1. Eine Verbraucheraufklärung und -beratung ist nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG, wenn sie im ausschließlichen Verbraucherinteresse betrieben wird und nicht wirtschaftlichen Interessen des die Aufgabe wahrnehmenden Vereins oder Dritter dient. 2. Ein Verein, dessen Verbraucheraufklärung und -beratung darauf zielt, Mandanten für eine bestimmte, mit dem Verein im wechselseitigen Interesse verflochtene Rechtsanwaltskanzlei zu gewinnen, betreibt diese Tätigkeit im...