Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 12.04.2019


BVerwG 12.04.2019 - 3 B 33/17

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
12.04.2019
Aktenzeichen:
3 B 33/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:120419B3B33.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 25. April 2017, Az: 7 A 10602/16, Urteilvorgehend VG Koblenz, 7. Oktober 2015, Az: 2 K 83/15.KO

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem Krankenhaus der Beigeladenen zu 2 im Entgeltzeitraum 2014 die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 KHEntgG a.F. vorliegen.

2

Die Beigeladene zu 2 ist Trägerin der H. Klinik ... in S., die u.a. mit der Fachabteilung Gynäkologie/Geburtshilfe in den Landeskrankenhausplan 2010 aufgenommen ist. Nach erfolglosen Entgeltverhandlungen über einen Sicherstellungszuschlag für den Entgeltzeitraum 2014 stellte der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen zu 2 mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 fest, dass die H. Klinik für ihre Hauptfachabteilung Gynäkologie/Geburtshilfe die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags für das Jahr 2014 erfülle. Mit der dagegen erhobenen Klage machten die Kläger - zwei Krankenkassen und ein Krankenkassenverband - unter anderem geltend, dass die Vorhaltung der Fachabteilung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung nicht notwendig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Begriff der notwendig vorzuhaltenden Krankenhausleistungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG a.F. handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum, den der Beklagte hier fehlerhaft ausgefüllt habe. Bezugspunkt für das Kriterium der Notwendigkeit sei eine Leistung oder ein Leistungspaket und nicht eine gesamte Fachabteilung. Es komme darauf an, welches diagnostische und therapeutische Versorgungsangebot wohnortnah vorzuhalten sei. Dies mache eine Spezifizierung der konkreten Leistung erforderlich. Dem werde die Entscheidung des Beklagten nicht gerecht. Seine Ausführungen ließen nicht erkennen, warum für die Fachabteilung Gynäkologie/Geburtshilfe der H. Klinik ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren sei. Er gehe ohne nähere Begründung davon aus, dass es sich bei Leistungen der Geburtshilfe um basisversorgungsrelevante Leistungen handele; Ausführungen zur basisrelevanten Versorgung im Bereich der Fachrichtung Gynäkologie fehlten gänzlich. Des Weiteren sei dem Bescheid auch nicht zu entnehmen, dass sich der Beklagte mit der Frage der Einhaltung von Qualitätsstandards durch Erbringung bestimmter Mindestmengen bei den geburtshilflichen Leistungen befasst habe. Schließlich habe er nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und in welchem Umfang die Sicherstellung der Bevölkerung mit geburtshilflichen Leistungen gefährdet wäre, wenn die Fachabteilung der H. Klinik geschlossen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 2, die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützt sind.

II

3

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (1.), noch ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt (2.).

4

1. Die von dem Beklagten als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

"Ist für die Beurteilung der Notwendigkeit der Vorhaltung von Krankenhausleistungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG der Versorgungsauftrag, wie er sich aus dem Krankenhausplan des Landes und dem Feststellungsbescheid ergibt, Anknüpfungspunkt und maßgeblich?",

"Bedarf die Feststellung der Notwendigkeit vorzuhaltender Krankenhausleistungen im Sinne des § 5 Abs. 2 KHEntgG einer Differenzierung der konkret vorzuhaltenden Leistungen? Muss bei der Entscheidung der zuständigen Landesbehörde über den Sicherstellungszuschlag dem Grunde nach - im vorliegenden Fall im Fachgebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe - nach einzelnen Krankenhausleistungen der Gynäkologie einerseits und der Geburtshilfe andererseits differenziert werden oder genügt es, wenn auf die Fachrichtung (Fachabteilung) insgesamt - wie (im) Landeskrankenhausplan ausgewiesen - abgestellt wird?",

"Beinhaltet der unbestimmte Rechtsbegriff der notwendigen Vorhaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 KHEntgG auch die Prüfung, ob für Leistungen, für die ein Sicherstellungszuschlag beantragt wurde, alle Qualitätsanforderungen erfüllt werden? Stellt eine von einer einzelnen ärztlichen Fachgesellschaft formulierte Empfehlung eine insoweit zu berücksichtigende Anforderung dar?"

sowie die von der Beigeladenen zu 2 aufgeworfenen Fragen,

"Ist Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit der Vorhaltung von Krankenhausleistungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG der Versorgungsauftrag, wie er sich aus dem Krankenhausplan und dem Feststellungsbescheid ergibt?",

"Erschöpft sich der Begriff der Notwendigkeit der Vorhaltung von Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG in der Feststellung, dass Krankenhausleistungen betroffen sind, die in dem Landeskrankenhausplan als bedarfsgerecht festgestellt sind?",

"Handelt es sich bei dem Begriff der Notwendigkeit der Vorhaltung von Krankenhausleistungen im Sinne des § 5 Abs. 2 KHEntgG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, mit dem der zuständigen Landesbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, dessen Ausübung auf der Tatbestandsseite nur darauf gerichtlich zu überprüfen ist, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffes ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe gehalten hat, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt wurde?",

"Bedarf die Feststellung der Notwendigkeit vorzuhaltender Krankenhausleistungen im Sinne des § 5 Abs. 2 KHEntgG einer näheren Spezifizierung der konkret anzutreffenden Leistungen, sodass bei der Entscheidung der zuständigen Landesbehörde über den Sicherstellungszuschlag im Fachgebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe nach einzelnen Krankenhausleistungen der Gynäkologie einerseits und der Geburtshilfe andererseits differenziert werden muss oder genügt es, wenn auf die Fachrichtung (Fachabteilung) insgesamt abgestellt wird, so wie sie der Krankenhausplanung des Landes unterliegt?",

"Beinhaltet der Begriff der notwendigen Vorhaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 KHEntgG auch die Prüfung, ob für Leistungen, für die der Sicherstellungszuschlag beantragt wurde, alle Qualitätsanforderungen erfüllt werden und stellt eine von einer einzelnen ärztlichen Fachgesellschaft formulierte Empfehlung eine insoweit zu berücksichtigende Anforderung dar?",

"Können mögliche Bezugspunkte bei der Bewertung der Notwendigkeit von Krankenhausleistungen im Sinne des § 5 Abs. 2 KHEntgG die Entfernungen und die Fahrzeiten zwischen dem den beantragten Sicherstellungszuschlag betreffenden Krankenhaus und den anderen für die Versorgung in Betracht zu ziehenden Krankenhäusern sein oder muss die zuständige Landesbehörde in ihrer Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG a.F./§ 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG n.F. zwingend auf die Erreichbarkeit zwischen den Wohnorten der zu versorgenden Bevölkerung und den Krankenhäusern abstellen?",

verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie die Auslegung von ausgelaufenem bzw. auslaufendem Recht betreffen.

5

a) Die hier streitige Regelung über Sicherstellungszuschläge nach § 5 Abs. 2 KHEntgG vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1426) i.d.F. des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 539) ist aufgrund von Art. 2 Nr. 5 Buchst. b des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229, 2235) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 (Art. 9 Abs. 1 KHSG) durch den neu gefassten § 5 Abs. 2 KHEntgG ersetzt worden. Soweit nach § 5 Abs. 2 Satz 8 KHEntgG n.F. (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2020, vgl. Art. 10 Nr. 1a Buchst. a, Art. 14 Abs. 5 des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes - PpSG - vom 11. Dezember 2018 ) für Krankenhäuser, für die bereits vor dem 1. Januar 2016 Sicherstellungszuschläge vereinbart wurden, eine übergangsweise Anwendung der bisherigen Voraussetzungen vorgesehen ist, gilt diese Übergangsregelung nur für den Vereinbarungszeitraum bis zum 31. Dezember 2017.

6

b) Eine Rechtsfrage, die sich auf ausgelaufenes, auslaufendes oder nur übergangsweise geltendes Recht bezieht, hat regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Frage für die Nachfolgeregelung offensichtlich in gleicher Weise stellt oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2009 - 6 B 33.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169 Rn. 11 ff. und vom 28. August 2018 - 3 B 28.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:280818B3B28.17.0] - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

7

aa) Für die Nachfolgeregelung stellen sich die aufgeworfenen Fragen nicht in gleicher Weise.

8

(1) Aufgrund der Neufassung des § 5 Abs. 2 KHEntgG i.V.m. den bundeseinheitlichen Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Abs. 3 SGB V (i.d.F. des Art. 6 Nr. 15 KHSG ) sind die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags konkretisiert worden.

9

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG n.F. vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 dieses Gesetzes zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht kostendeckend finanzierbar ist, bei Erfüllung der Vorgaben nach den Sätzen 2, 4 und 5 sowie der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Sicherstellungszuschläge nach § 17b Abs. 1a Nr. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Die Landesregierungen können ergänzende oder abweichende Vorgaben erlassen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 KHEntgG n.F.). Voraussetzung für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags ist zudem, dass das Krankenhaus für das Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein Defizit in der Bilanz ausweist (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG n.F.). Nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG n.F. prüft die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer Vertragspartei nach § 11 dieses Gesetzes, ob die Vorgaben für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach Satz 1 erfüllt sind, und entscheidet, ob ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist; sie hat dabei auch zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann.

10

Gemäß § 136c Abs. 3 Satz 1 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum 31. Dezember 2016 bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 KHEntgG. Nach § 136c Abs. 3 Satz 2 SGB V hat er insbesondere Vorgaben zu beschließen 1. zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die Prüfung, ob die Leistungen durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das die Leistungsart erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden können, 2. zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbedarf besteht, und 3. zur Frage, für welche Leistungen die notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist. Gemäß § 136c Abs. 3 Satz 3 SGB V sind bei dem Beschluss die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Nach § 136c Abs. 3 Satz 4 SGB V legt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Beschluss auch das Nähere über die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben durch die zuständige Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG fest.

11

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 24. November 2016 (BAnz AT 21. Dezember 2016 B3), zuletzt geändert am 19. April 2018 (BAnz AT 22. Mai 2018 B1), "Regelungen ... für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Sicherstellungszuschläge-Regelungen" erlassen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen zählen zu den notwendig vorzuhaltenden Leistungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG n.F. unter anderem die Fachabteilung Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe, sofern die weiteren Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 bis 4 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen erfüllt sind. § 6 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen enthält nähere Vorgaben zur Berücksichtigung planungsrelevanter Qualitätsindikatoren nach § 136c Abs. 1 SGB V. Des Weiteren bestimmt § 3 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen, dass ein Krankenhaus, für das ein Zuschlag nach § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG vereinbart wird, für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar und im Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen sein muss (Satz 1). Zum Nachweis wird überprüft, ob flächendeckend eine Erreichbarkeit von in Satz 3 festgelegten PKW-Fahrzeitminuten eines anderen geeigneten Krankenhauses vorliegt, und somit bei einer Schließung des Krankenhauses die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung nicht gefährdet wäre (Satz 2). Die PKW-Fahrzeitminuten für die notwendigen Vorhaltungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen betragen 40 Minuten (§ 3 Satz 3 Nr. 2 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen). Geeignete Krankenhäuser für die notwendigen Vorhaltungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen sind Krankenhäuser, die die entsprechenden Voraussetzungen nach § 5 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen erfüllen (Satz 4). Bei der Ermittlung der Erreichbarkeit werden zunächst die geographischen Einheiten und Einwohner ermittelt, für die das Krankenhaus, dessen Zuschlagsfähigkeit überprüft wird, das nächste (gemessen in PKW-Fahrzeitminuten) geeignete Krankenhaus ist (Satz 5). Anschließend werden die PKW-Fahrzeiten der Einwohner dieser geographischen Einheiten zum zweitnächsten geeigneten Krankenhaus ermittelt und mit den PKW-Fahrzeiten nach Satz 3 verglichen (Satz 6). Eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung für die notwendig vorzuhaltenden Leistungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen liegt vor, wenn durch die Schließung des Krankenhauses, dessen Zuschlagsfähigkeit überprüft wird, zusätzlich mindestens 950 Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren PKW-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten aufwenden müssen, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen (Satz 8). Zur Berechnung der Parameter sind die weiteren Vorgaben nach § 7 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen zu berücksichtigen (Satz 9).

12

(2) Angesichts dieser Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen ist nicht erkennbar, dass sich die aufgeworfenen Fragen im Rahmen des geltenden Rechts in gleicher Weise wie bei § 5 Abs. 2 KHEntgG a.F. stellen.

13

Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass der zuständigen Landesbehörde bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG a.F. ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit der Vorhaltung von Krankenhausleistungen eingeräumt sei, hat es seine Annahme mit der Einschränkung versehen, dies gelte jedenfalls für den Fall, dass konkretisierende Regelungen im Sinne von § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 8 KHG a.F. fehlten (UA S. 22 f.). Nach der neuen Rechtslage liegen mit den Sicherstellungszuschläge-Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nunmehr Vorschriften vor, die die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags konkretisieren. Die von der Beigeladenen zu 2 formulierte Frage zu dem vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum der zuständigen Landesbehörde stellt sich daher im Rahmen von § 5 Abs. 2 KHEntgG n.F. nicht in gleicher Weise. Entsprechendes gilt für die übrigen von den Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen zum Begriff der notwendigen Vorhaltung, zur Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen und zum Kriterium der Erreichbarkeit von Krankenhäusern. Die Sicherstellungszuschläge-Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses legen - wie gezeigt - fest, unter welchen Voraussetzungen eine Fachabteilung Gynäkologie/Geburtshilfe als eine notwendige Vorhaltung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG n.F. anzusehen ist. Sie regeln die Berücksichtigung von planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sowie die Voraussetzung einer Erreichbarkeit in Fahrzeitminuten zur Überprüfung, ob ein anderes geeignetes Krankenhaus die fraglichen Leistungen erbringen kann. Danach stellen sich die streitigen Fragen bei der Nachfolgeregelung des § 5 Abs. 2 KHEntgG n.F. nicht in gleicher Weise. Sie sind auf der Grundlage der Vorgaben der Sicherstellungszuschläge-Regelungen entweder eindeutig zu beantworten oder können für deren Anwendung und Auslegung keine richtungsweisende Klärung herbeiführen, weil sie nicht auf diese Regelungen abheben.

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bb) Die Beschwerden zeigen auch nicht auf, dass die Beantwortung der zu § 5 Abs. 2 KHEntgG a.F. aufgeworfenen Fragen noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, das heißt für eine relevante Zahl von Altfällen. Die Beigeladene zu 2 hat auf acht ihr bekannte weitere, bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren verwiesen, die Sicherstellungszuschläge für Entgeltzeiträume vor dem Kalenderjahr 2016 beträfen. Sie hat allerdings schon nicht dargelegt, dass in den von ihr benannten Verfahren jeweils das Tatbestandsmerkmal der notwendigen Vorhaltung von Leistungen streitig ist. Zudem spricht die Zahl von acht weiteren Fällen in absoluter Hinsicht gegen das Fortbestehen einer grundsätzlichen Bedeutung der streitigen Fragen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 f. und vom 21. Mai 2013 - 3 B 91.12 - juris Rn. 7). Das gilt auch unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern angeführten Umstands, dass weitere Anträge auf Gewährung eines Sicherstellungszuschlags für Entgeltzeiträume vor dem Kalenderjahr 2016 bei den zuständigen Landesbehörden gestellt und noch im Verwaltungsverfahren anhängig sind. Anhaltspunkte für eine erhebliche Bedeutung der absolut geringen Fallzahl für das Rechtsgebiet haben die Beschwerden nicht dargelegt (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 3 B 28.17 - juris Rn. 12).

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2. Die Verfahrensrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

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Der Beklagte und die Beigeladene zu 2 machen geltend, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass der Beklagte seine Begründungserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend § 114 Satz 2 VwGO ergänzt habe. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 habe er im Einzelnen dargelegt, weshalb für die gesamte Fachabteilung Gynäkologie/Geburtshilfe der H. Klinik ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren sei. Des Weiteren habe er sich in dem Schriftsatz auch mit der Empfehlung der Fachgesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe für eine jährliche Mindestmenge geburtshilflicher Leistungen in einem Krankenhaus befasst. Ungeachtet dessen habe das Oberverwaltungsgericht sein Berufungsurteil darauf gestützt, dass die Ausführungen des Beklagten nicht erkennen ließen, warum aus seiner Sicht für die Fachabteilung Gynäkologie/Geburtshilfe ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren sei, und dass er es versäumt habe, sich mit der Empfehlung der Fachgesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe auseinanderzusetzen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Es ist weder ein Verstoß gegen § 114 Satz 2 VwGO dargetan (a), noch liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) vor (b).

17

a) Das Berufungsurteil hat Vortrag des Beklagten nicht unter Verweis auf § 114 Satz 2 VwGO zurückgewiesen. Für einen Verfahrensfehler des Oberverwaltungsgerichts dahingehend, dass es die prozessualen Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO verkannt haben könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 60.14 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 3 Rn. 20 ff. und vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 30 Rn. 18), fehlt es daher an jedem Anhaltspunkt.

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b) Ebenso wenig liegt der gerügte Gehörsverstoß vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Nichtberücksichtigung wesentlichen Vortrags des Beklagten auch eine Gehörsverletzung der Beigeladenen zu 2 begründen könnte. Die Rüge ist in jedem Fall erfolglos.

19

aa) Das Berufungsurteil stellt darauf ab, dass sich der Begriff der Notwendigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG a.F. auf eine Leistung oder ein Leistungspaket und nicht auf eine Fachabteilung beziehe. Maßgeblich sei, welches diagnostische und therapeutische Leistungsangebot wohnortnah vorzuhalten sei. Dies schließe nicht aus, auch für eine Fachabteilung Sicherstellungszuschläge zu vereinbaren, wenn die von der Abteilung angebotenen Leistungen immer wohnortnah erbracht werden müssten. Erforderlich sei daher eine Spezifizierung der konkreten Leistung. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Entscheidung des Beklagten dem nicht gerecht werde und hat dies unter Würdigung des Sachverhalts im Einzelnen begründet. Dabei hat es sich auch mit Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt (UA S. 26 f.). Dass es der im Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 (S. 13 ff.) dokumentierten Rechtsauffassung des Beklagten nicht gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>).

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bb) Auch im Übrigen greift die Gehörsrüge nicht durch. Das Berufungsurteil geht davon aus, dass der Begriff der notwendigen Vorhaltung auch Anforderungen an die Qualität der vorgehaltenen Leistung einschließe. Der Beklagte könne zwar gegebenenfalls von den Vorgaben bestimmter Mindestmengen abweichen; er müsse aber erkennen lassen, welche Überlegungen hierbei ausschlaggebend gewesen seien. Diese Voraussetzung hat das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf den angefochtenen Bescheid als nicht erfüllt angesehen. Es fehle eine nachvollziehbare Abwägung zwischen der wohnortnahen Versorgung einerseits und damit möglicherweise verbundener Risiken wegen der deutlichen Unterschreitung der von sachverständiger Seite genannten "Mindestmengen" andererseits. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht unter anderem darauf verwiesen, dass sich der angefochtene Bescheid mit der Empfehlung der Fachgesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe für eine Mindestzahl von jährlich 500 Geburten in einer geburtshilflichen Abteilung nicht auseinandersetze (UA S. 27 ff.). Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 (S. 16 f.) vorgetragen, der Fachgesellschaft stehe "keine normative Festlegung hinsichtlich möglicher Entfernungen für die Inanspruchnahme eines geburtshilflichen Angebots zu. Ob und inwieweit der Beklagte sich im Rahmen seiner Krankenhausplanung (auch) auf die Auffassung von Fachgesellschaften stützt, ist allein ihm überlassen". Daraus ergibt sich, dass das Oberverwaltungsgericht der Empfehlung der Fachgesellschaft in Bezug auf den angefochtenen Bescheid eine andere rechtliche Bedeutung beigemessen hat als der Beklagte. Damit zeigen die Beschwerdeführer jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auf. Dass das Gericht im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung andere Schlüsse zieht als ein Beteiligter, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 6 B 19.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B6B19.17.0] - juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2013 - 1 B 15.13 - juris Rn. 13).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.