Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.02.2018


BVerwG 20.02.2018 - 5 B 13/17 D

Faktische Aussetzung eines Parallelverfahrens und überlange Verfahrensdauer


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
20.02.2018
Aktenzeichen:
5 B 13/17 D
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:200218B5B13.17D0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 22. März 2017, Az: 2 P-EK 537/16, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 - juris Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran erweist sich die Beschwerde als erfolglos.

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a) Die Revision ist nicht zur Beantwortung der von den Klägern aufgeworfenen Frage zuzulassen:

"In welchem Umfang kann die Nichtförderung eines Verfahrens mit dem Warten auf eine Entscheidung im Parallelverfahren - auch ohne förmliche Aussetzung oder [...] Ruhensbeschluss - vom Gericht gedeckt sein und in welchem Umfang hat das Gericht dies den Verfahrensbeteiligten zu erkennen zu geben [...]".

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In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hinsichtlich des Merkmals der "unangemessenen Dauer" eines Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtungsweise vertretbar ist, wenn das Ausgangsgericht das bei ihm anhängige Verfahren mit Blick auf einen parallel anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, zeitweise "faktisch", d.h. ohne förmliche Anordnung nach § 94 VwGO aussetzt. Dementsprechend kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155 m.w.N. und Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8). Es kann dahinstehen, ob die hier in Rede stehende Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen genügt, weil sich die Beschwerde mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandersetzt. Jedenfalls ist mit der Frage eine allgemeine Bedeutung nicht ausreichend dargetan. Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats steht fest, dass im Fall einer vertretbaren faktischen Aussetzung des Ausgangsverfahrens die Zeit der Bearbeitung oder Förderung eines "Leitverfahrens" bei der Beurteilung der angemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalles und deshalb der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Soweit die hier interessierende Frage den "Umfang der Nichtförderung" anspricht, bezieht sie sich aber im Kern auf solche Umstände des Einzelfalles. Einer Frage ist nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung beizumessen, dass ein den konkreten Einzelfall betreffender tatsächlicher Umstand in allgemeine Klageform gekleidet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 5 B 15.16 - juris Rn. 5 m.w.N.).

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Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch insoweit nicht ausreichend dargelegt, als die Kläger geklärt wissen möchten "in welchem Umfang" das Gericht den Verfahrensbeteiligten "zu erkennen zu geben" hat, dass das Verfahren mit Blick auf eine noch ausstehende Entscheidung in einem Parallelverfahren nicht gefördert werde. Der zitierten Rechtsprechung des Senats ist zu entnehmen, dass für die Nichtberücksichtigung der Dauer der unterlassenen Förderung eines mit Blick auf ein "Leitverfahren" faktisch ausgesetzten Verfahrens eine objektivierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist. Daraus folgt hinsichtlich des Entschädigungsverfahrens auch, dass für das Entschädigungsgericht erkennbar sein muss, dass das Verfahren wegen eines Parallelverfahrens vorerst nicht gefördert wurde. Klärungsbedarf besteht insoweit also nicht.

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Die Frage rechtfertigt auch deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil die Kläger sich nicht mit den insoweit einschlägigen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts in ihrer Gesamtheit auseinandersetzen. Die Vorinstanz hat die Nichtförderung des Verfahrens in dem Zeitraum von 30. April 2008 bis 25. Januar 2010 "auch vor dem Hintergrund" als gerechtfertigt angesehen, dass die Kläger ihre Klage erst nach 18 Monaten und erst auf gerichtliche Betreibensaufforderung begründeten und dass "hinzukommt", dass durch eine spezifische Förderung des klägerischen Verfahrens kein Zeitgewinn entstehen konnte. Zu diesen Erwägungen verhält sich die Beschwerde nicht.

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b) Auch die Frage,

"Rechtfertigt die Nichtweiterverfolgung eines gestellten Akteneinsichtsgesuches und die Inaussichtstellung eines erneuten Akteneinsichtsgesuches die Nichtförderung des Verfahrens",

verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

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Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten bei der Verfahrensführung zukommenden Gestaltungsspielraums die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 135 m.w.N.). Die hier in Rede stehende Frage bezieht sich auf den bei der Bewertung der Angemessenheit nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch einzustellenden Gesichtspunkt des "Verhaltens der Verfahrensbeteiligten". Soweit das Oberverwaltungsgericht in der Ankündigung eines Akteneinsichtsantrags einen sachlichen Grund für die unterbliebene Förderung des Verfahrens gesehen hat, ist dies das Ergebnis der Bewertung eines den Einzelfall betreffenden Umstandes. Mithin bezieht sich die darauf gerichtete Frage im Kern ebenfalls auf eine einzelfallbezogene Würdigung und vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen.

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Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision auch deshalb nicht, weil ihre Begründung in den in Bezug genommenen Erwägungen des angefochtenen Urteils keine Stütze findet. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang nicht angenommen, die Kläger hätten einer - nicht bestehenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 37) - Pflicht zuwidergehandelt, aktiv (durch Aufforderungen) darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt. Sie hat vielmehr aus dem Umstand, dass die Kläger einen in Aussicht gestellten erneuten Akteneinsichtsantrag nicht gestellt bzw. nicht mitgeteilt haben, auf ihn zu verzichten, einen einzelfallbezogenen Schluss gezogen.

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c) Schließlich ist die Revision auch nicht wegen der Frage zuzulassen:

"Kann und wenn ja, in welchem Umfang bzw. Ausmaß kann die Verfahrensführung im Rahmen des Entschädigungsverfahrens entscheidungserheblich für die Frage sein, ob die Wiedergutmachung auf andere Weise entsprechend § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist".

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Den mit der Frage in Bezug genommenen Erwägungen in dem angefochtenen Urteil (UA S. 10 Absatz 2) ist deutlich zu entnehmen, dass das Gericht mit zwei selbstständig tragenden Begründungen angenommen hat, eine Entschädigung scheide nach § 198 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 GVG aus, weil die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen sei, ausreiche. Es hat darauf abgestellt, dass die Kläger das Entschädigungsverfahren erst mehr als drei Jahre nach Abschluss des Ausgangsverfahrens wieder aufgenommen hätten. Darüber hinaus und ebenfalls eigenständig tragend hat es angenommen, die Feststellung reiche auch wegen der "dilatorischen Verfahrensführung der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren" aus. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 5 B 15.16 - juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die hier in Rede stehende Frage wendet sich allein gegen die zuerst genannte Begründung, während Rügen gegen die andere selbstständig tragende Begründung nicht erhoben werden.

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2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.

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Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.

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Die Kläger sind der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht sei in mehrfacher Hinsicht insbesondere von dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - enthaltenen abstrakten Rechtssatz abgewichen, Verfahrensbeteiligte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss bringt und ihnen kann mangels einer derartigen Pflicht eine diesbezügliche Passivität bei der im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens erforderlichen Prüfung, ob die Verfahrensbeteiligten durch ihr Verhalten eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt haben, nicht angelastet werden (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 21). Ein davon abweichender abstrakter Rechtssatz ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Kläger beanstanden in der Sache, dass das Oberverwaltungsgericht dem zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen habe. Damit kann eine auf Divergenz gestützte Rüge hingegen nicht erfolgreich begründet werden.

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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.