Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.02.2018


BVerwG 20.02.2018 - 1 B 3/18

Ausschluss der Einbürgerung; Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
20.02.2018
Aktenzeichen:
1 B 3/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:200218B1B3.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. November 2017, Az: 5 A 2126/16, Urteilvorgehend VG Gießen, 2. November 2015, Az: 4 K 3759/14.GI
Zitierte Gesetze
§ 11 S 1 Nr 1 RuStAG

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Der gerügte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

2

1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 - 1 B 142.17 - juris und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

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Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob das Tatbestandsmerkmal des § 11 S. 1, Nr. 1. Var. 2 StAG in der Person eines Einbürgerungsbewerbers zwangsläufig vorliegen muss, wenn die angeblich unterstützten Organisationen, die in Verfassungsschutzberichten einzelner Länder und des Bundes als 'nach außen hin verfassungskonform agierend und die Verfassungsordnung des Bundes achtend' aufgeführt sind, wenn dieser Bewerber nicht selbst Mitglied in den Organisationen ist, sondern lediglich an deren Veranstaltungen/Seminaren passiv als Zuhörer teilgenommen und sich öffentlich mit Vortragenden und Veranstaltern gezeigt hat".

5

Die aufgeworfene Frage lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig beantworten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 20; Beschluss vom 13. Mai 2016 - 1 B 55.16 - InfAuslR 2016, 300 Rn. 5), ohne dass das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung bei Verwirklichung vom Einzelfall abstrahierender Umstände "zwangsläufig vorliegen muss", wie das die Beschwerde als Frage formuliert.

6

2. Soweit in der Beschwerde eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24.08 - (BVerwGE 135, 302) gerügt wird, wird ein Zulassungsgrund im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

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Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines der anderen in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7 und vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie bezeichnet als Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll, folgende Aussage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24.08 - (BVerwGE 135, 302 Rn. 20):

"Der aus der Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation hergeleitete Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen kann im Einzelfall auch davon abhängen, ob die Organisation bei einer Gesamtbetrachtung ihres Wirkens in Bezug auf die Verfolgung oder Unterstützung von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteter Ziele als homogen einzustufen ist oder verschiedene Strömungen aufweist, die unter dem Aspekt der Verfassungsfeindlichkeit unterschiedlich zu bewerten sind. Denn bei einer sich im Hinblick auf die Verfassungsfeindlichkeit als inhomogen darstellenden Organisation kann der Mitgliedschaft in ihr und/oder die Tätigkeit für sie keine vergleichbare indizielle Aussagekraft wie bei einer in Bezug auf die Verfassungsfeindlichkeit einheitlich zu beurteilenden Organisation beigemessen werden. In diesen Fällen hängt - vorausgesetzt, andere Anknüpfungstatsachen sind nicht gegeben - der begründete Verdacht vielmehr davon ab, welcher Richtung sich der Ausländer zurechnen lassen muss."

9

Hierzu soll folgende Passage aus dem angefochtenen Urteil (S. 15 Abs. 2) einen rechtssatzmäßigen Widerspruch aufweisen:

"Der früher für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständige zwölfte Senat des hessischen Verwaltungsgerichtshofes hat in seinem Beschluss vom 6. Januar 2006 (12 UZ 3731/04) ausgeführt, dass es für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG nicht erforderlich ist, dass die unterstützten Organisationen nahezu ausschließlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, vielmehr genüge es, wenn in mehr als nur ganz unwesentlichem Umfang gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen festzustellen seien, auch wenn ein Teil der Aktivitäten dieser Organisationen auf politisch nicht relevantem, allein kulturellem Gebiet stattfinde."

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Einen Widerspruch leitet die Beschwerde daraus ab, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, seine als einbürgerungsschädlich gewerteten Aktivitäten im Zusammenhang mit bestimmten Organisationen seien alle auf seine religiöse Weiterbildung gerichtet, er respektiere jedoch die Rechtsordnung des Grundgesetzes, allenfalls als ein unbeachtlicher innerer Vorbehalt hinsichtlich der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der von ihm unterstützten Organisationen zu qualifizieren seien. Damit zeigt die Beschwerde jedoch keinen Widerspruch im abstrakten Rechtssatz auf, sondern wendet sich gegen die Anwendung der Rechtssätze im konkreten Einzelfall. Aus dem in Bezug genommenen Rechtssatz des Berufungsgerichts ergibt sich hingegen keine Divergenz im Hinblick auf die abstrakte Bewertung von Aktivitäten in einer sich im Hinblick auf die Verfassungsfeindlichkeit als inhomogen darstellenden Organisation.

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3. Der geltend gemachte Verfahrensfehler eines Verstoßes gegen die Regeln richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.

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Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 - juris Rn. 10). Nach diesen Maßgaben ergeben sich verfahrensrechtliche Mängel der Überzeugungsbildung aus der Beschwerdebegründung nicht.

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Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen die sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Vorgaben darin, dass das Berufungsgericht die Verbreitung einer Einladung zum Besuch eines Vortrages des damaligen Imam W. D. über das soziale Netzwerk Facebook vom 1. November 2012 als ein Unterstützen von mit der Muslimbruderschaft verbundenen Organisationen gewertet, dabei aber verkannt habe, dass Herr W. D. zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht Mitglied im Vorstand des Rates der Imame und Gelehrten "RIG" gewesen sei und auch nicht Dozent am Europäischen Institut für Humanwissenschaften "EIHW". Herr D. sei erst nach dem 1. November 2012 "vorsitzendes Mitglied im Vereinsvorstand des RIG" geworden. Das EIHW habe erst im Jahr 2013 seine Lehrtätigkeit aufgenommen. Der Kläger habe also denknotwendigerweise mit der Verbreitung einer Einladung am 1. November 2012 zu einem Vortrag des Imam D. nicht eine Unterstützungshandlung zugunsten des RIG und des EIHW leisten können.

14

Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht bei der Würdigung des genannten Handelns des Klägers als Unterstützungshandlung gegen die Denkgesetze verstoßen oder nur Rückschlüsse aus den in der Folgezeit entfalteten Aktivitäten des Herrn D. auf die von ihm schon im November 2012 verbreitete Ideologie gezogen hat. Hierauf kommt es für die Frage, ob ein entscheidungserheblicher Mangel der richterlichen Überzeugungsbildung vorliegt, nicht an. Denn das Gericht hat seine Überzeugungsbildung, dass der Kläger Unterstützungshandlungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG geleistet hat, selbstständig tragend auf mehrere Einzelhandlungen gestützt. Das sind neben der Verbreitung der vorgenannten Einladung (1) die Verbreitung von Stellungnahmen und Verlautbarungen auf dem Facebook-Profil des RIG mit der Telefonnummer des Klägers im Briefkopf im Mai 2015 (2), die regelmäßige Teilnahme des Klägers an Veranstaltungen und Seminaren des RIG und seiner Teilnahme an einer Jahreskonferenz der islamischen Gemeinschaft Deutschlands "IGD" (3) sowie die regelmäßige langjährige - auch während des Einbürgerungsverfahrens fortdauernde - Teilnahme an den Veranstaltungen des RIG (4). Im Berufungsurteil werden die Einzelhandlungen jeweils für sich als "einbürgerungsfeindliche Handlung" gewertet, wie sich aus den Gründen ergibt (S. 15). Stützt das Gericht seine Überzeugungsbildung aber - selbstständig tragend - auf mehrere Einzelakte, läge ein entscheidungserheblicher Mangel der Überzeugungsbildung nur vor, wenn er alle Einzelakte erfasste. Das ist hier nicht der Fall, da ein Mangel nur in Bezug auf einen der vier Einzelakte gerügt wird.

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Nicht hinreichend dargelegt ist in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers, weil das Gericht ihn nicht darauf hingewiesen habe, seine Entscheidung auf die Verbreitung der Einladung zum Vortrag des Imam W. D. am 1. November 2012 stützen zu wollen. Denn die behauptete Verletzung wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich geworden, weil das Gericht seine Entscheidung selbstständig tragend auf weitere Unterstützungshandlungen gestützt hat.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 42.2 Streitwertkatalog.