Begeht ein Soldat anlässlich eines Übungsschießens ein Dienstvergehen (hier: rechtswidriger Umgang mit einer Schusswaffe), weil er sich durch die Auswirkungen einer unzureichenden Dienstaufsicht nachvollziehbar gefährdet sieht, können Milderungsgründe in den Umständen der Tat vorliegen, die bei einem ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat und eine Abweichung vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen rechtfertigen können.