Entscheidungsdatum: 14.09.2010
Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
2. Soweit die Beschwerde sich mit dem fristgerecht am 11. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen "Nachtrag" zur Beschwerdebegründung zusätzlich auf Verfahrensmängel beruft, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, dass eine Substantiierung der behaupteten Mängel gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fehlt, ist kein Verfahrensverstoß zu erkennen. Insbesondere folgt aus der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts festzustellen, welche vermögenswerten Rechte durch "Surrogation" an die Stelle des dem Rechtsvorgänger der Kläger entzogenen Gesellschaftsanteils getreten sein könnten, um damit den Klägern die Spezifizierung und Geltendmachung solcher Ansprüche zu ermöglichen. Die Aufklärungspflicht hat nur die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen zum Gegenstand, nicht die Entscheidung über das Bestehen von Rechten. Diese ist der Rechtsanwendung zuzuordnen, die mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann.
Neues Beschwerdevorbringen im Schriftsatz der Kläger vom 9. Juli 2010 konnte nicht berücksichtigt werden, da die Frist zur Beschwerdebegründung bereits am 12. Februar 2010 abgelaufen war.