Entscheidungsdatum: 09.12.2010
Zu den im Rahmen einer Reinvermögensberechnung nicht ausgleichsfähigen Verlusten gehören auch Ansprüche gegen das Deutsche Reich, für welche die Gewährung von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 AusglLeistG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG).
Die Klägerin begehrt für die Erben nach Alfred S. und Werner S. Ausgleichsleistungen für die während der sowjetischen Besatzungszeit erfolgte Enteignung eines Unternehmens.
Das in Sachsen ansässige Unternehmen war von Kurt S. und Alfred S. gegründet worden. Es stellte Elektromotoren her und hatte in den Kriegsjahren ein besonderes Wachstum zu verzeichnen. Während der Besatzungszeit war es von Demontagen der sowjetischen Besatzungsmacht betroffen.
Mit Bescheid vom 15. September 2003 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten die Anträge der Erben und Erbeserben nach Alfred S. und Werner S. auf Gewährung von Ausgleichsleistungen ab. Die Antragsteller seien zwar Berechtigte im Sinne des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG). Ein Entschädigungsanspruch sei jedoch nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. Dies ergebe sich unter anderem aus Mitgliedschaften der Firmenleiter in nationalsozialistischen Organisationen sowie daraus, dass in dem Unternehmen, das spätestens seit 1940 als Rüstungsbetrieb geführt worden sei, Kriegsgefangene beschäftigt worden seien. Überdies greife der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG, wonach der Ersatz von Reparationsschäden ausgeschlossen sei.
Auf die hiergegen von der Klägerin für die Erbengemeinschaften erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 2009 den Ablehnungsbescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, Ausgleichsleistungen festzusetzen und dabei bestimmte, ungekürzte Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen. Dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen stünden Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht entgegen. So rechtfertigten die Feststellungen des Landesamtes etwa nicht die Annahme, dass ein Mitglied der Unternehmensleitung dem nationalsozialistischen System im Sinne dieser Vorschrift Vorschub geleistet habe. Auch der Ausschlussgrund für den Ersatz von Reparationsschäden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG) wirke sich hier auf die Berechnung der Unternehmensentschädigung nicht aus. Der Beklagte habe die Ausgleichsleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EntschG nach dem Ersatzeinheitswert zu bestimmen, der im Rahmen des Lastenausgleichsverfahrens in einem Bescheid vom 21. September 1977 bestandskräftig festgestellt worden sei. Dieser Ersatzeinheitswert sei nicht deswegen unverwertbar, weil Demontagen unberücksichtigt geblieben seien. Der Gesetzgeber habe es mit der pauschalierten Anknüpfung an Einheitswerte hingenommen, dass diese sich auf den Bestand eines Unternehmens beziehen, den es in aller Regel zum Zeitpunkt insbesondere der besatzungshoheitlichen Enteignung nicht mehr gegeben habe. Dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, dass Kriegsschäden und Demontagen das Betriebsvermögen der deutschen Unternehmen regelmäßig verschlechtert hätten. Gleichwohl habe er den Einheits- oder den Ersatzeinheitswert nur unter den Voraussetzungen des § 580 ZPO für unverwertbar erklärt, womit nicht nachträgliche Änderungen, sondern nur Mängel im Verfahren der Festsetzung des Einheitswerts oder Ersatzeinheitswerts erfasst seien. Zweck sei die Vereinfachung der Entschädigungsberechnung unter Verwendung des Ergebnisses der zeitnäheren Arbeiten einer anderen Verwaltung gewesen.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 AusglLeistG. Das verwaltungsgerichtliche Urteil verletze Bundesrecht, weil es den im Lastenausgleichsverfahren festgestellten Ersatzeinheitswert zugrunde gelegt habe, ohne entsprechende Abzugsposten für die im Unternehmen vorgenommenen Demontagen und die Forderungen des Unternehmens gegen das Deutsche Reich zu berücksichtigen. Die beiden im Betrieb erfolgten Demontagen hätten einen Grad von mindestens 90 % erreicht. Hierfür sei im Rahmen einer Reinvermögensberechnung eine Kürzung vorzunehmen. Entsprechendes gelte für die in der Bilanz zum 31. Dezember 1944 ausgewiesenen Forderungen des Unternehmens, die zu einem Großteil auf Rüstungsaufträgen beruhten und sich gegen das Deutsche Reich gerichtet hätten. Für diese Forderungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen seien, schließe § 1 Abs. 3 Nr. 4 AusglLeistG ausdrücklich die Gewährung von Ausgleichsleistungen aus.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht im Einklang. Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Ausschlusstatbestandes für Reparationsschäden in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AusglLeistG verkannt (1.). Dem Senat ist wegen noch fehlender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung verwehrt, so dass die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (2.).
1. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass den Erbeserben der von der Enteignung betroffenen Gesellschafter, zu denen auch die Klägerin gehört und für welche sie Ausgleichsansprüche geltend macht, nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG grundsätzlich eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Unternehmens zusteht, ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im Revisionsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht, dass der dem Grunde nach bestehende Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen sei. Die Beteiligten streiten vielmehr darüber, wie die Höhe der Ausgleichsleistung zu ermitteln ist und ob sich der Ausschlussgrund - insbesondere des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG - auf die Berechnung der Entschädigung auswirkt.
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 C 18.09, das einen im entscheidungserheblichen Kern vergleichbaren Sachverhalt betrifft, Folgendes ausgeführt:
"1.1 Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG wird eine Ausgleichsleistung nicht gewährt für Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, soweit diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes - RepG). § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG definiert diese Reparationsschäden im Einzelnen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2002 - BVerwG 3 B 64.02 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2), wobei unter einer Wegnahme im Sinne des Reparationsgesetzes nicht nur der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut zu verstehen ist, sondern auch jede andere Maßnahme, die - wie hier die mit einer Demontage verbundene faktische Entziehung - in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG 3 C 26.67 - BVerwGE 32, 287 <291>, vgl. ferner Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - BVerwGE 54, 159 <165 f.>; Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.).
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1.2 Die Beteiligten streiten allein darüber, wie die Höhe der Ausgleichsleistung zu ermitteln ist und ob sich der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG auf die Berechnung der Entschädigung auswirkt.
a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 bis 8 EntschG bemessen und erfüllt. Damit wird zwar grundsätzlich auf die Berechnungsvorschriften des Entschädigungsgesetzes verwiesen. Die Verweisung steht jedoch unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes. Dieser Vorbehalt greift nicht nur in den Fällen, in denen das Ausgleichsleistungsgesetz spezielle Berechnungsvorschriften enthält, die wie § 2 Abs. 2 bis 4 AusglLeistG die Berechnungsvorschriften des Entschädigungsgesetzes partiell ersetzen. Vielmehr müssen bei der Ermittlung des Umfangs der Ausgleichsleistungen auch andere 'besondere Regelungen' berücksichtigt werden, die eine von den Vorschriften des Entschädigungsgesetzes abweichende Bemessung vorgeben, ohne zugleich die Berechnungsmethode zu regeln. Denn der Zweck der Vorschrift ist darauf gerichtet, allen Besonderheiten des Ausgleichsleistungsrechts bei der Berechnung der Anspruchshöhe Rechnung zu tragen.
Zu diesen besonderen Regeln gehören die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 AusglLeistG. In § 1 AusglLeistG wird nicht nur positiv umschrieben, wer für welche Enteignungen Ausgleichsleistungen erhält. Es wird auch negativ abgegrenzt, wer keine Anspruchsberechtigung besitzt und welche Vermögensverluste nicht ausgeglichen werden. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG wird insbesondere jeder Ausgleich für die dort genannten Reparationsschäden ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wollte nur diskriminierende Enteignungsmaßnahmen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage ausgleichen, nicht allgemeine Kriegs- und Kriegsfolgeschäden (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 38). Demontagen zählen jedoch nach der Wertung des Gesetzgebers zu den allgemeinen Kriegsfolgeschäden, die in vielen Teilen Deutschlands - wenn auch in unterschiedlicher Intensität - hingenommen werden mussten und die als solche keinen diskriminierenden Charakter aufweisen. Dieser Ausschluss ist umfassend formuliert und gewollt. Er greift unabhängig davon, ob allein der enteignete Vermögensgegenstand von der Demontage betroffen war oder eine Ausgleichsleistung für ein Unternehmen zu gewähren ist, in dem es in Bezug auf einzelne zum Unternehmensvermögen rechnende Gegenstände zu Reparationsschäden gekommen ist. Soweit für Reparationsschäden keine Ausgleichsleistungen vorgesehen sind, bewegt sich diese Entscheidung innerhalb des besonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Wiedergutmachungsleistungen zusteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <298>). Der Grundsatz, dass vor einer Enteignung durchgeführte Demontagen nicht ausgeglichen werden, ist daher als besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG bei der Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. S. 14 f.).
b) Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG für die Bemessung der Unternehmensentschädigung auf § 4 EntschG verweist und dass § 4 Abs. 1 Satz 2 EntschG die Heranziehung eines vorhandenen Ersatzeinheitswertes vorschreibt, wenn - wie hier - ein steuerlicher Einheitswert fehlt. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungs- und Prozessökonomie auf vorhandene Einheits- oder Ersatzeinheitswerte zurückgegriffen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 3 Rn. 5) und dabei bewusst erhebliche Bewertungsungenauigkeiten hingenommen hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG soll selbst bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen von einem vorhandenen Einheits- oder Ersatzeinheitswert nur dann abgewichen werden, wenn die Bewertungsunterschiede die Schwelle von 20 % im Vergleich zu einer Reinvermögensberechnung überschreiten.
Der Verweis des § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG erstreckt sich aber nur dann auch auf § 4 Abs. 1 EntschG, wenn die Beachtung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG gewährleistet ist. Als besondere Berechnungsvorschrift begrenzen die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG von vornherein die Heranziehung von Einheits- und Ersatzeinheitswerten nach § 4 Abs. 1 EntschG. Nicht umfassend sind Einheits- oder Ersatzeinheitswerte, die sich auf ein Unternehmen vor Durchführung einer Demontage beziehen, weil sie nicht gewährleisten, dass bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs die durch die Reparation eingetretene Wertminderung des Unternehmens berücksichtigt werden.
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gilt der Anwendungsvorrang des Ausschlusstatbestandes in Bezug auf die Entschädigung von Reparationsschäden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG), der § 4 Abs. 1 EntschG als speziellere Regelung überlagert, auch und gerade in den Fällen der Unternehmensentschädigung. Denn Unternehmen sind typischerweise von Reparationen betroffen gewesen. Der Normzweck würde unterlaufen, wenn man bei der Bemessung der Ausgleichshöhe in einer Vielzahl von Fällen einen vor der Demontage festgelegten Einheitswert oder einen entsprechenden Ersatzeinheitswert des Unternehmens zugrunde legen würde. Es käme dann in vielen Verfahren zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten vollen Ausgleich von Reparationsschäden und nur, wenn beispielsweise kein Einheits- oder Ersatzeinheitswert vorliegt, zum Anspruchsausschluss. Diese auch verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung wäre mit dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG unvereinbar, Unternehmen generell nicht für Reparationen zu entschädigen.
Erfasst hiernach der Verweis in § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nur solche Einheits- oder Ersatzeinheitswerte, die bereits Wertminderungen infolge von Reparationen berücksichtigen, kann dem Gebot des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass andere Einheitswerte oder Ersatzeinheitswerte punktuell um reparationsbedingte Schäden 'bereinigt' werden. In diesen Fällen folgt vielmehr unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, dass die Höhe der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 2 EntschG anhand einer Reinvermögensbetrachtung zu berechnen ist.
c) Die bei Reparationsschäden im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG angezeigte Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG unterliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ebenfalls der Maßgabe, dass Demontageschäden und andere nicht ausgleichsfähige Verluste bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern sind (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist demnach als Bemessungsgrundlage der Unternehmensentschädigung das Reinvermögen nach § 4 Abs. 2 EntschG zu ermitteln, wobei die zu Reparationszwecken demontierten Wirtschaftsgüter nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG bei der Berechnung der Ausgleichsleistung nicht zu berücksichtigten sind. Weil das Verwaltungsgericht dies nicht erkannt hat, ist das angegriffene Urteil mit Bundesrecht nicht vereinbar und aufzuheben."
Aus den vorgenannten, hier entsprechend geltenden Gründen kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben. Das Verwaltungsgericht hat verkannt, dass der Ausschluss von Ausgleichsleistungen für Reparationsschäden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG) zugleich eine besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG darstellt, die auch bei der Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.O.), und dass - wenn solche Reparationsschäden vor der Enteignung eingetreten sind - eine Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG durchzuführen ist, bei der Demontageschäden und andere nicht ausgleichsfähige Verluste bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern sind.
Zu den im Rahmen einer Reinvermögensberechnung nicht ausgleichsfähigen Verlusten gehören auch Ansprüche gegen das Deutsche Reich, für welche die Gewährung von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 AusglLeistG). Nach dieser Vorschrift werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt für Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten. Damit wird Bezug genommen auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) vom 5. November 1957 (BGBl I 1957, 1747), wonach Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Dem Senat ist im vorliegenden Fall wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung verwehrt, so dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bereits keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, wann und in welchem Umfang das Unternehmen vor der entschädigungslosen Enteignung von Demontagen zu Reparationszwecken betroffen war. Insoweit fehlen schon genügende tatsächliche Feststellungen bzw. eine Würdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den Zeitpunkt der Enteignung. Dabei wird das Verwaltungsgericht, das die vom Landesamt des Beklagten ermittelten und im streitbefangenen Ablehnungsbescheid angeführten Tatsachen nur referiert hat, ohne sich in erkennbarer Weise bestimmte Feststellungen zu eigen zu machen, weiter zu berücksichtigen haben, dass der SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 - anders als in dem streitbefangenen Ablehnungsbescheid formuliert - grundsätzlich noch nicht die Enteignung des Unternehmens, sondern lediglich dessen Sequestration zur Folge hatte (Urteil vom 16. September 2004 a.a.O.). Im Hinblick auf die Rechtsform des enteigneten Unternehmens hat sich das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass nach den Angaben im Bescheid des Landesamtes des Beklagten vom 15. September 2003 die ursprüngliche OHG im Jahre 1937 in eine GmbH umgewandelt worden sei. Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang eine (Rück-)Umwandlung (von Teilen) des Unternehmens in eine OHG stattgefunden hat, fehlen.
Weiterhin wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich bei den in der Bilanz des in Rede stehenden Unternehmens aufgeführten Aktiva um - wie der Beklagte geltend macht - (aus Rüstungslieferungen resultierende) Forderungen gegen das Deutsche Reich handelte, für welche die Gewährung von Ausgleichsleistungen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 AusglLeistG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG ausgeschlossen ist.