Entscheidungsdatum: 13.09.2010
1. Die Existenz eines Nebenstellenleiters ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung.
2. Der Personalrat einer Nebenstelle, die keinen Dienststellenleiter hat, hat keinen Informationsanspruch gegenüber dem Leiter der Hauptdienststelle.
3. Der Leiter der Hauptdienststelle ist nicht verpflichtet, für die verselbständigte Nebenstelle einen Leiter zu berufen.
I.
Nachdem sich die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten der Nebenstelle Magdeburg des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt am 9. Februar 2004 für eine personalvertretungsrechtliche Verselbständigung ausgesprochen hatte, erklärte das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt am 20. Februar 2004 die Nebenstelle Magdeburg zur Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 SAPersVG. Seit Mitte 2004 hat die Nebenstelle Magdeburg einen eigenen Personalrat, den Antragsteller. Ein Dienststellenleiter für die Nebenstelle wurde nicht bestimmt.
Mit Schreiben vom 4. April 2006 bat der Antragsteller den Beteiligten um Unterrichtung zu folgenden die Nebenstelle betreffenden Angelegenheiten: nicht vertragsgemäße Beschäftigung von Arbeitnehmern, nicht amtsangemessene Verwendung von Beamten, Stellenvakanzen sowie beabsichtigte Stellennachbesetzungen, Organigramme, Verfahren bei den Haus-, Post- und Botendiensten, Schulbildung der zentralen Dienste, Aufgaben- und Personalentwicklung des Referates 103, Verfahrensfortgang beim Jobticket, Zulassung zum Aufstieg bzw. Ablauf des Aufstiegsverfahrens, Vorgehen im Falle von dauererkrankten Mitarbeitern. Dem trat der Beteiligte mit Schreiben vom 24. Mai 2006 im Wesentlichen unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine vom Beteiligten noch zu benennende örtliche Dienststellenleitung der Nebenstelle Magdeburg des Landesverwaltungsamtes verpflichtet ist, den Antragsteller unmittelbar, rechtzeitig und umfassend zur Erfüllung der ihm nach § 57 Abs. 1 SAPersVG obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Das weitergehende, auf unmittelbare Auskunftserteilung durch den Beteiligten gerichtete Begehren des Antragstellers hat es abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Beteiligten unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Anträge des Antragstellers insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erklärung einer Nebenstelle zur Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts komme nach § 6 Abs. 3 SAPersVG in zwei Fallkonstellationen in Betracht, nämlich einmal wegen Befugnissen der Nebenstellenleitung, welche der Beteiligung der Personalvertretung unterlägen, zum anderen wegen räumlich weiter Entfernung der Nebenstelle von der Hauptdienststelle. Das Gesetz sehe also eine Verselbständigungsmöglichkeit auch in dem Fall vor, dass kein örtlicher Dienststellenleiter vorhanden sei, aber eine räumlich weite Entfernung zur Dienststelle vorliege. Aus § 6 Abs. 3 SAPersVG könne daher nicht geschlossen werden, dass eine Verselbständigung die Bestellung eines örtlichen Dienststellenleiters nach sich ziehen müsse. Beabsichtige der Leiter der Hauptdienststelle eine Maßnahme, die allein die Beschäftigten einer Nebenstelle betreffe, so sei bei den hier anzuwendenden, dem Partnerschaftsprinzip folgenden gesetzlichen Regelungen dessen Gesprächs- und Verhandlungspartner nicht der Personalrat der Nebenstelle, sondern der Gesamtpersonalrat. Dieser sei zu beteiligen, weil der Personalrat der Nebenstelle keinen entscheidungsbefugten Partner habe. Diese Lücke habe der Gesamtpersonalrat auszufüllen. Dem Personalrat einer verselbständigten Nebenstelle, die über keinen eigenen Leiter mit personalvertretungsrechtlichen Befugnissen verfüge, verblieben nur die Anhörungsrechte gegenüber dem Gesamtpersonalrat.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Wenn der Beteiligte einen Nebenstellenleiter nicht bestelle, so ändere dies nichts an seiner Rechtsstellung als Dienststellenleiter sowohl gegenüber dem Gesamtpersonalrat als auch gegenüber den örtlichen Personalräten. Allgemeine Aufgaben seien typischerweise auf der örtlichen Ebene wahrzunehmen. Der Landesgesetzgeber habe nicht verhindern wollen, dass der örtliche Personalrat allgemeine Aufgaben für seinen Zuständigkeitsbereich wahrnehme. Wolle man dies anders verstehen, so entfiele auch das Dienststellenleitergespräch. Der Antragsteller wäre faktisch auf das Anhörungsverfahren nach § 71 Abs. 2 SAPersVG reduziert. Obwohl die Beschäftigten der Nebenstelle rechtswirksam einen eigenen Personalrat gebildet hätten, um ihre Interessen besser wahrnehmen zu können, liefe die Interessenwahrnehmung praktisch leer. Der Informationsanspruch des Nebenstellenpersonalrats bestehe mit Blick auf seine allgemeinen Aufgaben, die wegen des örtlichen Bezugs von ihm wahrzunehmen seien. Der Personalrat der Nebenstelle, der wie hier unter dem Gesichtspunkt der räumlich weiten Entfernung gebildet worden sei, habe eher einen Bezug zu den Verhältnissen vor Ort und den dort tätigen Beschäftigten als der Gesamtpersonalrat. Beziehe sich eine Maßnahme des Leiters der Hauptdienststelle ausschließlich auf die Beschäftigten der Nebenstelle, so bleibe es bei der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats. Stelle man sich auf den Standpunkt, dass ein Informationsanspruch nur dann bestehen könne, wenn es einen Leiter der Nebenstelle gebe, so müsse man mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls die Pflicht des Beteiligten zur Bestellung eines Leiters der Nebenstelle annehmen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses
1. festzustellen, dass der Beteiligte den Antragsteller in den Angelegenheiten gemäß Schreiben vom 4. April 2006 zu unterrichten hat,
hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte die Informationsrechte des Antragstellers in den vorbezeichneten Angelegenheiten verletzt hat,
2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller unmittelbar, rechtzeitig und umfassend zur Erfüllung der ihm nach § 57 Abs. 1 SAPersVG obliegenden Aufgaben zu unterrichten,
hilfsweise zu 1 und 2,
die Beschwerde des Beteiligten gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochtenen Beschluss.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 2004, GVBl S. 105, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2010, GVBl S. 447, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass ihn der Beteiligte oder ein von diesem zu bestellender Leiter der Nebenstelle Magdeburg im erstrebten Umfang unterrichtet.
1. Das streitige Begehren ist nicht schon deswegen abzuweisen, weil es dem Antragsteller an seiner rechtlichen Existenz mangelte. Dies ist nicht der Fall. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Bildung eines Nebenstellenpersonalrats liegen vor.
a) Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SAPersVG sind Nebenstellen, deren Leitung Befugnisse hat, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, oder die räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegen, von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Dass die Anforderungen der zweiten Tatbestandsvariante - weite Entfernung von der Hauptdienststelle, Beschluss der Nebenstellenbeschäftigten, Erklärung der obersten Dienstbehörde - hier erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Das auch für Nebenstellen gültige Mindestgrößenerfordernis nach § 12 Abs. 1 SAPersVG ist ebenfalls gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6 Rn. 34 m.w.N.).
b) In der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und teilweise in der Literatur klingt als weitere Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung an, dass die Nebenstelle über einen Leiter verfügen muss (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1962 - BVerwG 7 P 9.61 - BVerwGE 14, 287 <288> = Buchholz 238.3 § 10 PersVG Nr. 4 S. 11 und vom 29. Mai 1991 - BVerwG 6 P 12.89 - Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 12 S. 16, insoweit in BVerwGE 88, 233 nicht abgedruckt; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 11a). Von einem derartigen Erfordernis ist jedoch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SAPersVG abzusehen.
aa) Dies drängt sich bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift mit Blick auf die erste Tatbestandsalternative auf. Diese setzt die Existenz eines - mit personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnissen ausgestatteten - Nebenstellenleiters voraus. Anstelle dieses Merkmals tritt in der zweiten Tatbestandsalternative die weite Entfernung von der Hauptdienststelle; weitere spezielle Anforderungen werden nicht gestellt (vgl. Bieler, in: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, G § 6 Rn. 24 ff.).
bb) In Senatsrechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass zur Wirksamkeit der Verselbständigung der Nebenstellenleiter nicht über ein Minimum personalvertretungsrechtlicher Befugnisse verfügen muss (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 1991 a.a.O. S. 234 f. bzw. S. 13, vom 29. März 2001 - BVerwG 6 P 7.00 - Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 15 S. 8 f. und vom 26. November 2008 a.a.O. Rn. 33; Altvater u.a., a.a.O. § 6 Rn. 11a; Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, § 6 Rn. 34; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 17). Von diesem Verständnis ist auch der Landesgesetzgeber bei der Konzipierung der Regelung in § 6 Abs. 3 SAPersVG ausgegangen (vgl. LTDrucks 1/1301 Begründung S. 3). Dabei ist als "Extremfall" mitgedacht, dass der Leiter der Nebenstelle keinerlei personalrechtliche Befugnisse hat und daher als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet. Dann ergibt es aber keinen Sinn, die Existenz eines Nebenstellenleiters als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verselbständigung zu verlangen. Dagegen ist die Bildung eines Nebenstellenpersonalrats schon mit Blick auf die Regelung in § 71 Abs. 2 und 3 SAPersVG in jedem Fall sinnvoll. Darauf wird weiter unten im Einzelnen einzugehen sein.
2. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und 2 SAPersVG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; alle erforderlichen Unterlagen sind ihm frühzeitig vorzulegen. Der Informationsanspruch des Personalrats ist daher streng aufgabenbezogen. Er besteht nur, wenn die begehrten Informationen in Bezug gesetzt werden können zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 S. 8, vom 12. August 2009 - BVerwG 6 PB 18.09 - Buchholz 251.92 § 71 SAPersVG Nr. 1 Rn. 12 und vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 - juris Rn. 9). Der Antragsteller als Personalrat einer Nebenstelle ohne Dienststellenleiter hat keine Aufgaben, auf die ein Informationsanspruch gegen den beteiligten Leiter der Hauptdienststelle gestützt werden kann.
a) Nach § 71 Abs. 1 SAPersVG ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle der Personalräte die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Danach ist die Zuständigkeit der Stufenvertretung gegeben, wenn der Leiter der übergeordneten Dienststelle eine Maßnahme zu treffen beabsichtigt, welche die Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen oder des gesamten Geschäftsbereichs betrifft (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 8 f., vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18 S. 15, vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 5 und vom 30. Juli 2010 - BVerwG 6 P 11.09 - juris Rn. 19). Die Grundsätze über die Abgrenzung der Zuständigkeiten von örtlichen Personalräten und Stufenvertretungen sind nicht auf die Fälle der Mitbestimmung nach §§ 65 ff. SAPersVG beschränkt. Sie erfassen vielmehr auch die allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 57 Abs. 1 SAPersVG (vgl. Beschluss vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 3 ff.). Die Regelung in § 71 Abs. 1 SAPersVG ist Ausdruck des Partnerschaftsgrundsatzes, wonach ein Personalrat bei der entscheidungsbefugten Dienststelle zu beteiligen ist (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2004 a.a.O. S. 16).
b) § 71 Abs. 3 SAPersVG bestimmt, dass § 71 Abs. 1 SAPersVG für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat entsprechend gilt. Somit folgt die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats der Aufgabenverteilung zwischen Stufenvertretung und örtlichem Personalrat, wie sie sich aus § 71 Abs. 1 SAPersVG ergibt. Danach ist der Gesamtpersonalrat zur Beteiligung berufen, wenn der Leiter der Hauptdienststelle eine Maßnahme zu treffen beabsichtigt, welche Beschäftigte der verselbständigten Dienststellen oder alle Beschäftigten der Gesamtdienststelle betrifft (vgl. Urteil vom 20. August 2003 - BVerwG 6 C 5.03 - Buchholz 251.8 § 56 RhPPersVG Nr. 1 S. 3 sowie Beschlüsse vom 26. November 2008 a.a.O. Rn. 36 und vom 30. Juli 2010 a.a.O. Rn. 20). § 71 Abs. 3 SAPersVG erstreckt somit die Geltungskraft des Partnerschaftsgrundsatzes auf die Gesamtdienststelle. Auch hier ist nur ein bei der entscheidungsbefugten Dienststelle gebildeter Personalrat zur Beteiligung berufen. Beabsichtigt der dafür zuständige Leiter der Hauptdienststelle daher eine Maßnahme, so ist die Beteiligung des Nebenstellenpersonalrats auch dann ausgeschlossen, wenn die Maßnahme ausschließlich die Nebenstelle oder einen ihrer Beschäftigten betrifft (ebenso Bieler, a.a.O. G § 71 Rn. 13; Lautenbach, PersV 2004, 164 <165>; Vogelgesang, ZfPR 2005, 107 <109 f.>).
Die Beteiligung des Nebenstellenpersonalrats durch den Leiter der Hauptdienststelle ist von einer gesetzgeberischen Entscheidung im Sinne des Prinzips vom sachlich-räumlichen Wirkungsbereich abhängig, wie sie in einer Reihe von Bundesländern getroffen worden ist (vgl. § 85 Abs. 8 BaWüPersVG, § 54 BlnPersVG, § 50 Abs. 1 BrPersVG, § 56 Abs. 4 HmbPersVG, § 74 Abs. 1 MVPersVG, § 55 Abs. 3 SaarPersVG, § 61 Abs. 1 MBGSH). Die vorgenannten Regelungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie - abweichend von § 82 Abs. 3 BPersVG, § 71 Abs. 3 SAPersVG und vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern - nicht die entsprechende Anwendung der Regelungen für die Stufenvertretung vorschreiben, sondern eine spezielle Aussage enthalten, durch welche die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats zugunsten der örtlichen Personalräte eingeschränkt wird. Die Zuständigkeit des Nebenstellenpersonalrats in den beschriebenen Fällen auf der Grundlage von Regelungen annehmen zu wollen, die wie § 71 Abs. 3 SAPersVG dem Partnerschaftsgrundsatz folgen (so Wurm, ZfPR 2003, 342 <343>), widerspricht dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes sowie dem deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers, die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Stufenvertretungen und örtlichen Personalräten einerseits sowie Gesamtpersonalräten und örtlichen Personalräten andererseits parallel zu gestalten.
c) Diese Parallelität bezieht sich auch auf die allgemeinen Aufgaben nach § 57 Abs. 1 SAPersVG. Die dort normierten Kontroll- und Initiativrechte des Personalrats stehen nicht außerhalb der Beziehung zum Dienststellenleiter, sondern knüpfen an dessen Pflichten- und Verantwortungskreis an. Dies gilt insbesondere für die Aufgaben, die der Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochen hat. Soweit der Leiter der Hauptdienststelle zuständig und verantwortlich ist für die Durchführung der zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen, die Entscheidung über beantragte Maßnahmen bzw. über Abhilfe von Anregungen und Beschwerden sowie für die Eingliederung Schwerbehinderter (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SAPersVG), ist der Gesamtpersonalrat zur Wahrnehmung der damit einhergehenden Aufgaben berufen und dementsprechend die Zuständigkeit des Nebenstellenpersonalrats ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes und die Unfallverhütung (§§ 58, 59 SAPersVG).
d) Die Durchbrechung des Partnerschaftsgrundsatzes kommt nicht in dem Sonderfall in Betracht, in welchem ein Nebenstellenleiter nicht bestellt ist. Solches wäre systemwidrig und führte zu Wertungswidersprüchen. Dies wird deutlich, wenn man sich den Fall vor Augen führt, dass der Nebenstellenleiter nur in ganz geringem Umfang über personalrechtliche Kompetenzen verfügt. In diesem Fall steht fest, dass in Angelegenheiten jenseits dieser geringfügigen Kompetenzen die Beteiligung des Nebenstellenpersonalrats ausgeschlossen ist. Damit nicht in Einklang stünde die Annahme, bei gänzlichem Fehlen eines Nebenstellenleiters würden die Kompetenzen des örtlichen Personalrats in nebenstellenbezogenen Angelegenheiten vollständig wieder aufleben.
e) Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte für die Nebenstelle Magdeburg keinen Dienststellenleiter berufen. Dem Antragsteller steht daher kein Partner gegenüber, der über irgendwelche personalrechtlichen Kompetenzen verfügt, an welche allgemeine Aufgaben oder Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung anknüpfen könnten. Der Antragsteller hat daher keinerlei originäre Kompetenzen, die die Grundlage für einen Unterrichtungsanspruch gegen den Beteiligten sein könnten.
f) Damit läuft die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SAPersVG nicht leer.
aa) Dies folgt aus § 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SAPersVG, wonach der Gesamtpersonalrat vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die die Nebenstelle oder einzelne ihrer Beschäftigten betreffen, dem Personalrat der Nebenstelle Gelegenheit zur Äußerung gibt. Einzelne Beschäftigte sind stets im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 SAPersVG betroffen in Personalangelegenheiten nach §§ 66, 67 SAPersVG. Die Nebenstelle ist betroffen, wenn die Maßnahme sie erfasst und nicht zugleich für den vollständigen Geschäftsbereich der Gesamtdienststelle ergeht (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2004 a.a.O. S. 14).
bb) Die in § 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SAPersVG normierte Verpflichtung des Gesamtpersonalrats, dem Personalrat der Nebenstelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bringt es mit sich, dass dieser über die vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird. Diese Informationspflicht erfüllt der Gesamtpersonalrat im Mitbestimmungsverfahren dadurch, dass er den Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 SAPersVG vollständig, das heißt einschließlich der gegebenen Begründung und etwa beigefügter Unterlagen an den Personalrat der Nebenstelle zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist weiterleitet. Mit der Abgabe der Stellungnahme - aufgrund bei ihm vorhandener oder durch Nachfrage bei den betroffenen Beschäftigten beschaffter Informationen - nimmt der Personalrat der Nebenstelle eine den Gesamtpersonalrat unterstützende Rolle wahr. Dabei kann er auf die aus seiner Sicht für die Beurteilung der Angelegenheit noch offenen Fragen aufmerksam machen und ergänzende Ermittlungen des Gesamtpersonalrats bei dem Dienststellenleiter anregen. Die Grenzen des Informationsanspruchs gegenüber dem Gesamtpersonalrat ergeben sich aus den diesen jeweils bindenden zeitlichen Vorgaben (§ 61 Abs. 3 Satz 3 bis 8, § 71 Abs. 2 Satz 2 SAPersVG) und müssen stets den Grundsatz im Auge behalten, dass der Gesamtpersonalrat die zuständige Interessenvertretung der Beschäftigten ist (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2000 - BVerwG 6 P 11.99 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 16 S. 3 ff.). Die Pflicht zur effizienten Unterrichtung des Nebenstellenpersonalrats in den Grenzen des § 71 Abs. 2 und 3 SAPersVG trifft den Gesamtpersonalrat auch, wenn er im Rahmen der Mitbestimmung initiativ wird (§ 61 Abs. 4 SAPersVG) oder allgemeine Aufgaben wahrnimmt.
cc) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verselbständigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SAPersVG durch die Beschäftigten der Nebenstelle selbst dann einen kollektivrechtlichen Vorteil mit sich bringt, wenn der Personalrat der Nebenstelle wegen Fehlens eines Dienststellenleiters über keine originären Kompetenzen verfügt. Die Beschäftigten der Nebenstelle legitimieren den Gesamtpersonalrat in derselben Weise wie den Personalrat der Dienststelle ohne Verselbständigung (§ 55 SAPersVG). Im Fall der Verselbständigung verfügen sie jedoch über ein eigenständiges Gremium, durch welches sie auf die Willensbildung des zur Beteiligung berufenen Personalrats Einfluss nehmen können. Auf diese Weise wird dem Zweck der Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SAPersVG entsprochen, wonach der örtliche Personalrat die für die sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen vermitteln soll, über welche der Gesamtpersonalrat als "entferntere" Personalvertretung nicht verfügt (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2000 a.a.O. S. 5).
3. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass der Beteiligte für die Nebenstelle Magdeburg einen Dienststellenleiter bestellt.
a) Ein solches Recht folgt nicht aus der rechtswirksamen Verselbständigung einer Nebenstelle nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SAPersVG. Die Verselbständigung einer Nebenstelle hat keinen Einfluss auf die Verwaltungsorganisation und die Befugnisse des Leiters der Hauptdienststelle (vgl. Beschlüsse vom 14. April 1961 - BVerwG 7 P 4.60 - BVerwGE 12, 194 <195> = Buchholz 238.3 § 74 PersVG Nr. 2 S. 5, vom 24. November 1961 - BVerwG 7 P 10.59 - Buchholz 238.3 § 74 PersVG Nr. 3 S. 9 und vom 22. Juni 1962 a.a.O. S. 288 bzw. S. 11; Faber, a.a.O. § 6 Rn. 38; Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 6 Rn. 17 und 30; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD, Bd. V, K § 6 Rn. 24; Benecke, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 6 Rn. 33; Bieler, a.a.O. G § 6 Rn. 30; Lorse, ZfPR 2004, 144 <150>; Vogelgesang, a.a.O. S. 107). Der Leiter der Hauptdienststelle ist daher nicht gehalten, irgendeine seiner personalrechtlichen Kompetenzen auf einen Beschäftigten der Nebenstelle zu übertragen. In einem solchen Fall ergibt es aber auch keinen Sinn, überhaupt einen Nebenstellenleiter zu bestellen. Denn ein "Dienststellenleiter" ohne personalrechtliche Kompetenzen scheidet als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung aus.
b) Der Hinweis des Antragstellers auf die Vierteljahresgespräche zwischen Dienststellenleiter und Personalrat führt ebenfalls nicht weiter. § 56 Abs. 1 SAPersVG setzt unausgesprochen die Befugnis des Dienststellenleiters zu personalvertretungsrechtlich relevanten Entscheidungen voraus. Dies ist bei der ungeteilten Dienststelle stets und bei Verselbständigung in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SAPersVG gegeben. Mangelt es daran in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SAPersVG, so geht die Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Besprechungen ins Leere. Die Lücke wird im Interesse der Beschäftigten der betroffenen Nebenstelle durch die Gespräche zwischen dem Leiter der Hauptdienststelle und dem Gesamtpersonalrat vollständig geschlossen (§ 56 Abs. 1, § 71 Abs. 4 SAPersVG).
c) Die Bestellung eines Leiters der Nebenstelle kommt schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dieser müsse in der Funktion eines Boten die dem Beteiligten gegenüber dem Antragsteller obliegende Informationspflicht nach § 57 Abs. 2 SAPersVG erfüllen. Dies scheitert daran, dass der Antragsteller - wie ausgeführt - keine Aufgaben hat, die Grundlage für einen Unterrichtungsanspruch gegen den Beteiligten sein könnten.
d) Die bereits zitierten Entscheidungen des beschließenden Gerichts vom 22. Juni 1962 (a.a.O. S. 288 bzw. S. 11) und vom 29. Mai 1991 (a.a.O. S. 16) sind nicht eindeutig. Sie können - wie bereits erwähnt - in der Weise verstanden werden, dass die Existenz eines Nebenstellenleiters Voraussetzung für eine rechtswirksame Verselbständigung und damit die Bildung eines örtlichen Personalrats in der Nebenstelle sein soll. Sollten sie dagegen mit dem Verwaltungsgericht dahin zu verstehen sein, dass die Bestellung eines Nebenstellenleiters Rechtsfolge der Verselbständigung sein soll, so könnte daran aus den vorgenannten Gründen nicht festgehalten werden.
Beschluss
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog. Ungeachtet der ausdifferenzierten Antragstellung war von einem einheitlichen Informationsbegehren auszugehen.