; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 14; Weides/Bertrams NVwZ 1988, 673, 676). Anderenfalls könnte der Kläger durch die frühzeitige Erhebung der Untätigkeitsklage die in § 68 VwGO vorgesehene Durchführung eines Vorverfahrens umgehen.
Es lagen auch keine besonderen Umstände des Falles vor, die eine kürzere als die Regelfrist von drei Monaten geboten hätten. § 75 Satz 2 VwGO ist Ausdruck des Gebots effektiven Rechtsschutzes. Besondere Umstände, die eine frühzeitige Entscheidung der Behörde als geboten erscheinen lassen können, liegen insbesondere vor, wenn dem Kläger das Abwarten der Dreimonatsfrist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde (vgl. Brenner, a.a.O. § 75 Rn. 43 ff.). Solche Nachteile macht der Kläger nicht geltend. Auch spezialgesetzliche Fristen können "besonderer Umstände" im Sinne von § 75 Satz 2 VwGO sein (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 75 Rn. 12). Die vom Kläger herangezogenen Vorschriften des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG enthalten indes keine von der Dreimonatsregel abweichende Fristbestimmung, sondern eine Sollfrist für den Informationszugang.
Bereits der Wortlaut der von § 9 Abs. 1 IFG in Bezug genommenen Fristregel des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG spricht gegen eine starre Fristbestimmung. Nach § 9 Abs. 1 IFG hat die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG zu erfolgen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG soll der Informationszugang innerhalb eines Monats erfolgen. Mit der Verweisung in § 9 Abs. 1 IFG wird mithin nicht nur der Entscheidungszeitraum von einem Monat in Bezug genommen, sondern auch die Maßgabe, dass die Frist nicht strikt, sondern nur im Regelfall gilt.
Auch die Fristensystematik des § 7 Abs. 5 IFG weist darauf hin, dass die zeitlichen Vorgaben unterschiedlichen Konstellationen gerecht werden sollen und keine starre Entscheidungsfrist angeordnet wird. § 7 Abs. 5 Satz 1 IFG verlangt, dass dem Antragsteller die von ihm begehrte Information unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen ist und konkretisiert dies in Satz 2 um eine Fristvorgabe, die für den Regelfall gilt (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 164). Nach § 7 Abs. 5 Satz 3 IFG bleibt das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG unberührt. Die Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG gilt dann nicht. Der Grund hierfür liegt in den zu beachtenden Verfahrensrechten des Dritten. Dass § 9 Abs. 1 IFG nicht auf den Drittbeteiligungsfall nach § 8 IFG verweist, führt nicht zur Nichtanwendung dieser Vorschrift. Denn § 8 IFG ist eine zwingende Bestimmung, der gegenüber das Interesse an einer raschen Verwirklichung des Informationszugangs nachrangig ist.
Den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/4493 S. 15) lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens unverändert gebliebenen § 9 Abs. 1 IFG auf die Gesamtregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG und nicht nur auf die Formulierung "innerhalb eines Monats" verweisen wollte. Nach der Entwurfsfassung von § 7 Abs. 5 IFG sollten die Informationen dem Antragsteller unter Berücksichtigung etwaiger von ihm angegebener Zeitpunkte unverzüglich, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist von einem Monat und bei umfangreichen und komplexen Informationen nach höchstens zwei Monaten zugänglich gemacht werden. Im Gesetzgebungsverfahren ist der Entwurfstext vom Innenausschuss zur Verschlankung der Norm und im Sinne einer möglichst unbürokratischen Anwendung der Regelung zur fristgemäßen Bescheidung der Anträge in die jetzige Gesetzesfassung geändert worden (BT-Drs. 15/5606 S. 6). An der Schaffung einer Regelfrist hat die Änderung der Entwurfsfassung in den jetzigen Gesetzestext jedoch nichts geändert.
b) Allerdings war aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren vorliegend entbehrlich.
Das Vorverfahren soll eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen, zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen und im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 30 m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus ein Vorverfahren für entbehrlich, wenn den genannten Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sie nicht mehr erreicht werden können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1963 - 5 C 105.61 - BVerwGE 15, 306 <310>, vom 9. Juni 1967 - 7 C 18.66 - Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 15. Januar 1982 - 2 A 26.78 - BVerwGE 64, 325 <330>, vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadschlG Nr. 20 S. 1 <6> und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 30 m.w.N.). Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn die Widerspruchsbehörde selbst am Verfahren beteiligt ist und nach einer Sachprüfung zum Ausdruck bringt, sie würde einen (künftigen) Widerspruch zurückweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - DVBl. 1981, 502 <503>, vom 2. September 1983 - 7 C 97.81- NVwZ 1984, 507 und vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 20 f.).
Zwar kann es insoweit vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten ankommen, ob sich die Behörde bereits abschließend festgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 37). Eine abschließende Festlegung der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde kann indessen auch im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 und vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16). Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Einlassungen der Beklagtenseite (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 37). Danach war vorliegend ein Widerspruchsverfahren entbehrlich. Das als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständige Bundesministerium hat im Klageverfahren mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, dass die bei ihr geführten Berichtsakten aufgrund der vorrangig anzuwendenden Regelungen der §§ 474 ff. StPO dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes entzogen seien. Zudem hat das Bundesministerium auf gerichtliche Verfügungen hin ergänzend die Versagungsgründe des § 3 Nr. 4 und 8 IFG geltend gemacht und ein Inhaltsverzeichnis des von dem Kläger begehrten Informationsbestands vorgelegt. Damit hat das Bundesministerium nach umfassender Sachprüfung zu erkennen gegeben, dass das klägerische Begehren ohne Erfolg bleiben werde. Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Widerspruchsverfahren auch nicht deshalb durchzuführen, weil die Beklagte einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 36). Das Verwaltungsgericht führt den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG an, der der informationspflichtigen Stelle einen eigenen Beurteilungsspielraum in der Frage einräume, ob die Freigabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben könne. Abgesehen davon, dass die Beklagte sich auch insoweit in ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2016 eindeutig festgelegt hat, trifft auch der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht zu.
Ein behördliches Letztentscheidungsrecht bedarf wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG immer der Rechtfertigung (etwa BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 15). Allein der Umstand, dass ein Tatbestandsmerkmal eine prognostische Bewertung voraussetzt, schränkt die gerichtliche Kontrolle nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 33 m.w.N.). Die Rechtsprechung des Senats zu den Versagungsgründen des Informationsfreiheitsgesetzes hat eine eingeschränkte Überprüfung des Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG (nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen) bejaht. Im Übrigen hat der Senat den Versagungsgründen des Informationsfreiheitgesetzes einen Beurteilungsspielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung nicht entnehmen können. Die Gerichte stoßen insoweit nicht an ihre Funktionsgrenzen mit der Folge, dass Entscheidungsspielräume der Verwaltung zu respektieren wären (zu § 3 Nr. 6 IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 32 ff.; zum § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 65 Rn. 25 ff.). Dies gilt auch für den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG. Die Rechtsprechung des Senats zu § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG ist nicht auf den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG übertragbar. Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>), weshalb der Senat eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung nur in engen Grenzen für geboten erachtet hat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 15 und 20). Eine Entsprechung gibt es bei § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG, der dem Schutz der inneren und äußeren Sicherheit dient, aber nicht. Die Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG stehen einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung daher entgegen (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 64; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - 12 B 27.11 - NVwZ 2012, 1196 <1199>).
2. Ob sich das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), lässt sich mangels der erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Informationsanspruch und ihm entgegenstehende Versagungsgründe nicht geprüft und somit keine Tatsachen hierzu festgestellt. Dies nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
a) Bei seiner erneuten Prüfung wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, ob eine Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu dem Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Organisation "..." ergangen ist. Ist das der Fall, ist zu prüfen, ob der Bundesminister insoweit öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und somit als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gehandelt hat, oder als Organ der Rechtspflege tätig geworden ist. Ob eine Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu einem Ermittlungsverfahren nach § 147 GVG materiell der Strafrechtspflege dient und als Aufsichtsmaßnahme vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfasst wird (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. April 2013 - 1 L 140/10 - NVwZ 2013, 1503 <1504>; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Mai 2017 - 10 S 1478/16 - DVBl 2017, 972 Rn. 29), ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Revisionsverfahrens BVerwG 7 C 23.17.
b) Die Beklagte hat sich vor dem Verwaltungsgericht auch auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 8 IFG berufen, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes besteht, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wahrnehmen. Der Senat weist hierzu auf Folgendes hin:
Der besondere, den Nachrichtendiensten vom Gesetzgeber durch § 3 Nr. 8 IFG zugebilligte Schutz liegt darin, dass diese zur Vermeidung eines jeglichen Ansatzes für eine umfassende Ausforschung den Informationszugang unterschiedslos zu allen Informationen verweigern können und deswegen der Notwendigkeit einer detaillierten Bewertung der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit und einer hierauf bezogenen Begründung eines ablehnenden Bescheids enthoben sind. Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn ergänzend solche Behörden von der auch verfahrensmäßigen Privilegierung des § 3 Nr. 8 IFG erfasst werden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu den Nachrichtendiensten stehen. Sie verfügen typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die von den Nachrichtendiensten stammen und nicht nur deren Erkenntnisse und Bewertungen, sondern insbesondere Interna über Aufbau und Arbeitsweisen der Nachrichtendienste enthalten können. Diese sind folglich auch dann der Gefahr einer Ausforschung ausgesetzt, wenn sich zahlreiche Informationszugangsanträge gegen bestimmte andere Behörden richten, in deren Aktenbestand sich die Tätigkeit der Nachrichtendienste jedenfalls teilweise abbildet. Zu einer solchen Behörde hat der Senat das Bundeskanzleramt in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Bundesnachrichtendienstes und als Koordinierungsstelle der Nachrichtendienste gezählt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 17 Rn. 22 f.).
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt bei der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahr. Nach dieser Bestimmung ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Personen durchzuführen, die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 SÜG Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt. § 34 Nr. 3 SÜG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahrnehmen. Mit der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), hat die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Nach § 1 Nr. 5 SÜFV nimmt der Generalbundesanwalt Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die Nachrichtendienste des Bundes wahr, soweit er bei Ermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung übermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht zudem in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nach § 147 Nr. 1 GVG in einer besonders engen Beziehung zu dem Generalbundesanwalt und verfügt typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die geheimhaltungsbedürftig sind. Es befindet sich daher in einer Sondersituation, die der vom Gesetzgeber bei der Normierung des § 3 Nr. 8 IFG vorausgesetzten Lage der Nachrichtendienste vergleichbar ist. Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die streitbefangenen Unterlagen aufgrund dieses Versagungsgrundes nicht zugänglich zu machen sind, hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Dem Senat ist daher eine Beurteilung des Versagungsgrunds nicht möglich.