1. Kommt es für die Beurteilung einer Besetzungsrüge auf gerichtsinterne Vorgänge an, so muss der Rechtsbeschwerdeführer darlegen, dass er zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; die Rüge darf nicht auf bloßen Verdacht erhoben werden. 2. Der Dienststellenleiter ist berechtigt, zur Erörterung nach § 66 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 und Satz 6 NWPersVG (juris: PersVG NW) Beschäftigte hinzuzuziehen, die für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständig sind.