Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 05.09.2005


§ 2 IFG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.