Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 09.12.2010


BVerwG 09.12.2010 - 10 C 21/09

Vorlage zur Vorabentscheidung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
09.12.2010
Aktenzeichen:
10 C 21/09
Dokumenttyp:
EuGH-Vorlage
Vorinstanz:
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. November 2008, Az: A 1 B 550/07, Urteilvorgehend VG Leipzig, 18. Mai 2007, Az: A 1 K 30313/04, Urteilnachgehend EuGH, 5. September 2012, Az: C-71/11 und C-99/11, Urteilnachgehend BVerwG, 20. Februar 2013, Az: 10 C 23/12, Urteil

Leitsätze

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Voraussetzungen einer Verfolgung wegen Verletzung der Religionsfreiheit nach der Richtlinie 2004/83/EG (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09).

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1) Ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG dahin auszulegen, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit, der gegen Art. 9 EMRK verstößt, eine Verfolgungshandlung im Sinne der erstgenannten Vorschrift darstellt, sondern liegt eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht nur dann vor, wenn ihr Kernbereich betroffen ist?

2) Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:

a) Ist der Kernbereich der Religionsfreiheit auf das Glaubensbekenntnis und auf Glaubensbetätigungen im häuslichen und nachbarschaftlichen Bereich beschränkt oder kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG auch darin liegen, dass im Herkunftsland die Glaubensausübung in der Öffentlichkeit zu einer Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit führt und der Antragsteller deshalb auf sie verzichtet?

b) Falls der Kernbereich der Religionsfreiheit auch bestimmte Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit umfassen kann:

Genügt es in diesem Fall für eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit, dass der Antragsteller diese Betätigung seines Glaubens für sich selbst als unverzichtbar empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren,

oder ist außerdem erforderlich, dass die Religionsgemeinschaft, der der Antragsteller angehört, diese religiöse Betätigung als zentralen Bestandteil ihrer Glaubenslehre ansieht,

oder können sich aus sonstigen Umständen, etwa den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland, weitere Einschränkungen ergeben?

3) Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:

Liegt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG dann vor, wenn feststeht, dass der Antragsteller bestimmte - außerhalb des Kernbereichs liegende - religiöse Betätigungen nach Rückkehr in das Herkunftsland vornehmen wird, obwohl sie zu einer Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit führen werden, oder ist es dem Antragsteller zuzumuten, auf solche künftigen Betätigungen zu verzichten?

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Pakistan.

2

Der 1980 in Pakistan geborene Kläger reiste im Januar 2004 nach Deutschland ein und beantragte hier Asyl. Zur Begründung gab er an, er sei in seinem Heimatdorf von einer Gruppe von Leuten mehrmals auf dem Gebetsplatz der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft geschlagen und mit Steinen beworfen worden. Sie hätten ihn mit dem Tode bedroht und bei der Polizei wegen Beleidigung des Propheten Mohammed angezeigt. Daraufhin sei er geflohen und nach Deutschland gekommen.

3

Mit Bescheid vom 4. Mai 2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) den Antrag auf Gewährung von Asyl nach Art. 16a des Grundgesetzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Flüchtlingsschutz) nicht vorliegen (Ziff. 2). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Ziff. 3), und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an (Ziff. 4). Das Bundesamt begründete das im Wesentlichen damit, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger Pakistan aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens.

4

Im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten Klageverfahrens wurde dem Verwaltungsgericht auf dessen Anfrage im Mai 2006 eine Auskunft des Auswärtigen Amtes erteilt. Danach wird gegen den Kläger nicht wegen der Straftatbestände der §§ 295 C, 298 B und 298 C des Pakistanischen Strafgesetzbuches ermittelt. Zudem seien ein vom Kläger vorgelegtes Anwaltsschreiben und ein vorgelegtes Dokument über eine gegen den Kläger erstattete Strafanzeige ("FIR" - First Information Report) vom 1. September 2003 Fälschungen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 18. Mai 2007 zu der Feststellung verpflichtet, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf Pakistan vorliegen.

5

Die hiergegen gerichtete Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der Kläger schon vor seiner Ausreise von individueller Verfolgung bedroht gewesen sei. Er sei jetzt aber als aktiver Ahmadi in Pakistan einer ihn kollektiv treffenden Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Ihm sei nämlich eine Fortführung seiner öffentlichkeitswirksamen religiösen Betätigung bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht ohne konkrete Gefahr von abschiebungsrelevanter Verfolgung möglich.

6

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wurde die Ahmadiyya- Gemeinschaft 1889 im heutigen indischen Bundesstaat Punjab gegründet. Sie verstehe sich als innerislamische Erneuerungsbewegung, während aus Sicht der orthodoxen Muslime die Ahmadis Apostaten seien, die ihr Leben verwirkt hätten. In Pakistan leben etwa ein bis zwei Millionen Ahmadis, davon allerdings allenfalls 500 000 bis 600 000 bekennende Mitglieder. Der ganz überwiegende Teil der pakistanischen Bevölkerung seien sunnitische und schiitische Moslems. Der Islam sei in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt worden. Die Ahmadis seien nach der Verfassung als Nicht-Muslime anzusehen und würden als religiöse Minderheit eingestuft. Nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch würden Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe betraft, wenn sie den Anspruch erheben würden, Muslime zu sein, ihren Glauben als Islam bezeichnen, ihn predigen oder propagieren oder andere auffordern würden, ihren Glauben anzunehmen (Sec. 298 C des Strafgesetzbuches). Nach Sec. 295 C des Strafgesetzbuches könne zudem mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft werden, wer den Namen des Propheten Mohammed verunglimpfe. Seit Einführung dieser spezifisch auf die Ahmadis zugeschnittenen Blasphemiebestimmung sollen etwa 2 000 Strafverfahren gegen Ahmadis eingeleitet worden sein. In den Pässen würden die Ahmadis - entgegen ihrem religiösen Selbstverständnis - als "non-muslim" geführt.

7

Den Ahmadis sei es untersagt, öffentliche Versammlungen sowie religiöse Treffen und Konferenzen abzuhalten, namentlich auch solche Veranstaltungen, auf denen öffentlich gebetet werde. Hingegen werde es ihnen nicht generell unmöglich gemacht, sich in ihren Gebetshäusern zu versammeln. Allerdings werde die gemeinsame Ausübung des Glaubens immer wieder dadurch behindert, dass Gebetshäuser aus willkürlichen Gründen geschlossen würden, deren Errichtung verhindert werde und Gebetshäuser oder Versammlungsstätten von Extremisten überfallen würden. Im Gegensatz zu anderen Minderheitsreligionen sei den Ahmadis jedes Werben für ihren Glauben mit dem Ziel, andere zum Beitritt in ihre Glaubensgemeinschaft zu bewegen, strikt untersagt und werde auch regelmäßig strafrechtlich verfolgt. Ahmadis seien seit Jahren in besonders auffälligem Maße Opfer religiös motivierter Gewalttaten, die aus der Mitte der Mehrheitsbevölkerung von religiösen Extremisten begangen würden, ohne dass die Polizeiorgane hiergegen effektiven Schutz gewährten.

8

Die so beschriebene Situation stellt nach der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi in Pakistan, zu dessen Überzeugung es auch gehört, den Glauben in der Öffentlichkeit zu leben, eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit dar. Angesichts der angedrohten erheblichen Strafen sowie der zahlreichen ungehinderten Übergriffe extremistischer Gruppen lege es für einen Ahmadi der gesunde Menschenverstand nahe, alle öffentlichkeitswirksamen Glaubensbetätigungen zu unterlassen oder äußerst zu beschränken, insbesondere jedes öffentliche Verbreiten des eigenen Glaubens. Aufgrund der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der von ihm eingereichten Unterlagen ist das Oberverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Kläger seinem Glauben eng verbunden sei. Er habe in Pakistan ein religiös geprägtes Leben geführt, sei wiederholt am Tag in die Moschee gegangen und habe dort gebetet. Er habe seinem Vater bei der Tätigkeit für die örtliche Ahmadi-Gemeinde geholfen, deren Präsident sein Vater war. Er habe Berichte für die Gemeinde verfasst, Aufstellungen zum Spendenhaushalt erstellt und sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde übernommen. Dass der Kläger seinen Glauben als für ihn verpflichtend und verbindlich empfinde, bekräftigt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts seine religiöse Betätigung in Deutschland.

9

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügen die Beklagte und der Bundesbeauftragte, dass das Oberverwaltungsgericht den Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zu weit gezogen habe. Sie verweisen auf die in Deutschland vor Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG herrschende Rechtsprechung, wonach eine asylerhebliche Verfolgung nur bei Eingriffen in den Kernbereich der religiösen Überzeugung angenommen worden sei, nicht aber auch bei Beschränkungen der öffentlichen Ausübung des Glaubens. Die Beschränkungen für Ahmadis in Pakistan, die die Praktizierung ihres Glaubens in der Öffentlichkeit betreffen, stellten keinen Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit dar. Im Übrigen ergebe sich aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, wie der Kläger seinen Glauben in Deutschland praktiziere, nichts dafür, dass für ihn Handlungsweisen unverzichtbar wären, die über den Kernbereich der religiösen Betätigung hinausgingen.

II.

10

Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Es ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen (Art. 267 AEUV). Die Fragen betreffen die Auslegung des Art. 2 Buchst. c und des Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; ber. ABl EG Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24). Da es um die Auslegung von Unionsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den Vorlagebeschluss vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 19.09 verwiesen.

11

Im Rahmen der Begründung zur Vorlagefrage 2 b werden unter Buchstabe a) in dem in Bezug genommenen Beschluss Ausführungen zur konkreten Betätigung des Glaubens des dortigen Klägers gemacht. Für den Kläger des vorliegenden Verfahrens gilt insoweit Folgendes:

12

a) Der Kläger hat nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in Pakistan ein religiös geprägtes Leben als Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft geführt, in dem er wiederholt am Tag in die Moschee gegangen ist und dort gebetet hat. Er hat zudem seinen Vater bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Präsident der Ahmadi-Gemeinde des Heimatdorfes aktiv unterstützt. Er hat Berichte für die Gemeinde verfasst, Aufstellungen zum Spendenhaushalt erstellt und sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde übernommen. Dass der Kläger seinen Glauben als für ihn verpflichtend und verbindlich empfinde, bekräftigt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts seine religiöse Betätigung in Deutschland. Hier sei er Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde in W., sei für die Anmeldung von Jugendlichen zuständig und nehme hausmeisterliche Aufgaben in der Gemeinde wahr. Er nehme an den religiösen Festen der Gemeinde teil, auch sein Leben außerhalb der Gemeinde sei - u.a. durch über den Tag verteilte Gebete - religiös strukturiert. Das Oberverwaltungsgericht hat damit der Sache nach festgestellt, dass der Kläger die von ihm bisher praktizierte öffentliche Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren. Es hat aber nicht hinreichend nachvollziehbar festgestellt, dass eine solche aktive öffentliche Glaubensbetätigung auch von der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft als zentraler Bestandteil ihrer Glaubenslehre angesehen wird.

13

Die weiteren Ausführungen zu dieser Vorlagefrage gelten ebenso wie die zu den anderen Vorlagefragen uneingeschränkt auch für den vorliegenden Fall.