1. Der Einwendungsausschluss gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG und § 10 Abs. 3 BImSchG steht auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (ZUR 2010, 28) mit Gemeinschaftsrecht in Einklang (im Anschluss an Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - NuR 2010, 558). 2. Die Erstreckung der Präklusionsregelung des § 2 Abs. 3 UmwRG auf Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind (§ 5 Abs. 1 UmwRG), verstößt nicht gegen Vorgaben des...