1. Allgemeine Studiengebühren sind grundsätzlich mit Bundesrecht vereinbar (im Anschluss an Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165). 2. Die grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sind nicht verletzt, wenn eine Studiengebührenbefreiung für erziehende Eltern auf Kinder beschränkt ist, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.