1. Die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte und der Leistungsempfänger ihren Aufenthalt im Ausland haben. Allein in diesem Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 88 SGB VIII. 2. Die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII endet auch mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil (Fortführung des Urteils vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C...