Der für die Zuordnung einer Verbindlichkeit notwendige Objektbezug zu einem zuzuordnenden Grundstück wird nicht allein dadurch hergestellt, dass sie für Aufwendungen eingegangen worden ist, die in das Grundstück geflossen sind; erforderlich ist darüber hinaus, dass die Verbindlichkeit - wenn sie nicht durch eine dingliche Sicherung mit dem Grundstück verbunden ist - über einen Rechtsträger in zuordnungsfähiger Weise am Grundstück haftet (wie BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 266/95 -...