1. Nach dem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens für ein Kind gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) beträgt die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu setzende Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einen Monat. 2. Setzt das Bundesamt nach dem Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Verkennung der Rechtslage eine kürzere Ausreisefrist und wird diese deshalb im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, bedarf es einer erneuten Fristsetzung durch...