1. Für die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Ausübung des Gestaltungsrechts, welche mit der Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG einhergeht, ist es erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht stellt, berechtigt ist, den öffentlichen Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten von dessen Arbeitsverhältnis zu vertreten. 2. Eine vom Oberbürgermeister ausgestellte Generalprozessvollmacht berechtigt als solche nicht zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG.