Entscheidungsdatum: 28.03.2011
1. Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung insbesondere der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Fragen beitragen, ob die offene Bildaufzeichnung im öffentlichen Raum zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge auf das Polizeigesetz eines Bundeslandes gestützt werden darf oder ob die Gesetzgebung des Bundes zum Strafverfahrensrecht insoweit abschließend ist, sowie welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an die Ausgestaltung einer landesrechtlichen Ermächtigung zu solchen Maßnahmen stellt.
2. Auf ihren Antrag ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen. Sie hat dargetan, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Beschwerde gegen die die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Klägerin hat durch Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Vorlage entsprechender Belege (§ 117 Abs. 2 ZPO) nachgewiesen, dass sie die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann.
3. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der von ihr benannte und zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwalt D. A. beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).
4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.