Entscheidungsdatum: 26.08.2010
1. Für welchen Schaden Lastenausgleich gewährt worden ist, bestimmt sich nach dem im Lastenausgleichsverfahren ergangenen Feststellungsbescheid, unabhängig davon, ob die damalige Feststellung rechtmäßig war.
2. Der Wegnahmeschaden an einer Hypothekenforderung wird durch die vermögensrechtliche Rückübertragung des ehemals mit der Hypothek belasteten Grundstücks an den Schuldner nur dann ausgeglichen, wenn bei der Restitution die Rechte des Hypothekengläubigers nach den dafür vorgesehenen Bestimmungen gesichert werden.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der seinem 1998 verstorbenen Vater gewährt worden war.
Der Großvater des Klägers (1861-1941) war Eigentümer eines in K. (Kreis M.) gelegenen Erbrichtergutes, eines rund 79 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes. In seinem Testament setzte er seine Frau, die Großmutter des Klägers, als Alleinerbin ein und wandte das Gut seinem ältesten Sohn Christian als Vermächtnis zu. Zugunsten seiner anderen Kinder, darunter der Vater des Klägers, hatte er zuvor verzinsliche Ausstattungsansprüche in Höhe von jeweils 25 000 Reichsmark - RM - begründet. Diese sollten von dem künftigen Eigentümer des Gutes beglichen werden; zur Sicherung bestellte er an dessen Grundstücken entsprechende Buchhypotheken. Nach seinem Tod übertrug die Großmutter des Klägers das Gut in einem Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihren Sohn Christian, der im Gegenzug die Ausstattungsforderungen ab Juli 1944 als Alleinschuldner übernahm. Nach dessen Flucht in die Bundesrepublik am 7. Februar 1953 wurde das Gut beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt; die Buchhypotheken wurden gelöscht, der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben.
Mit Teilbescheid vom 28. Juni 1971 stellte das Ausgleichsamt des Kreises Münster zugunsten des Vaters des Klägers einen Wegnahmeschaden an der Gläubigerhypothek in Höhe von 25 000 RM nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz fest. Der Schaden sei mit der Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebes am 7. Februar 1953 eingetreten. Die Hypothekenforderung sei bei der Feststellung des Schadens an dem Betrieb als langfristige Verbindlichkeit berücksichtigt worden. Entsprechend dieser Feststellung wurde dem Vater des Klägers Hauptentschädigung in Höhe von knapp 32 000 DM zuerkannt.
Mit Teilbescheid vom 25. Januar 1994 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass der ehemalige landwirtschaftliche Betrieb in K. Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes und der Cousin des Klägers Andreas, der Sohn des Christian M., Rechtsnachfolger des Inhabers des Berechtigten sei. Eine Rückgabe des Unternehmens sei ausgeschlossen, nicht aber eine Rückgabe einzelner Vermögenswerte. Im April und Mai 1994 einigte sich der Cousin des Klägers mit den Verfügungsberechtigten über eine Rückgabe des größten Teils der Flächen des ehemaligen Erbrichtergutes. Die Einigung wurde durch Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Juni 1994 festgestellt, die Grundstücke wurden lastenfrei übertragen. Der Cousin des Klägers veräußerte sie, ohne dass die Hypotheken wieder eingetragen wurden.
Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 5. Februar 2007 forderte der Beklagte vom Kläger als Erben seines Vaters 5 809,70 € Hauptentschädigung zurück. Der Schaden an der Hypothekenforderung gelte mit der Rückübertragung des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes an den Cousin des Klägers als vollständig ausgeglichen. Die Hypothekenforderung habe keiner schädigenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes unterlegen, sie habe mit der Rückgabe des ursprünglichen Sicherungsgutes ihre volle Rechtswirkung wiedererlangt. Die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid wies die Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung Münster mit Beschwerdebescheid vom 21. Mai 2007 zurück.
Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Festgestellt worden sei ein Wegnahmeschaden an der Ausstattungsforderung und an der Hypothek. Die Ausstattungsforderung sei mit der Enteignung des Erbrichtergutes nicht mehr durchsetzbar und dadurch wirtschaftlich wertlos geworden. Schuldnerin sei nach dem Tod des Großvaters die Großmutter des Klägers gewesen. Zwar habe die Ausstattung nach der Absicht des Erblassers allein von seinem Sohn Christian als Eigentümer des Gutes finanziert werden sollen; dieser habe die Ausstattungsforderungen aber nicht, wie von allen Beteiligten beabsichtigt, wirksam übernommen, sondern sei lediglich verpflichtet gewesen, seine Mutter von den Forderungen freizustellen. Nach der Enteignung seien beide berechtigt gewesen, die Zahlung zu verweigern, weil die Beträge nicht mehr aus dem Gut hätten aufgebracht werden können. Der darin liegende Schaden sei 1994 mit der Rückübertragung der Flächen des Gutes ausgeglichen worden; denn die Leistungsverweigerungsrechte seien entfallen und der Vater des Klägers habe die Ausstattungsforderung wieder durchsetzen können; die objektive Möglichkeit der Durchsetzung genüge. Die Rückübertragung habe auch den Schaden an der Hypothek ausgeglichen, obwohl diese nicht wieder eingetragen worden sei. Für den Ausgleich genüge ebenfalls die objektive Möglichkeit, die Wiedereintragung der Hypothek durchzusetzen, auf die tatsächliche Eintragung komme es nicht an.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die abstrakte Möglichkeit der Forderungsrealisierung genüge, sondern eine konkrete Realisierungschance erforderlich sei. Diese setze eine zumutbare subjektive Kenntnisnahmemöglichkeit voraus. Ein Schadensausgleich hätte nur angenommen werden dürfen, wenn die Hypothek wieder eingetragen oder die schuldrechtliche Forderung erfüllt worden wäre. Es habe auch keinen Weg gegeben, die Wiedereintragung der Hypothek zu erzwingen, denn von dem Restitutionsverfahren habe er seinerzeit weder Kenntnis gehabt noch hätte er diese erlangen können. Es stehe außerdem fest, dass eine Realisierung dauerhaft unmöglich sei. Sein Cousin habe die Grundstücke verkauft und das Geld aufgebraucht; er befinde sich mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten sei mit Verfassungsrecht nicht vereinbar, weil sie dazu führe, dass der Ausgleich fingiert werde, die Möglichkeit, ihn durchzusetzen, aber endgültig verlorengehe.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der im Lastenausgleichsverfahren zugunsten des Vaters des Klägers festgestellte Schaden ausgeglichen worden und die gewährte Hauptentschädigung daher zurückzufordern sei.
Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG sind zuviel gewährte Ausgleichsleistungen zurückzufordern, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden, für den Lastenausgleich gewährt worden ist, ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Die Rückforderung richtet sich gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen oder deren Erben, soweit diese oder ihre Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Der Kläger ist Alleinerbe des Empfängers des zurückgeforderten Lastenausgleichs und wäre insoweit richtiger Adressat einer Rückforderung; er hat jedoch infolge der Rückübertragung von Grundstücken des ehemaligen Erbrichtergutes an seinen Cousin keinen Schadensausgleich erlangt.
1. Nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität ist ein Schaden ausgeglichen, wenn eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war (Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 3 C 3.09 - LKV 2010, 228 Rn. 12 m.w.N.). Welcher Schaden der Prüfung zugrunde zu legen ist, bestimmt sich danach, was als Schaden tatsächlich festgestellt worden ist (Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9.99 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 8 S. 2 f.). Dies ist durch Auslegung des im Lastenausgleichsverfahren ergangenen Feststellungsbescheides zu ermitteln, wobei entsprechend den zu § 133 BGB entwickelten Regeln nicht der innere Wille der Behörde maßgebend ist, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 52.05 - NVwZ 2006, 1423 m.w.N.).
a) Danach ist im Teilbescheid des Ausgleichsamtes vom 28. Juni 1971 der Schaden in der Wegnahme der dem Vater des Klägers bestellten Buchhypothek gesehen worden, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. Der Bescheid stellt maßgeblich auf das dingliche Recht und nicht auf die schuldrechtliche Forderung ab. Als geschädigtes Wirtschaftsgut wird die Hypothekenforderung bezeichnet, als Schadensursache die Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Grundstücke mit der Hypothek belastet waren. In Übereinstimmung hiermit wird im Teilbescheid vom 28. Juni 1971 darauf hingewiesen, dass die Hypothekenforderung bei der Feststellung des Schadens an dem landwirtschaftlichen Vermögen als langfristige Verbindlichkeit und also wertmindernd zulasten des enteigneten Eigentümers des Gutes berücksichtigt worden ist. Somit ist die Wegnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) im Verlust der Möglichkeit gesehen worden, die Ausstattungsforderung mithilfe der Hypothek im Wege der Zwangsvollstreckung in die zum Gut gehörenden Grundstücke (vgl. § 1147 BGB) durchzusetzen.
Der Wegfall der Realisierbarkeit war Konsequenz jener Bestimmungen, die eingriffen, wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Vermögens - in diesem Fall der Onkel des Klägers Christian M. im Jahre 1953 - die DDR durch Flucht verlassen hatte. Für Fälle des Verlassens des Gebiets der DDR unter Verletzung der polizeilichen Meldevorschriften sah § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR Nr. 100 S. 615, abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. II, 2. Aufl. 1992, Nr. 3.5) die Beschlagnahme des Vermögens vor. Landwirtschaftliches Vermögen war dabei nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen Bodenreform zu behandeln, in Sachsen mithin nach der Verordnung vom 10. September 1945 (Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen 1945, S. 27 ff., abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, a.a.O. Bd. I, Nr. 2.8.1). Diese Bodenreformverordnung zielte auf eine Enteignung des Grundbesitzes einschließlich aller Rechte, die mit dem Grund und Boden verbunden waren (Art. 3 Abs. 2). Dazu stellte Art. IV Abs. 4 der Verordnung über die Eintragung der durch die landwirtschaftliche Bodenreform aufgeteilten Ländereien in das Grundbuch vom 8. April 1946 (abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, a.a.O. Bd. I, Nr. 2.8.1.3) klar, dass die dingliche Haftung der dem neuen Eigentümer zugewiesenen Grundstücke für die bisher eingetragen gewesenen Hypothekenschulden erloschen war.
b) Gegen diese Auslegung des Feststellungsbescheides lässt sich nicht einwenden, wie der Beklagte im Revisionsverfahren meint, dass eine Hypothek nicht feststellungsfähig gewesen wäre. Es ist schon unerheblich, ob eine Schadensfeststellung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist (Urteil vom 18. Mai 2000 a.a.O.), sodass die Rechtmäßigkeit der Feststellung bei der Auslegung eines Feststellungsbescheides allenfalls ein Indiz sein kann. Hiervon abgesehen konnte der Verlust einer Hypothek im Lastenausgleichsverfahren durchaus als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BFG bewertet werden. Davon geht auch das Rückforderungsrundschreiben des Bundesausgleichsamtes aus (vgl. Tz. 4.2.1.3.4). Eine Hypothek gibt ein zusätzliches Befriedigungsrecht durch Zwangsvollstreckung (vgl. § 1147 BGB). Wegen des an die Forderung akzessorisch gebundenen (vgl. § 1153 Abs. 2 BGB), aber doch selbstständigen Charakters der Hypothek kommt es nicht darauf an, dass sie den nominellen Wert der gesicherten Forderung nicht erhöht, worauf der Beklagte zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung abheben will.
2. Der festgestellte Schaden an der Hypothekenforderung ist nicht ausgeglichen worden. Die Beurteilung des Ausgleichs hat abzustellen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des den Schaden potenziell ausgleichenden Ereignisses (vgl. Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 28.05 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 11 Rn. 33); die vom Kläger geltend gemachten späteren Entwicklungen sind daher unerheblich.
a) Schadensausgleich im Sinne des § 349 LAG bedeutet grundsätzlich die Wiedergewinnung der Rechtsmacht, über den weggenommenen Vermögensgegenstand zu verfügen; der Geschädigte muss rechtlich diejenige Position zurückerlangen, die er vor der Wegnahme innehatte (Urteile vom 27. April 2006 a.a.O. Rn. 22 und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 C 40.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 17 Rn. 13, 16). Was dazu im Einzelnen nötig ist, bestimmt sich nach der Art des geschädigten Vermögenswertes und der Art seiner Schädigung (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 3 C 24.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 21 Rn. 10 = ZOV 2009, 258). Hat eine Restitution nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) stattgefunden, sind dessen Regelungen für die Beurteilung maßgebend, ob ein Schaden ausgeglichen ist; das ist in § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG vorausgesetzt.
Im vorliegenden Fall ist eine so genannte Trümmerrestitution durch Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände des ehemaligen Unternehmens erfolgt, weil die Rückgabe des Unternehmens infolge Betriebseinstellung ausgeschlossen war (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG). Deshalb war § 6 Abs. 6a VermG zu beachten, hier noch in der bei Grundstücksrückgabe geltenden Ursprungsfassung des Art. 1 Nr. 7 Buchst. h des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766, 770). Gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG a.F. gingen dem Trümmerrestitutionsanspruch des Berechtigten Ansprüche von privaten Unternehmensgläubigern des Verfügungsberechtigten (vgl. § 2 Abs. 3 VermG) vor, mithin auch die Forderung eines Hypothekengläubigers. Diese Regelung bedeutete, dass die Rückübertragung der Bestandteile des Unternehmensvermögens an den Restitutionsberechtigten grundsätzlich erst dann in Betracht kam, wenn alle Gläubiger befriedigt waren. Damit sollte verhindert werden, dass die bisherige Haftungsgrundlage einer Forderung durch die Rückübertragung von einzelnen Bestandteilen des Unternehmensvermögens zulasten der Unternehmensgläubiger geschmälert wurde (Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 25.94 - Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 1 S. 4).
b) Diesen Anforderungen wurde bei der Rückgabe der Grundstücke nicht Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass eine Wiedereintragung der Hypothek hätte durchgesetzt werden können, wie es das Verwaltungsgericht für ausreichend gehalten hat, genügt nicht; ein solcher Anspruch - sein Bestehen unterstellt - führte nicht zu der von § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG a.F. beabsichtigten Befriedigung des Hypothekengläubigers. Auch sonst ist im Rückgabeverfahren nichts unternommen worden, um die Hypothekenforderung in der vom Vermögensrecht geforderten Weise effektiv zu sichern. Im Gegenteil geht der Feststellungs- und Übertragungsbescheid vom 27. Juni 1994 in Anerkennung der vergleichsweisen Einigung von einem lastenfreien Erwerb aus.