Entscheidungsdatum: 03.03.2011
Die Beschwerde der Klägerinnen ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage geklärt werden, ob trotz des in Nummer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 ausgesprochenen Enteignungsverbots der sowjetischen Militäradministration in Anknüpfung an die Richtlinie Nr. 3 der DWK vom 21. September 1948 in Thüringen eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vorliegen kann.