Entscheidungsdatum: 08.04.2019
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage beitragen, ob der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen geltend gemacht hat, nach der durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung zum 2. Juni 2017 aufgehobenen Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig ist, wenn der Normenkontrollantrag vor der Rechtsänderung gestellt wurde, das Normenkontrollgericht aber erst nach der Rechtsänderung über den Normenkontrollantrag entscheidet.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.