Entscheidungsdatum: 14.04.2011
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die Bestimmung in Art. 35 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 (ABl Nr. L 281 S. 30), derzufolge Beihilfeanträge "Tiere" im Falle der Ausfuhr nach dem Tag zu stellen sind, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, dahin auszulegen ist, dass ein - hier um einen Tag - vor diesem Zeitpunkt gestellter Antrag unzulässig oder unbegründet ist und ob dieser Umstand dazu führt, dass die betreffenden Tiere nicht als prämienfähig "festgestellt" anzusehen sind.