Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe durch eine falsche (einschränkende) Auslegung des Klageantrags gegen § 88 VwGO verstoßen, kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, wenn das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil feststellt, der Kläger habe sein Rechtsschutzziel in der mündlichen Verhandlung in dem vom Gericht angenommenen Sinne "klarstellend bestätigt", und der Kläger es unterlässt, diese Feststellung durch einen Antrag gemäß § 119 VwGO berichtigen zu lassen.