1. Der Ausschluss von Ausgleichsleistungen für Reparationsschäden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG) ist zugleich eine besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, die auch bei der Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen zu berücksichtigen ist (vgl. auch Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2 S. 14 f.). 2. Liegen Reparationsschäden vor, ist eine Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG durchzuführen, bei der...