Entscheidungsdatum: 04.04.2019
1. Der behauptete Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bereits in der Klageschrift hätten die Kläger auf die Sperrung der S.-Straße durch die Beigeladene hinweisen lassen, die eine gewerbegebietsgeeignete Anbindung der Grundstücke südlich des Gewerbebetriebs der Beigeladenen faktisch wie rechtlich ausschließe. Das Oberverwaltungsgericht hätte diesen Vortrag in seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Es habe einen Ortstermin durchgeführt, um sich von der Örtlichkeit ein Bild zu verschaffen. Dabei hätte es auch die Verkehrsführung und Verkehrsberuhigung ermitteln und würdigen müssen. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan.
Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, dass die Kläger den Gesichtspunkt einer fehlenden gewerbegebietsgeeigneten Anbindung der Grundstücke auch im Berufungsverfahren angesprochen hätten; nach ihren Angaben haben die Kläger hierzu nur im erstinstanzlichen Verfahren vortragen lassen. Erst recht legt die Beschwerde nicht dar, dass sie in dem vom Oberverwaltungsgericht durchgeführten Ortstermin auf die Vornahme dieser Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätten oder warum sich dem Oberverwaltungsgericht diese Ermittlungen nach seiner Rechtsauffassung auch ohne ein Hinwirken der Kläger hätten aufdrängen müssen (siehe hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 9 B 567.99 - juris). Die Beschwerde verfehlt damit bereits die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Fragen auf,
ob in die Art der vergleichbaren Nutzungsstrukturen auch die Verkehrssituation mit einzubeziehen ist, die eine derzeitige und zukünftige Nutzung als Gewerbegrundstück faktisch ausschließt und fast zwangsläufig zu einer Wohnnutzung oder allenfalls Mischnutzung zwingt,
bzw. ob bei der Beurteilung der Bau- und Nutzungsstruktur auch die verkehrsmäßige Erschließung mit zu betrachten ist.
Die Beschwerde verneint eine gewerbegebietsgeeignete Anbindung der Grundstücke südlich des Gewerbebetriebs der Beigeladenen. Diesen Umstand habe das Oberverwaltungsgericht übersehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage erheblich sein würde, vielmehr lediglich die Möglichkeit besteht, dass die behauptete Tatsache nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6). So liegen die Dinge hier. Das Oberverwaltungsgericht hat weder angenommen, dass die Grundstücke südlich des Gewerbebetriebs der Beigeladenen seit der Sperrung der S.-Straße durch die Beigeladene faktisch von einer gewerbegebietsgeeigneten Erschließung getrennt seien, noch hat es festgestellt, dass die übrigen Straßen wegen angeordneter Verkehrsbeschränkungen und weiterer Umstände für den Schwerlastverkehr nicht befahrbar seien. Es hat die verkehrliche Erschließung des Gebiets - wie die Beschwerde selbst einräumt - vielmehr überhaupt nicht thematisiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.