1. Liegen bei einer Fortführung des Verfahrens nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - einschließlich etwaiger sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts ergebender Vorgaben - weiterhin vor, muss das Bundesamt erneut eine Unzulässigkeitsentscheidung treffen (wie BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - DVBl 2019, 632). 2. Die Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch bei...