1. Anlass für den Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, von der durch § 130a VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Gebrauch zu machen, muss...