Entscheidungsdatum: 22.11.2010
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen ca. 18 m nordöstlich seines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gelegenen Containerstandort, auf dem sechs Unterflursammelbehälter zur Altglasentsorgung eingerichtet sind. Zur Reduzierung von Lärmemissionen verfügen die Behälter über eine Isolierung und Fallbremsen. Des Weiteren begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Aufbringung eines Aufklebers auf den Einwurfstutzen, mit dem auf die begrenzten Einwurfzeiten und im Falle einer Zuwiderhandlung auf die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes hingewiesen wird. Hierdurch sollen die bereits auf Veranlassung der Beklagten von der Beigeladenen angebrachten Hinweisschilder ersetzt werden, mit denen an die Benutzer lediglich appelliert wird, auf die Mitbürger Rücksicht zu nehmen und die Einwurfzeiten einzuhalten.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zum Austausch der Hinweisschilder und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Berufungen beider Verfahrensbeteiligter hat das Oberverwaltungsgericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger werde auf seinem Grundstück durch den Betrieb der Sammelbehälter keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Es sei nicht ersichtlich, dass mit den bisher angebrachten Hinweisschildern nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung der Sammelbehälter getroffen worden seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob die Beklagte, die Stellplätze für Wertstoffsammelbehälter verbindlich festlegt, zunächst einmal solche Stellplätze zur Verfügung stellen muss, bei denen Belastungen vorrangig andere, ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Grundstücke treffen, bevor sie einen Platz auswählt, bei dem einzelne Bürger belastet werden,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich, dass die Errichtung einer Anlage zur Sammlung von Wertstoffen in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist, wenn es sich um eine Nebenanlage handelt, die dem Nutzungszweck des Baugebiets dient und der jeweiligen Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht. Weder das Vorliegen einer Nebenanlage noch die Zulässigkeit von Sammelbehältern in einem allgemeinen Wohngebiet stellt die Beschwerde in Frage. Ihr Vorbringen zielt auch nicht darauf, ob die Anlage sich deshalb als unzulässig erweist, weil von ihr ausgehende Belästigungen im Baugebiet nicht hingenommen werden müssen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht bereits Feststellungen getroffen, von denen in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beschwerde mit ihrer Fragestellung allein darauf abhebt, ob nicht besser geeignete Alternativstandorte für die Containeranlage zur Verfügung stünden, die vorrangig im Eigentum der Beklagten stehende Grundstücke belasten, könnte der Kläger damit in einem bauaufsichtlichen Verfahren nicht gehört werden. Denn im Gegensatz zum Fachplanungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung ist die bebauungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden. Er allein bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit in dem vom Bauordnungsrecht bestimmten Verfahren zu prüfen ist. Maßgeblich ist allein die Intensität der Belastungen der Nachbarschaft im konkreten Fall. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 93.98 - juris Rn. 5 = Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 29 und Beschluss vom 26. Juni 1997 - BVerwG 4 B 97.97 - NVwZ-RR 1998, 357; VGH München, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 CS 06.227 - juris Rn.31).
2. Die Grundsatzrevision ist auch nicht bezüglich der Frage zuzulassen,
ob die Beklagte zur Anbringung eines Aufklebers verpflichtet ist, mit dem auf die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes für den Fall hingewiesen wird, dass Altglas zu Zeiten außerhalb der vorgesehenen Nutzungszeiten eingeworfen wird,
weil damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts nicht aufgeworfen wird. Ob und wie die Beklagte, die den Containerstandort eingerichtet hat, als mögliche Zweckveranlasserin für dessen Nutzung nur innerhalb des in § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV vorgegebenen zeitlichen Rahmens Sorge zu tragen hat, richtet sich nach dem irrevisiblen Polizei- und Ordnungsrecht der Länder und kann somit nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein (Beschluss vom 13. Oktober 1998 a.a.O. Rn. 7).