Entscheidungsdatum: 16.08.2010
Die Beschwerde ist begründet. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Anforderungen an die Gewährung von Beihilfen für implantatbasierten Zahnersatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 c BhV in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001, § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBhV vom 13. Februar 2009) zu präzisieren. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob das Vorhandensein eines nicht erhaltungswürdigen Restzahnbestands, der nach dem Behandlungsplan erst am Ende der Einheilphase der Implantate entfernt werden soll, einer Beihilfegewährung entgegen steht.