Entscheidungsdatum: 09.12.2010
1. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezuges beibehalten (Ergänzung des Urteils vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58).
2. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 3 SGB VIII erfasst nur die Fälle, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und keinem Elternteil die Personensorge zusteht.
3. Eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage ist im Rahmen des § 86 Abs. 5 SGB VIII auch bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des (zuständigkeitsrelevanten) Aufenthalts veranlasst.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 25 387,40 €, die er vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2007 für die Vollzeitpflege einer Hilfeempfängerin in einer in seinem Kreisgebiet lebenden Pflegefamilie aufgewandt hat.
Die am 23. Juni 1989 geborene Hilfeempfängerin wohnte bis zum 14. Oktober 1999 bei ihrer nicht sorgeberechtigten Mutter in Frankfurt am Main. Der allein personensorgeberechtigte Vater lebte zu diesem Zeitpunkt im Gebiet der Beklagten. Am 15. Oktober 1999 zog die Hilfeempfängerin aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihrem Vater und dessen Halbschwester zu ihrer Tante und ihrem Onkel in die im Gebiet des Klägers gelegene Stadt N.
Auf Antrag des Vaters der Hilfeempfängerin gewährte die Beklagte ab dem 5. November 1999 Hilfe zur Erziehung in Form eines monatlichen Tagespflegegeldes und ab dem 19. Juni 2000 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.
Mit Beschluss vom 5. April 2002 entzog das Amtsgericht R. dem Vater die elterliche Sorge für die Hilfeempfängerin und übertrug sie auf deren Tante und Onkel. Ab dem 1. Dezember 2003 übernahm der Kläger den Jugendhilfefall in seine Zuständigkeit. Am 1. Oktober 2003 war der Vater der Hilfeempfängerin nach der im Gebiet B. gelegenen Stadt M. verzogen und ab 1. Januar 2006 wohnte er in der im Gebiet M. gelegenen Stadt B.
Eine gegen die Stadt Frankfurt am Main gerichtete Klage des Klägers auf Erstattung der von ihm seit der Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit aufgewandten Kosten wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. Februar 2008 - 7 E 741/07 - rechtskräftig abgewiesen. Die Stadt Frankfurt am Main sei nicht die zuvor zuständige Trägerin der örtlichen Jugendhilfe im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII. Bei Beginn der Leistung - unabhängig davon, ob dieser auf den 5. November 1999 oder den 19. Juni 2000 zu datieren sei - sei die Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig gewesen. Diese Zuständigkeit sei auch in der Folgezeit bestehen geblieben. Eine nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit müsse sich nur dann verändern, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils wechsle oder die Personensorge auf den anderen Elternteil übergehe. Werde hingegen - wie hier - die Personensorge dem allein sorgeberechtigten Elternteil entzogen, berühre dies die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht. Auch die anschließenden Veränderungen des gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters der Hilfeempfängerin habe die Zuständigkeit der Beklagten nicht entfallen lassen. Eine räumliche Nähe zu dessen Aufenthaltsort sei entbehrlich, da infolge fehlenden Personensorgerechts kein Bedarf an einer engen Zusammenarbeit des Jugendamtes mit dem Vater bestehe.
Unter Hinweis auf dieses Urteil begehrte der Kläger von der Beklagten die Erstattung der von ihm für die Vollzeitpflege der Hilfeempfängerin aufgewandten Kosten. Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab. Ihrer Ansicht nach sei die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII begründet. Es sei nicht erforderlich, dass die Personensorge bereits vor Beginn der Leistung, d.h. der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, keinem Elternteil zugestanden habe. Denn § 86 Abs. 3 SGB VIII sehe lediglich eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII vor.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main angeschlossen, dass § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der vorliegenden Konstellation als statische Vorschrift aufzufassen sei. Zusätzlich hat es sich auf § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII gestützt, der ebenfalls für einen Verbleib der Zuständigkeit beim Beklagten spreche.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nicht die zuvor zuständige Trägerin der örtlichen Jugendhilfe im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII. Die ursprünglich nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit der Beklagten sei mit dem Entzug des Sorgerechts und seiner Übertragung auf die Tante und den Onkel der Hilfeempfängerin nachträglich entfallen. Denn für die örtliche Zuständigkeit gelte nunmehr § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend. Danach werde jedenfalls eine Zuständigkeit der Beklagten nicht begründet. Werde für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Beginn der Vollzeitpflege abgestellt, sei die Klägerin originär zuständig gewesen, weil die Hilfeempfängerin während der letzten sechs Monate vor der Vollzeitpflege ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht bei einem Elternteil, sondern bei ihrer Tante und ihrem Onkel gehabt habe, die im Gebiet des Klägers wohnten. Werde der Beginn der Tagespflege 1999 zugrunde gelegt, sei eine Zuständigkeit der Stadt Frankfurt am Main gegeben, da sich die Hilfeempfängerin vor der Bewilligung der Tagespflege zuletzt bei ihrer Mutter aufgehalten habe. Der von § 89a SGB VIII bezweckte Schutz der Pflegestellenorte werde damit nicht unterlaufen. Dass der Kläger die Stadt Frankfurt am Main aufgrund des rechtskräftigen Urteils des dortigen Verwaltungsgerichts tatsächlich nicht mehr in Anspruch nehmen könne, ändere daran nichts.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Kostenerstattung weiter. Er rügt eine Verletzung der §§ 86 und 89a SGB VIII.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es zu Unrecht die Erstattungspflicht der Beklagten nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage verneint hat, und ist daher unter Zurückweisung der Berufung aufzuheben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
1. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Grund für diese Erstattungsregelung ist, dass der Gesetzgeber mit § 86 Abs. 6 SGB VIII aus Gründen der Praktikabilität die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson binden wollte, dass aber, wie § 89a SGB VIII zeigt, letztlich ein anderer als der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger verpflichtet sein sollte, die Kosten zu tragen (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 31 m.w.N.). Dementsprechend ist der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ab dem Zeitpunkt eröffnet, zu dem die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 11228/04 - FEVS 56, 420; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89a Rn. 3; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89a Rn. 2; s.a. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 14.09 - juris Rn. 13 m.w.N.). Die Kostenerstattungspflicht bleibt gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch bestehen, wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, gehen diese zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die örtliche Zuständigkeit des Klägers am 15. Oktober 2001 nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründet wurde und der Kläger dementsprechend die Kosten für die Vollzeitpflege der Hilfeempfängerin in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2007 im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat". Des Weiteren steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass die Beklagte im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "zuvor" nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig war, weil der bei Leistungsbeginn (siehe dazu 2.1) allein personensorgeberechtigte Vater der Hilfeempfängerin bis zum Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII seinen gewöhnlichen Aufenthalt in deren Gebiet hatte. Ebenso ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass sich der Eintritt der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin am 23. Juni 2007 auf die Kostenerstattungspflicht nicht auswirkt. Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht umstritten. Zu entscheiden ist allein, ob die Kostenerstattungspflicht der Beklagten nach § 89a Abs. 3 SGB VIII durch den Entzug des Sorgerechts des Vaters der Hilfeempfängerin oder dessen nachfolgende Aufenthaltsänderungen entfallen ist. Dies ist nicht der Fall.
2. Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Die Leistung, auf deren Gewährung nach § 89a Abs. 3 i.V.m. § 89a Abs. 1 SGB VIII abzustellen ist, ist die ab dem 5. November 1999 bis zum 30. September 2007 als einheitliche Leistung erbrachte Jugendhilfe zunächst in Form des Tagespflegegeldes, dann in Form der Vollzeitpflege und zuletzt in Form der Hilfe für junge Volljährige (2.1). Es kann hier offenbleiben, ob § 89a Abs. 3 SGB VIII den Wechsel der Kostenerstattungspflicht auf die Fälle beschränkt, in denen sich während der Gewährung dieser Leistung der nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert oder ob § 89a Abs. 3 SGB VIII auch Anwendung findet, wenn sich andere für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche Umstände ändern. Denn in beiden Fällen ist die Kostenerstattungspflicht der Beklagten nicht entfallen (2.2).
2.1 Die Leistung im Sinne des § 89a Abs. 3 i.V.m. § 89a Abs. 1 SGB VIII bestimmt sich nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts. Danach sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2
In Anwendung dieses Begriffes sind das ab dem 5. November 1999 gewährte Tagespflegegeld (§ 23 SGB VIII), die im Anschluss daran ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 19. Juni 2000 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), die über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum 30. September 2007 der Sache nach als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) fortgesetzt wird, als einheitliche Leistung zu werten. Denn sie beruhen - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf.
2.2 Der Entzug des Sorgerechts des bis dahin allein personensorgeberechtigten Vaters und die Begründung neuer gewöhnlicher Aufenthalte durch ihn außerhalb des Gebietes der Beklagten in der Folgezeit führen nicht dazu, dass die Kostenerstattungspflicht gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII auf einen anderen örtlichen Träger übergangen ist.
a) Ist § 89a Abs. 3 SGB VIII seinem Wortlaut entsprechend dahingehend auszulegen, dass ausschließlich eine Änderung des nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zu einem Wechsel der Kostenerstattungspflicht führt (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 24. März 2005 - W 6 K 05.173 - juris Rn. 13 f.; etwa auch W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 89a Rn. 9; Wiesner, a.a.O. § 89a Rn. 10 und Kunkel, a.a.O. § 89a Rn. 7), wäre die Erstattungspflicht der Beklagten mit dem Entzug des Sorgerechts des Vaters durch den Beschluss des Amtsgerichts R. vom 5. April 2002 mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht entfallen. Denn der Vater der Hilfeempfängerin hat zu diesem Zeitpunkt nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt geändert. Er hat diesen vielmehr zunächst im Gebiet der Beklagten aufrechterhalten.
Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten würde bei dieser engen Auslegung auch nicht dadurch enden, dass der Vater der Hilfeempfängerin am 1. Oktober 2003 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die im Gebiet B. gelegene Stadt M. verlegt und am 1. Januar 2006 in der im Gebiet M. gelegenen Stadt B. einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Durch den vorherigen Entzug des Sorgerechts ist der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters der Hilfeempfängerin in der Folgezeit für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht (mehr) maßgeblich gewesen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Vater der Hilfeempfängerin (erneut) einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII mit der Mutter der Hilfeempfängerin begründet hätte, was hier nicht der Fall ist.
b) Im Ergebnis gilt nichts Anderes, wenn § 89a Abs. 3 SGB VIII dahingehend auszulegen ist, dass die Verweisung auf § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII - der generellen Zielsetzung der Kostenerstattungsregelungen folgend, eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten - als allgemeine und umfassende Verweisung in diese Zuständigkeitsregelungen zu verstehen und demzufolge jede Änderung der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen Umstände im Rahmen des § 89a Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigen ist. Bei einem derartigen Normverständnis würde der Entzug des Sorgerechts des Vaters am 5. April 2002 keinen Wechsel des erstattungspflichtigen Trägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII herbeiführen, da die Änderung des Personensorgerechts - wie im Folgenden zu zeigen ist - gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII gerade bewirkt, dass die bisherige Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen geblieben ist.
Der Fall, dass die Elternteile - wie hier - vor und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen und dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Beginn der Leistung das Sorgerecht entzogen wird, sodass keinem Elternteil (mehr) die Personensorge zusteht, fällt nach der Rechtsprechung des Senats in den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 3 SGB VIII ist insoweit nicht anwendbar. Der Senat hat in seinem dem Oberverwaltungsgericht im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht bekannten Urteil vom 30. September 2009 entschieden, dass § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Satz 1 ist dabei anwendbar, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, Satz 2 regelt die Fälle gemeinsamer oder - wie hier - fehlender Personensorge. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") hat auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII keinen Einfluss. Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22 ff.). Daran hält der Senat fest.
Der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist nicht auf die in jener Entscheidung ausdrücklich erwähnten Fallgestaltungen beschränkt, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und gegebenenfalls im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut verändern (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22). Vielmehr greift die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern - wie hier - bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII greift nur so lange, als sich weder an dem gewöhnlichen Aufenthalt des allein personensorgeberechtigten Elternteils noch an der Zuordnung/Übertragung der Personensorge etwas ändert. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (s. insoweit auch Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 24). Daraus ergibt sich zugleich, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII nur die Fälle erfasst, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und schon in diesem Zeitpunkt keinem Elternteil die Personensorge zusteht.
Aufgrund der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während eines Leistungsbezugs im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage auch bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des (zuständigkeitsrelevanten) Aufenthalts veranlasst (offengelassen im Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 28).
Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen liegt hier ein Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII vor, weil nach dem Entzug des Sorgerechts des Vaters kein Elternteil mehr personensorgeberechtigt war. Dies hat zur Folge, dass die bisherige Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen geblieben ist.
Auch die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters der Hilfeempfängerin am 1. Oktober 2003 in der Stadt M. bzw. am 1. Januar 2006 in der Stadt B. würde die Erstattungspflicht der Beklagten nicht nach § 89a Abs. 3 SGB VIII entfallen lassen. Als Folge der Festschreibung der bisherigen Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zum 5. April 2002 wären die zeitlich nachfolgenden Aufenthaltsänderungen des Vaters der Hilfeempfängerin zuständigkeits- und damit auch kostenerstattungsrechtlich unbeachtlich.