Entscheidungsdatum: 15.04.2019
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Die 1976 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. September 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin zur Anstellung mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 und vom 1. August 2008 bis auf Widerruf erteilte der Beklagte der Klägerin einen Lehrauftrag als Fachleiterin an einer Seminarschule für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern. Mit Wirkung vom 1. September 2008 wurde die Klägerin zur Studienrätin für das Lehramt an beruflichen Schulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesG eingewiesen. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2009 bis auf Widerruf als Fachleiterin. Mitte April 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage ein und beantragte, ihr diese für die Zeit ab dem 1. September 2008 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesG und der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG zu gewähren. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten beantragt, ihr ab dem 1. September 2008 eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesG und der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG nebst Zinsen zu gewähren, und hilfsweise festzustellen, dass die Besoldung als Fachleiterin in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (Seminarrektor Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG) nach dem Statusamt einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 ThürBesG) ohne die Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. verfassungswidrig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
Der Hauptantrag sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der Verwendungszulage ab dem 1. September 2008 habe. Zwar seien der Klägerin die Aufgaben einer lehrbeauftragten Fachleiterin bereits ab dem 1. August 2006 übertragen worden, sodass ab dem 1. Februar 2008 die Wartefrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. erfüllt gewesen sei. Der Anspruch sei jedoch ausgeschlossen, weil in Bezug auf die Klägerin während der Geltung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. im Bereich des beklagten Freistaates - bis zum Ablauf des Juni 2008 - die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes einer Seminarrektorin als Fachleiterin in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG nicht vorgelegen hätten. Für die Zahlung der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes sei erforderlich, dass der betreffende Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamtes erfülle, dem die ihm übertragene Aufgabe zugeordnet sei. Diese sog. Beförderungsreife sei auch dann nicht als entbehrlich anzusehen, wenn der Dienstherr, so wie von der Klägerin behauptet, systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife höherwertig verwendet haben sollte. Die Vorschrift über die Verwendungszulage könne auch nicht analog angewendet werden. Unerheblich sei, ob die Klägerin nach dem 1. Juli 2008 die Voraussetzungen des Zulagentatbestandes erfüllt habe. Denn der Wegfall der Verwendungszulage ab diesem Zeitpunkt begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums werde der Beamte nicht nach der ihm übertragenen Funktion, sondern nach Maßgabe des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes besoldet. Auch habe der Beklagte durch die Übergangsregelung nicht gegen unionsrechtliche Verbote der Diskriminierung wegen des Geschlechts oder des Lebensalters verstoßen. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Es sei weder substanziiert dargetan noch erkennbar, dass die Besoldung der Klägerin im Amt einer Studienrätin nach Besoldungsgruppe A 13 ThürBesG im Zeitraum von Oktober 2011 bis Ende September 2016 der Höhe nach ohne die Verwendungszulage nicht mehr amtsangemessen gewesen sei.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde der Klägerin beimisst.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - von der Beschwerdeführerin zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
a) Die Beschwerde der Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst (Beschwerdebegründung S. 23) in der Frage,
"ob die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 -, juris Rn. 22 bis 28 zur Beförderungsreife als Voraussetzung für die Zulage nach § 46 BBesG a.F. entwickelten Grundsätze auch für den Fall gelten, dass Dienstherren systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen".
Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 C 52.17 - in Übereinstimmung mit dem OVG Bautzen (Urteil vom 29. August 2017 - 2 A 533/16 - DÖD 2018, 19) und auch dem angegriffenen Berufungsurteil entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Dienstherr systematisch, d.h. in einer Vielzahl von Fällen, Beamten Aufgaben höherwertiger Ämter überträgt, für die sie nicht beförderungsreif sind, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen.
b) Als rechtsgrundsätzlich sieht die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 36) ferner die Frage an,
"ob der Wegfall der Verwendungszulage durch das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 (...) verfassungswidrig ist und (...) eine Regelungslücke schafft, also verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet".
Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts i.S.d. angegriffenen Berufungsurteils dahingehend beantwortet werden, dass die Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers, eine Zulage für die vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes nicht - mehr - zu gewähren, verfassungsgemäß ist.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation eines Beamten an dessen Amt im statusrechtlichen Sinne anzuknüpfen hat und nicht an den von ihm besetzten Dienstposten, mag dieser auch höher bewertet sein als das von ihm innegehabte Statusamt (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <382 m.w.N.> und Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64 Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 14 und Beschluss vom 3. April 2017 - 2 B 103.15 - juris Rn. 14). Die - auch langfristige - Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamtes - d.h. eines entsprechenden Dienstpostens - ist deshalb kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und begründet auch keinen Anspruch auf Besoldung entsprechend der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens. Danach berührt die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes oder die Streichung dieser Zulage durch den Gesetzgeber nicht die amtsangemessene Alimentation eines Beamten i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG.
Weder das Alimentations- noch das Leistungsprinzip zwingen den Gesetzgeber dazu, jede Aufgabenerfüllung, die über die statusamtsgemäße Beschäftigung des Beamten hinausgeht, finanziell zu honorieren (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12).
Sieht das Gesetz eine entsprechende Verwendungszulage nicht - mehr - vor, kann der Beamte die dauerhafte Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens - ohne finanziellen Ausgleich - auch abwehren. Denn weil der Beamte in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten hat, die seinem Status entsprechen, schützt ihn der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowohl vor einer unterwertigen als auch vor einer gegen seinen Willen ausgesprochenen dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Beschäftigung (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 - BVerwGE 155, 182 Rn. 23 f.).
Wegen des strengen Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht (§ 2 Abs. 1 ThürBesG) können auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG), die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist, keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Besoldungsansprüche gestützt werden.
Die vom Thüringer Landesgesetzgeber getroffene Übergangsregelung ist im Hinblick auf die damit verfolgte Besitzstandswahrung in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte keinen solchen Besitzstand erlangt, weil sie am Tag vor dem Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes am 1. Juli 2008 noch nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verwendungszulage erfüllte.
Die allgemeine Erwartung der Klägerin, die Regelung über die Verwendungszulage werde zukünftig unverändert fortbestehen, sodass sie mit Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in den Genuss ihrer Gewährung kommen werde, ist nicht schutzwürdig. Im Fall der Klägerin stellt sich auch nicht die Frage der Zulässigkeit der gesetzlichen Regelung nach den Vorgaben für eine unechte Rückwirkung. Denn eine solche liegt hier mangels Altersteilzeit nicht vor. Die die Klägerin betreffende Konstellation ist nicht mit derjenigen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2017 - 2 C 6.16 - (Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 10 Rn. 12) vergleichbar. Gegenstand dieser Entscheidung sind die Auswirkungen der Streichung der Verwendungszulage durch den Gesetzgeber in Fällen, in denen dem betroffenen Beamten während der aktiven Phase seiner Altersteilzeit die Zulage nach § 46 BBesG a.F. bereits anteilig gewährt worden ist. In den Fällen der Altersteilzeit im Blockmodell hat der betreffende Beamte die Zulage bereits vollständig und damit auch für den anschließenden Zeitraum der Dienstleistungsphase erdient, sodass sie auch für diesen Zeitraum zu gewähren ist.
Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten prozeduralen Anforderungen, die der Flankierung, Absicherung und Verstärkung des Alimentationsprinzips dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - NVwZ 2019, 152 Rn. 38 und Leitsatz 2), sind für das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) nicht von Bedeutung.
Diese prozedurale Verpflichtung des Gesetzgebers ist neuartig und ist vom Bundesverfassungsgericht erstmals im Urteil zur W-Besoldung vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - (BVerfGE 130, 263) formuliert worden. Nach überkommener - bis Mitte Februar 2012 maßgeblicher - Auffassung schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz; er muss aber seine Entscheidung nicht näher begründen und nachvollziehbar machen. Dementsprechend könnte es dem Gesetzgeber nicht angelastet werden, sollte das Gesetz vom 24. Juni 2008 den später vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen nicht genügen.
3. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
a) Die von der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Abweichung des Berufungsurteils vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1961 - 2 BvR 49/60 - (BVerfGE 12, 326) besteht nicht.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1961 betrifft gesetzliche Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen, die für dieses Land eine unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit einerseits und von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits vorsahen, wobei letztere regelmäßig in höhere Besoldungsgruppen eingestuft waren. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Frage der Einstufung einer Gruppe von Bediensteten in eine bestimmte Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Gruppen von Bediensteten dieses Dienstherrn. Demgegenüber steht die von der Beschwerde hier hervorgehobene Passage des Berufungsurteils im Zusammenhang mit der generellen Aussage, dass der Wegfall der Verwendungszulage durch das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Hintergrund ist in erster Linie die Erwägung, dass Beamte nach dem ihnen übertragenen statusrechtlichen Amt und nicht etwa nach Maßgabe der ihnen übertragenen und von ihnen wahrgenommenen Amtsaufgaben besoldet werden. Es geht danach gerade nicht - wie bei dem herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - um die Zuweisung von Beamten oder Richtern zu bestimmten Statusämtern.
Im Übrigen bezieht sich die von der Beschwerde insoweit herangezogene Aussage des Berufungsgerichts auf die Frage der gleichen Besoldung von Beamten unterschiedlicher Laufbahn oder unterschiedlichen Statusamtes, sofern diese gleich zu bewertende Dienstposten innehaben. Im Gegensatz hierzu spricht das Bundesverfassungsgericht - im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Einstufung von Bediensteten in Besoldungsgruppen - von gleichen und vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1961 - 2 BvR 49/60 - BVerfGE 12, 326 <334>).
b) Auch lässt sich eine rechtssatzmäßige Abweichung des Berufungsurteils vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - (BVerfGE 130, 52) nicht feststellen.
Diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entnimmt die Beschwerde - zutreffend - den Rechtssatz, dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind. Dieser Aussage hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht rechtssatzmäßig widersprochen, weil sich die von der Beschwerde angegriffene Aussage des Berufungsgerichts zur gleichen Besoldung auf Beamte unterschiedlicher Laufbahn oder unterschiedlichen Statusamtes bezieht, die einen gleich zu bewertenden Dienstposten innehaben.
c) Das Entsprechende gilt für die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - (BVerfGE 145, 1). Der von der Beschwerde herangezogene Rechtssatz dieses Beschlusses (Rn. 26) bezieht sich auf das Gebot der gleichen Besoldung für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn, während es bei der Aussage des Berufungsgerichts um Beamte unterschiedlicher Laufbahn oder unterschiedlichen Statusamtes bei Innehabung eines gleich zu bewertenden Dienstpostens geht. Im Übrigen decken sich diese Aussagen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die amtsangemessene Alimentation eines Beamten nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes richtet (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <382> m.w.N.).
d) Das Vorbringen zu einer - angeblichen - Divergenz des Berufungsurteils von den Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts zum relativen Normenbestandsschutz und zu den prozeduralen Anforderungen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn es wird in der Beschwerdebegründung nicht deutlich gemacht, durch welche Aussage das Oberverwaltungsgericht den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den prozeduralen Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten rechtssatzmäßig widersprochen haben soll.
e) Auch im Hinblick auf den Beschluss des OVG Magdeburg vom 29. Januar 2008 - 1 L 232/07 - (DVBl. 2008, 469) ist die Revision nicht wegen Divergenz i.S.v. § 127 Nr. 1 BRRG und § 63 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG zuzulassen.
Zum einen geht auch das OVG Magdeburg davon aus, dass die Zahlung der Verwendungszulage nur in Betracht kommt, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (- 1 L 232/07 - DVBl 2008, 469 Rn. 7). Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 - (BVerwGE 139, 368 Rn. 22) entschieden, dass § 46 Abs. 1 BBesG eine Zahlung nur vorsieht, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamtes vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch die Auffassung des OVG Magdeburg (- 1 L 232/07 - DVBl. 2008, 469 Rn. 7) zurückgewiesen, § 46 BBesG komme auch bei einer Abweichung von innegehabtem Statusamt und Dienstposten von mehr als einer Beförderungsstufe zur Anwendung (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 Rn. 23).
4. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts leidet auch nicht an den geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Beschwerde sieht einen Verfahrensverstoß zunächst darin, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl das Verfahren mehrere entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufwerfe. Durch das Abschneiden der Revisionsinstanz habe das Berufungsgericht gegen das Recht der Klägerin auf den gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.
Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die - vermeintliche - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Beteiligten nach Maßgabe der § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 VwGO geltend zu machen ist.
Die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient allein dazu, die Behebung von Verfahrensmängeln zu ermöglichen, die der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sache anhaften, nicht dagegen solcher Mängel, die lediglich eine Nebenentscheidung betreffen. Verfahrensmängel, die dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Kosten, über die Zulassung der Revision oder bei der Rechtsmittelbelehrung unterlaufen sind, können deshalb nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 1989 - 7 B 123.88 - NVwZ 1989, 975 <976> und vom 30. Juli 1990 - 7 B 104.90 - NJW 1991, 190). Die in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geforderte Erheblichkeit des Verfahrensmangels ("auf dem Verfahrensmangel beruhen kann") setzt die Möglichkeit voraus, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Rechtsverstoß zu einer dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (BVerwG, Beschluss vom 14. August 1962 - 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 <346 f.>).
b) Unberechtigt ist auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe das Recht der Klägerin auf den gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt, dass es das - nach Ansicht der Klägerin verfassungswidrige - Gesetz nicht dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt hat. Denn eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ("Hält ein Gericht ein Gesetz... für verfassungswidrig") kommt nur in Betracht, wenn das betreffende Gericht selbst von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 u.a. - BVerfGE 131, 88 <117>). Das Berufungsgericht hat die gesetzliche Regelung aber nicht als verfassungswidrig angesehen.
c) Für das Vorbringen zu dem behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz des fairen Verfahrens gelten die Ausführungen zu a) entsprechend. Denn die Darlegungen zu diesem - angeblichen - Verfahrensverstoß zielen wiederum auf die Rüge ab, das Berufungsgericht hätte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen. Gegenstand der Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind lediglich solche Verfahrensmängel, die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Sache anhaften, nicht dagegen solche, die lediglich eine Nebenentscheidung betreffen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache richtet sich nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 VwGO.
d) Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, soweit sie sich auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Hauptantrag bezieht. Die Beschwerde rügt im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem seitens der Klägerin geltend gemachten gesetzlichen Zweck des § 46 BBesG a.F. befasst.
Nach Maßgabe der - zutreffenden - für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers entscheidenden Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es auf den Zweck des Zulagentatbestandes des § 46 BBesG a.F. nicht an, weil das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "Beförderungsreife" nicht erfüllt ist. Damit ist ein Anspruch der Klägerin ungeachtet der Frage ausgeschlossen, ob und inwieweit § 46 BBesG a.F. die Funktion zukommt, eine verfassungswidrige Entkopplung von Status und Funktion eines Beamten zu verhindern.
e) Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung über den Hilfsantrag Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Beschwerde macht insoweit geltend, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, dass es den Hilfsantrag auf den Antrag auf Feststellung reduziert habe, dass die Besoldung der Klägerin gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung verstoße; vielmehr sei es der Klägerin um eine Überprüfung der Gesetzesänderung am Maßstab der Verfassung insgesamt gegangen.
Bei ihrem Vortrag, es gehe ihr nicht lediglich um die Frage der Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nach der Besoldungsgruppe A 13 ohne die Verwendungszulage, sondern um die Überprüfung der Gesetzesänderung am Maßstab der Verfassung insgesamt, beachtet die Klägerin nicht, dass sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Hauptantrag mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung durch das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 24. Juni 2008 befasst hat. Es wird in der Beschwerdebegründung (S. 61) nicht dargelegt, welchem Vorbringen das Berufungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung insgesamt nicht nachgegangen sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sind die bei Einreichung der Klage (12. Juli 2011) fälligen Beträge (ab dem 1. September 2008) dem Streitwert hinzuzurechnen.