1. Das Begehren eines Krankenhauses, in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan. Es erledigt sich nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird (Änderung der Rechtsprechung). 2. Die Planungsbehörde wird bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan durch einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V (juris: SGB 5) nicht präjudiziert. 3. Bei der Entscheidung, mit...