Entscheidungsdatum: 17.04.2019
Der Rechtsstreit betrifft einen Antrag auf heimatnahe Versetzung.
Der Antragsteller ist Zeitsoldat. Seine festgesetzte Dienstzeit wird mit dem September ... enden. Ab Juli 2013 wurde er als ...techniker bei der ... in N. verwendet. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Unter dem 5. Juli 2017 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau und die Notwendigkeit familiärer Unterstützung bei der Kinderbetreuung seine Versetzung in Heimatnähe. Als mögliche Standorte nannte er "z. Bsp." F. und St. Der Disziplinarvorgesetzte und der Kommandeur stimmten einer Versetzung - allerdings nur gegen Ersatzgestellung - zu. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Juli 2017 ab. Auf absehbare Zeit könne kein Dienstposten in F. oder St. aufgezeigt werden.
Unter dem 16. August 2017 legte der Antragsteller Beschwerde ein. Zur Begründung verwies er auf familiäre Belastungen durch seinen und den Schichtdienst seiner in der Altenpflege tätigen Ehefrau. Wegen der Entfernung von ca. 250 km zum familiären Umfeld gebe es keine ausreichende Hilfe bei der Betreuung der ein und vier Jahre alten Kinder. Seiner Ehefrau drohe deswegen der Verlust des Arbeitsplatzes nach dem Ende der Elternzeit. Aufgrund der Schichtwechselzeiten könnten er und seine Ehefrau die Kinder nicht allein kontinuierlich betreuen. Er mache schwerwiegende persönliche Härtegründe geltend. Eine Versetzung an Standorte in F. oder St. habe er nur beispielhaft genannt. Es kämen auch andere Standorte in Frage. In F. werde seiner Kenntnis nach mindestens ein Dienstposten als ...techniker kurz- oder mittelfristig frei. Sein Versetzungswunsch resultiere auch aus dem Wunsch, vor Beginn seiner Vollzeitausbildung im Rahmen des Berufsförderungsdienstes ab Oktober 2019 Förderungen in Anspruch zu nehmen.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei unzulässig, soweit ohne Angabe eines konkreten Dienstpostens eine heimatnahe Versetzung gewünscht werde. Zulässig, aber unbegründet sei die Beschwerde, soweit in der Begründung ein Dienstposten als ...techniker in F. angegeben worden sei. Dienstliche Belange stünden der Versetzung dorthin entgegen. Die von den Disziplinarvorgesetzten verlangte Ersatzgestellung sei wegen der angespannten Personallage im Bereich der ...techniker nicht realisierbar. Am Standort F. gebe es zudem erst ab Oktober 2020 einen freien Dienstposten für einen ...techniker. Auf Anforderung des personalführenden Referats des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr habe dessen Beratende Ärztin den medizinischen Sachverhalt unter dem 20. September 2017 geprüft und bewertet. Hiernach gebe es keine Hinweise auf eine Gesundheitsstörung.
Gegen diesen dem Antragsteller am 9. November 2017 übergebenen Bescheid hat er am 8. Dezember 2017 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. März 2018 zunächst geltend gemacht, er habe die Versetzung auf einen den Dienstgradstufen Feldwebel bis Stabsfeldwebel zugeordneten Dienstposten für militärische ...techniker in F. oder St. beantragt. Eine genauere Angabe sei ihm mangels Zugriff auf das elektronische Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr nicht möglich. Die Fürsorgepflicht und der Schutz von Ehe und Familie reduzierten das Versetzungsermessen auf Null. Schwerwiegende persönliche Gründe sprächen für die Versetzung. Diese lägen zunächst in der Notwendigkeit, gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei Kinder neben der Berufstätigkeit betreuen zu müssen. Zwischenzeitlich resultierten schwerwiegende persönliche Gründe aber auch aus seinen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Er befinde sich wegen Ess- und Schlafstörungen, gesteigerter Nervosität und Zwangshandlungen in truppenärztlicher Betreuung. Die Truppenärztin habe am 13. Oktober 2017 eine heimatnahe Versetzung empfohlen.
Daraufhin holte das Bundesministerium der Verteidigung eine Stellungnahme der Beratenden Ärztin vom 8. Mai 2018 ein. Diese sah schwerwiegende persönliche Gründe nicht gegeben. Die Gründe für den Versetzungsantrag seien weit überwiegend im Bereich der Vereinbarkeit von Familie und Dienst/Beruf zu sehen. Die herangezogenen fachärztlichen Befunde würden keine Gesundheitsstörung feststellen. Die Stellungnahme der Truppenärztin stütze sich neben persönlichen Gesprächen auf die vorliegenden Facharztbefunde. Die Stellungnahme eines Facharztes empfehle aus fürsorglichen Gründen eine Versetzung. Der Empfehlung einer der Krankheitsentstehung vorbeugenden Psychotherapie sei der Soldat nicht gefolgt. Die Stellungnahme des weiteren Facharztes hebe dringend darauf ab, sich ambulant, ggf. stationär helfen zu lassen. Die Versetzung werde empfohlen, eine dringende medizinische Indikation hierzu werde nicht gestellt. Die Ehefrau befinde sich noch in Elternzeit, daher sei die dargestellte Belastungssituation derzeit nicht nachvollziehbar. Die Absicht, den Lebensmittelpunkt der Familie ab August in den Raum K. zu verlegen, verdeutliche eine Härte der Situation nicht weiter. Mit Eintritt des Soldaten in den Berufsförderungsdienst ab September 2019 komme die Situation nicht mehr wie dargestellt zu Tragen. Die Stellungnahme werde von den beteiligten Fachärzten mitgetragen.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat daraufhin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einer am 12. Juni 2018 eingegangenen Stellungnahme vom 7. Juni 2018 dem Senat vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2018 wies der Antragsteller auf die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und die Behandlung mit Medikamenten hin. Unter dem 19. Oktober 2018 trug er ergänzend zu seiner medikamentösen Behandlung seit Mitte Juni 2018 und den hieraus resultierenden Nebenwirkungen vor. In der Anlage beigefügt waren Auszüge aus Krankenmeldescheinen, nach denen Truppenärzte eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen als erforderlich bezeichneten bzw. um die Einleitung der notwendigen Versetzung baten.
Daraufhin holte das Bundesministerium der Verteidigung eine weitere militärärztliche Bewertung der Beratenden Ärztin vom 17. Dezember 2018 ein, nach deren Ergebnis unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde für die Dauer von 12 Monaten schwerwiegende persönliche Gründe gemäß Zentralerlass B-1300/46 vorlägen.
Mit Versetzungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. Januar 2019 ist der Antragsteller zum 8. Januar 2019 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt ... nach F. versetzt worden.
Er macht nunmehr geltend, zwar habe sich durch die Versetzung die Hauptsache erledigt. Ihm seien aber durch den Umzug hohe Kosten entstanden, die nicht durch eine Umzugskostenvergütung ausgeglichen würden. Für die Zusage einer Umzugskostenvergütung mangele es an der nötigen Stehzeit in F. Wäre seinem Antrag auf heimatnahe Versetzung unmittelbar entsprochen worden, wäre eine Umzugskostenvergütung dem Grunde nach zugesagt worden. Daher bestehe zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides. Wenn der Feststellungsantrag eine Klageänderung darstelle, sei diese sachdienlich. Der ursprüngliche Verpflichtungsantrag sei begründet gewesen. Der Dienstherr habe seine gesundheitliche Situation von Anfang an falsch eingeschätzt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien bereits mit der Beschwerde geltend gemacht worden. Ihretwegen hätte dem Antrag bereits damals stattgegeben werden müssen. Hierzu werde Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hätte dieser dem Versetzungsantrag unverzüglich stattgeben müssen.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. Juli 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 24. Oktober 2017, mit welchen sein Antrag vom 5. Juli 2017 auf heimatnahe Versetzung abgelehnt wurde, rechtswidrig war.
2. Die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulässig. Es liege eine Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO vor, der widersprochen werde. Die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens setze voraus, dass der Antragsteller das in seinem ursprünglichen Begehren subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren als Hauptantrag fortführen müsse. Der Streitgegenstand muss insoweit identisch bleiben. Hieran fehle es aber, da es für das Verpflichtungsbegehren auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung angekommen wäre, während es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses ankomme. Es fehle zudem am Feststellungsinteresse unter dem Aspekt der Präjudizialität für einen Schadensersatzanspruch. Zu einem solchen trage der Antragsteller nichts vor. Vielmehr meine er, ihm stünde ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung zu. Hieraus folge aber kein Feststellungsinteresse. Im Übrigen habe der Antragsteller seinen Wohnsitz ohne dienstlichen Grund und, ohne eine Umzugskostenzusage zu beantragen, im August 2018 von E. nach V. verlegt. Der Gewährung von Umzugskostenvergütung stehe die zu kurze Verwendungsdauer am Dienstort in F. entgegen. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren sei zudem unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung seien bei Erlass rechtmäßig gewesen, denn in diesem Zeitpunkt habe sich der Gesundheitszustand des Antragstellers noch nicht wie im Oktober 2018 vorgetragen verschlechtert. Abgeholfen worden sei nach dem Vortrag neuer Tatsachen auf der Grundlage neuer Befunde über die veränderte gesundheitliche Situation des Antragstellers.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg, denn er ist weder zulässig noch begründet.
1. Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig.
a) Er ist allerdings nach Erledigung der Hauptsache statthaft.
Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hier hat sich das ursprünglich durch Geltendmachung einer Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich der beantragten heimatnahen Versetzung verfolgte Verpflichtungsbegehren dadurch erledigt, dass ihm mit der Versetzung nach F. entsprochen worden ist. Damit ist die Hauptsache seit Januar 2019 erledigt und der Antrag entsprechend auf eine Feststellung umgestellt worden.
b) Dem Antrag fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse.
aa) § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO verlangt zwar nicht die Stellung eines förmlichen Feststellungsantrags; der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 m.w.N.). Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 19). Wird das Feststellungsinteresse auf die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, gestützt, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats einschränkend, dass die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; nur in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für das nachfolgende Schadensersatzverfahren zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 21 und vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.). Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadensersatzklage im Streitfall unmittelbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme überprüft.
bb) Das Feststellungsinteresse folgt vorliegend aus der vom Antragsteller angeführten Absicht, einen Rechtsstreit um Schadensersatz wegen einer unberechtigten Verzögerung der beantragten Versetzung zu führen. Hier ist Erledigung der auf die Verpflichtung zum Ausspruch der begehrten Versetzung gerichteten Hauptsache erst im gerichtlichen Verfahren durch die Versetzungsverfügung vom 2. Januar 2019 erfolgt. Dass ein Primäranspruch auf Umzugskostenvergütung nicht besteht, räumt das Bundesministerium der Verteidigung durch den Hinweis auf die nach Nr. 206 Bereichsdienstvorschrift C-2213/6 und den Beginn der Freistellungsphase des Berufsförderungsdienstes im Oktober 2019 ein. Vor diesem Hintergrund ist zumindest nicht offensichtlich, dass es keinen sekundären Anspruch auf Schadensersatz geben kann, wenn eine frühere Versetzung schuldhaft unterblieben wäre.
c) Der Feststellungsantrag ist allerdings unzulässig, weil er eine im Wehrbeschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung enthält.
aa) Der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO setzt voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert werden darf. Daran fehlt es, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren einen anderen Zeitpunkt betrifft als das spätere Feststellungsbegehren. Richtet sich nach dem einschlägigen materiellen Recht die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, so muss auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag diesen Zeitpunkt betreffen. Andernfalls läge eine Antragsänderung vor, die im Verwaltungsprozess unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 17 f. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Ob eine entsprechende Antragsänderung vorliegend sachdienlich wäre, ist - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - unerheblich, weil eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO im Wehrbeschwerdeverfahren unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 30 ff.).
bb) Der vom Antragsteller formulierte Antrag enthält hiernach eine unzulässige Antragsänderung, weil er auf einen anderen Zeitpunkt als auf denjenigen abstellt, der für die Entscheidung über seinen ursprünglichen Antrag auf Verpflichtung, eine heimatnahe Versetzung wegen einer Ermessensreduktion auf Null auszusprechen, maßgeblich gewesen wäre.
Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats für einen Verpflichtungsantrag die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 WB 7.09 - Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 18 Rn. 25 m.w.N.), ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (bzw. entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens ohne Weiteres statthaft, wenn sich die Feststellung auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2008 - 1 WB 35.07 - BVerwGE 132, 1 Rn. 32 und Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 21 m.w.N.). Dies wäre hier Anfang Januar 2019, sodass die vom Antragsteller begehrte Feststellung des Bestehens einer Versetzungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2017 oder der Beschwerdeentscheidung im Oktober 2017 eine unstatthafte Antragsänderung darstellt.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass ein ablehnender Bescheid und ein diesen bestätigender Beschwerdebescheid im Falle der Stattgabe eines Verpflichtungsbegehrens aufgehoben würden. Dem liegt nämlich regelmäßig keine Prüfung zugrunde, ob auch zum Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidungen bereits die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Die Aufhebung der ablehnenden Bescheide erfolgt - soweit sie nicht allein aus Zweckmäßigkeitsgründen der Rechtsklarheit dient - mit Wirkung ex nunc, um der Verpflichtung das Hindernis der Tatbestandswirkung der aufgehobenen Bescheide aus dem Weg zu räumen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 113 VwGO Rn. 179). Bedarf hierfür besteht nicht, wenn - wie hier - der Anspruch nach veränderter Sachlage erfüllt wird. Eine Aufhebung ex tunc und damit auch eine Prüfung, ob zu einem früheren Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, erfolgt dann, wenn der Antragsteller eine Verpflichtung zum Ausspruch einer rückwirkenden Erteilung der begehrten Leistung beantragt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.). Im Falle einer Versetzung ist dies aber grundsätzlich nicht möglich, weil der Antragsteller nur bezogen auf die Zukunft den Dienst an der neuen Dienststelle leisten kann. Daher kann eine Versetzungsverfügung rückwirkend auch nur dann korrigiert werden, wenn damit keine Rückwirkung der verhaltenssteuernden Wirkung verbunden ist, wenn also rückwirkend die Versetzung an einen Dienstort ausgesprochen wird, an dem der Betroffene faktisch in der Vergangenheit Dienst geleistet hat (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 1 WB 20.18 - juris Rn. 13). Eine solche Situation lag hier nicht vor.
2. Der Antrag ist zudem unbegründet, weil zu keinem der vom Antragsteller genannten Zeitpunkte vor dem Januar 2019 der geltend gemachte Anspruch bestanden hat.
a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32). Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, insbesondere in dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung", so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.).
Nach Nr. 203 ZE B-1300/46 können Soldaten versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach Nr. 204 Buchst. a ZE B-1300/46 können schwerwiegende persönliche Gründe darin liegen, dass eine Versetzung aufgrund eines (militär-)ärztlichen Gutachtens wegen des Gesundheitszustandes des Soldaten notwendig wird. Zudem kann nach Nr. 207 ZE B-1300/46 eine Versetzung auch aus anderen Gründen, die den privaten Lebensumständen des Soldaten zuzurechnen sind, erfolgen, wenn die mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann.
Bei einer Versetzungsentscheidung sind aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 36 mit zahlreichen Nachweisen). Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (Beschluss vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 - Rn. 27 f.).
b) aa) Hiernach bestand im Juli 2017 weder wegen der familiären Belange des Antragstellers noch wegen dessen Gesundheitszustand ein Anspruch auf eine heimatnahe Versetzung. Die Entscheidung des Dienstherrn, dienstlichen Belangen vor dem privaten Interesse des Antragstellers Vorrang zu geben, war ermessensfehlerfrei.
(1) Soweit der Antragsteller das bevorstehende Ende der Elternzeit seiner Ehefrau und deren Bestreben, eine im Schichtdienst erfolgende Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, in Bezug nimmt, ergeben sich hieraus nach dem oben ausgeführten keine das Ermessen auf Null reduzierenden Gesichtspunkte. Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten steht nämlich in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 35 m.w.N. und vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 - Rn. 27). Etwas anderes gilt auch nicht für die Notwendigkeit, die Betreuung zweier Kinder mit der Berufstätigkeit beider Eltern in Übereinstimmung zu bringen. Die sich daraus mit dem Ende der Elternzeit der Ehefrau ergebenden Schwierigkeiten betreffen eine Vielzahl von Eltern und sie gehen nicht über dasjenige hinaus, was zumutbar rechtzeitig geplant werden kann und muss.
(2) Bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen hatte der Antragsteller in seinem Antrag vom 5. Juli 2017 nicht in Bezug genommen. Dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden, hat er auch im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht - schon gar nicht substantiiert - vorgetragen. Es ist daher nicht feststellbar, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen. Da Anknüpfungstatsachen hierfür weder vorgetragen wurden noch ersichtlich sind, mithin nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen spricht, bedarf es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Antragstellers bezogen auf diesen Zeitpunkt.
bb) Im Oktober 2017 bestand ebenfalls kein Anspruch auf heimatnahe Versetzung, weil es auch zu diesem Zeitpunkt an schwerwiegenden persönlichen Gründen im Sinne der Nr. 203, 204 Buchst. a ZE B-1300/46 fehlte, die das dienstliche Interesse an der Verwendung des Antragstellers bei ... überwiegen konnten, und auch keine oder anderen Gründen gemäß Nr. 207 ZE B-1300/46 vorlagen.
Im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Ehefrau des Antragstellers und die Notwendigkeit, die Kinder zu betreuen, hatte sich gegenüber dem Juli 2017 nichts geändert. Wie sich aus der Stellungnahme der Beratenden Ärztin vom 8. Mai 2018 ergibt, befand sich die Ehefrau des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt noch in Elternzeit, sodass die Kinderbetreuung geregelt war.
Auch zu diesem Zeitpunkt lag kein ärztliches Gutachten vor, nach dem der Gesundheitszustand des Soldaten eine Versetzung notwendig machte. Beeinträchtigungen der Gesundheit des Antragstellers waren vielmehr durch eine erste militärärztliche Bewertung der Beratenden Ärztin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. September 2017 geprüft, aber verneint worden. Der Antragsteller hat erst im Beschwerdeverfahren im März 2018 vorgetragen, sich "zwischenzeitlich" in truppen- und fachärztlicher Therapie zu befinden und eine truppenärztliche Empfehlung für eine Versetzung vom 13. Oktober 2017 vorgelegt. Diese verweist zwar auf eine bestehende Symptomatik und einen fachärztlichen Befund, sprach aber nicht von der Notwendigkeit einer Versetzung, empfahl diese vielmehr lediglich. Zudem war diese Empfehlung neben weiteren fachärztlichen Stellungnahmen und einem persönlichen Gespräch der Beratenden Ärztin mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau Gegenstand der weiteren Prüfung der Beratenden Ärztin, die mit deren Stellungnahme vom 8. Mai 2018 abgeschlossen wurde. Auch hiernach konnte sie keine Gesundheitsstörung und daher auch keine Notwendigkeit einer Versetzung feststellen. Der Antragsteller hat zudem selbst vorgetragen, dass er die medikamentöse Therapie, die eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes indizieren und wegen der Nebenwirkungen zugleich auch eine weitere Verschlechterung mitverursachen kann, erst ab dem 15. Juni 2018 begonnen hat. Hiernach spricht nichts dafür, dass es bereits im Oktober 2017 eine erhebliche Gesundheitsstörung des Antragstellers gegeben haben könnte.
Der Antragsteller macht im gerichtlichen Verfahren zwar geltend, die Beratende Ärztin habe seinen Gesundheitszustand falsch eingeschätzt, und beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesem in keiner Weise substantiierten Beweisantrag wäre aber auch bei Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrages mangels ausreichender konkreter Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung nicht nachzugehen. Dies verlangt auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 Rn. 4 und vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 76 Rn. 7).