Entscheidungen des BVerwG

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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 127,36 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 56/10
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 48/10, 2 B 48/10 (2 C 80/10)
1. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit der vom Schienenverkehr ausgehenden Erschütterungen ist die Festsetzung einer auf die Beurteilungsschwingstärke nach der DIN 4150 Teil 2 bezogenen Wahrnehmungsschwelle von 25 % beim derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in der Regel nicht zu beanstanden. 2. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit des von oberirdischen Eisenbahnstrecken hervorgerufenen sekundären Luftschalls können die Innenraumpegel der 24. BImSchV herangezogen werden; dabei ist...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 A 14/09
1. Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) kann auch durch Schlechterfüllung verletzt werden, sodass die schuldhaft falsche Beratung eines für die Entscheidung nach Außen verantwortlichen Vorgesetzten jedenfalls dann disziplinarisch bedeutsam werden kann, wenn der Soldat in die Entscheidungsfindung institutionell eingebunden ist. 2. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 StPO begründet als solche keinen Fortfall des Interesses an einer disziplinarischen Ahndung (zu § 153a StPO: Urteil...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 WD 13/09
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller - die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 20/10
1. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV (juris: BImSchV 4) haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis. 2. Die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 B 4/10
1. Ein Dienstbezug ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind. Es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 und BVerwG 2 C 13.10 - jeweils Rn....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 29/10
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 B 30/10, 3 B 30/10 (3 C 40/10)
1. Die Zuteilungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 TEHG i.V.m. den maßgeblichen Regelungen des jeweiligen Zuteilungsgesetzes ist eine gebundene Entscheidung. Die Gerichte sind daher bei Verpflichtungsklagen auf Mehrzuteilung von Berechtigungen grundsätzlich zur Spruchreifmachung verpflichtet. 2. Offene Ansprüche auf Mehrzuteilung von Berechtigungen sind mit Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ersatzlos untergegangen und nicht durch Zuteilung von Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 C 23/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 171,85 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 B 75/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 B 60/10
Maßgebend für die Gebührenfreiheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt ) ist allein ihre haushaltstechnische Erfassung im Haushaltsplan des Landes und nicht der Umfang ihrer sachlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit (hier: keine Gebührenfreiheit für die brandenburgische Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf").
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 C 43/09
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 17/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 B 35/10