Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
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wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
- a)
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internationale Beziehungen,
- b)
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militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
- c)
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Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
- d)
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Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
- e)
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Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
- f)
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Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
- g)
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die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
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wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
- 3.
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wenn und solange
- a)
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die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
- b)
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die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
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wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
- 5.
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hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
- 6.
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wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
- 7.
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bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
- 8.
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gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.