1. Das Berufungsgericht darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 130a VwGO absehen, wenn bereits der Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht fehlerbehaftet und deshalb nicht geeignet war, dem Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu genügen. 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vor einem Einzelrichter stattgefunden hat, der nachträglich erfolgreich wegen...